Dispo-Zinsen bei der Stadtsparkasse senken
Antrag Stadtrats-Mitglieder Marie Burneleit, Stefan Jagel, Thomas Lechner und Brigitte Wolf (DIE LINKE. / Die PARTEI Stadtratsfraktion) vom 26.3.2021
Antwort Stadtkämmerer Christoph Frey:
In Ihrem Antrag vom 26.3.2021 führen Sie Folgendes aus:
„Der Stadtrat möge beschließen:
Die Stadtsparkasse München wird aufgefordert und die Mitglieder des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse werden beauftragt darauf hinzuwirken, dass
- die Zinsen auf Dispositionskredite auf höchstens 3 Prozent (über dem Leitzins der Europäischen Zentralbank (EZB)) gesenkt werden und
- sowohl für private als auch für gewerbliche Kreditnehmer*innen eine Aussetzung der Tilgung ohne Anhebung der Zinsen ermöglicht wird.“
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch eine Angelegenheit, deren Besorgung weder dem Stadtrat noch dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag vom 26.3.2021 teile ich Ihnen Folgendes mit:
Die Stadtsparkasse München ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts unter der Trägerschaft der Landeshauptstadt München. Eine Sparkasse wird vom Verwaltungsrat verwaltet und die laufenden Geschäfte werden vom Vorstand geführt (Art. 5 Abs. 1, 2 Gesetz über die öffentlichen Sparkassen – SpkG).
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Hinsichtlich der beantragten Aufforderung an die Stadtsparkasse ist anzumerken, dass es keine Mitwirkungsrechte des Vertretungsorgans eines Sparkassenträgers gibt, da dies dem Wesen von Bankgeschäften widerspräche. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat hierzu ausgeführt: „Die Kommunalvertretungen wären nach ihrer Struktur nicht in der Lage, Entscheidungen über Bankgeschäfte zu treffen. Davon geht auch das Gesetz aus, wenn es in den Art. 9 bis 11 SpkG für die Berufung in das Hauptverwaltungsorgan der Sparkassen, den Verwaltungsrat, strenge persönliche und fachliche Voraussetzungen festlegt. Damit soll sichergestellt werden, daß bei den Bankgeschäften als dem wesentlichsten Teilbereichdes Geschäftsbetriebs nur persönlich und fachlich hinreichend qualifizierte Personen mitwirken.“ (BayVGH in BayVBl. 1974).
Hinsichtlich der weiterhin beantragten Beauftragung der Mitglieder des Verwaltungsrats ist festzustellen, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats sich bei ihrer Tätigkeit vom Wohl der Sparkasse und der Erfüllung der gesetzlichen Sparkassenaufgaben leiten zu lassen haben. Sie sind in der Ausübung ihres Amtes unabhängig. Entsprechend sind Aufträge und Weisungen des Sparkassenträgers nicht möglich (BayVGH in VGH n.F. 45, 129, 130).
Ich möchte Sie um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen bitten und gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.