Warum bleiben konkrete Fragen unbeantwortet? Nachfrage zur Anfrage „Pfändung durch Referat für Bildung und Sport“ vom 25.10.2021
Anfrage Stadtrat Alexander Reissl (CSU-Fraktion) vom 18.2.2022
Antwort Stadtkämmerer Christopf Freiy:
Zunächst möchte ich mich für die gegenüber dem ursprünglich federführend zuständigen Referat für Bildung und Sport gewährte Fristverlängerung bedanken und darf Ihre Nachfrage, die ausschließlich die Vollstreckung von Kindertageseinrichtungsgebühren betrifft und damit in die Zuständigkeit der Stadtkämmerei-Stadtkasse fällt, wie folgt beantworten.
Ihrer Nachfrage zur Anfrage „Pfändung durch Referat für Bildung und Sport“ haben Sie folgende Ausführungen vorangestellt:
„Herr Stadtschulrat Florian Kraus hat meine Anfrage vom 25.10.2021 mit Schreiben vom 27.12.2021 beantwortet. Darin wurden meine konkreten Fragen nicht oder nur unzureichend beantwortet. Vorab stelle ich fest, dass es mir nicht um einen Einzelfall geht, deswegen will ich auch keinen Namen nennen, auch nicht vertraulich intern.
1. Vielmehr geht es mir um die Frage, wie es sein kann, dass eine Zwangsvollstreckung geschuldeter Gebühren erst nach sieben Jahren erfolgt? Ich bin davon ausgegangen, dass dieser Fall einmalig ist. Das scheint aber nicht der Fall zu sein.
2. Es geht auch nicht um die Fälle, in denen sich Stadt und Schuldner bereits auf eine Lösung geeinigt haben, Stundung, Ratenzahlung usw. Deswegen meine Nachfrage, wie viele Fälle gibt es beim Referat für Bildung und Sport, bei denen nach Gebührenbescheid, Zahlungserinnerung, Mahnung erst nach sieben Jahren oder ähnlich langer Zeit eine Zwangsvollstreckung eingeleitet wurde?“
Zu den in Ihrem Antrag gestellten Fragen teile ich Ihnen folgendes mit:
Frage 1:
Wie kann es sein, dass eine Zwangsvollstreckung geschuldeter Gebühren erst nach sieben Jahren erfolgt?
Antwort:
Der konkrete Einzelfall ist der Stadtkasse nach wie vor nicht bekannt, weshalb dazu auch keine Angaben gemacht werden können. Da die gesetzlichen Vollstreckungsvoraussetzungen bei Kindertageseinrichtungsgebühren bereits kurz nach der im automatisierten Verfahren ergehenden Mahnung vorliegen, und die Erstellung der vollstreckbaren Ausstandsverzeichnisseund damit der Beginn des Vollstreckungsverfahrens ebenfalls im automatisierten Verfahren erfolgt, hat die Stadtkasse alle Fälle mit rückständigen Kindertageseinrichtungsgebühren, bei denen die Fälligkeit der Forderungen mindestens 7 Jahre zurück liegt, dahin ausgewertet, wie lange es in diesen Fällen jeweils nach Eintritt der Fälligkeit bis zum Beginn des Vollstreckungsverfahrens gedauert hat.
Als Ergebnis ist festzuhalten, dass derzeit noch 85 Rückstandsfälle mit 736 Einzelforderungen rückständiger Kindertageseinrichtungsgebühren existieren, bei denen der Fälligkeitszeitpunkt 7 Jahre oder länger zurückliegt. Von all diesen Einzelforderungen hat die Frist von der Fälligkeit bis zur Erstellung der vollstreckbaren Ausstandsverzeichnisse lediglich bei zwei Einzelforderungen 10 Monate, bei allen anderen Forderungen 3 bis 9 Monate betragen. Eine Forderung, bei der es von der Fälligkeit bis zur Einleitung der Zwangsvollstreckung sieben Jahre oder länger gedauert hat, konnte nicht festgestellt werden.
Frage 2:
Wie viele Fälle gibt es beim Referat für Bildung und Sport, bei denen nach Gebührenbescheid, Zahlungserinnerung, Mahnung erst nach sieben Jahren oder ähnlich langer Zeit eine Zwangsvollstreckung eingeleitet wurde?
Antwort:
Siehe Antwort 1. Die für die Vollstreckung rückständiger Kindertageseinrichtungsgebühren zuständige Stadtkasse beginnt das Vollstreckungsverfahren für alle Kindertageseinrichtungsgebühren, die ihr zur Einziehung übergeben wurden, in der Regel 3 Monate nach Fälligkeit der Forderungen. Diese Frist kann sich bei Personalengpässen oder wenn weitere Ermittlungen notwendig sind, um wenige Monate verlängern. Eine verzögerte Bearbeitung oder Nichtbearbeitung von Vollstreckungsmaßnahmen für die Dauer von 7 Jahren oder einen ähnlich langen Zeitraum ist auch dank einer ständigen konsequent durchgeführten Verjährungsüberwachung bei der Stadtkasse nicht festzustellen.
Von den vorstehenden Ausführungen bitte ich Kenntnis zu nehmen und gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.