Keine Tempo 30 Zone ohne vorherige Messungen unter provisorischer Einrichtung derselben
Antrag Stadtrats-Mitglieder Daniel Stanke, Markus Walbrunn und Iris Wassill (AfD) vom 20.7.2021
Antwort Mobilitätsreferent Georg Dunkel:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist.
Ihr Antrag hat die Verfahrensweise bei der Einrichtung von Tempo 30-Zonen bzw. streckenbezogenen Tempo 30-Anordnungen mit dem Zweck der Eindämmung von verkehrsbedingtem Lärm zum Ziel.
Das Mobilitätsreferat trifft als Straßenverkehrsbehörde Maßnahmen auf öffentlichem Verkehrsgrund nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO). Der Vollzug der StVO ist eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt.
Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist rechtlich nicht möglich.
Ich erlaube mir daher, Ihren Antrag in Abstimmung mit dem Herrn Oberbürgermeister auf dem Schriftwege zu beantworten.
In Ihrem Antrag vom 19.7.2021 fordern Sie vor Einrichtung von Tempo 30-Zonen zwingend den Verkehrslärm und die Emissionen tatsächlich konkret vor Ort über einen repräsentativen Zeitraum unter Einrichtung einer provisorischen Tempo 30-Zone zu messen und nicht nur theoretisch zu berechnen.
In Abstimmung mit dem Referat für Klima- und Umweltschutz kann ich Ihren Antrag wie folgt beantworten:
Bezogen auf die Bewertung von Geschwindigkeitsreduzierungen auf
Tempo 30 sind weder Lärm- noch Luftschadstoffmessungen zielführend und ergeben keine belastbaren Aussagen. Die im Antrag geforderten Messungen sind demnach aus Sicht des Referats für Klima- und Umweltschutz aufgrund der mangelnden Aussagekraft und somit des Verhältnisses von Kosten zu Nutzen abzulehnen.Das Mobilitätsreferat ist als Straßenverkehrsbehörde an die Vorgaben der einschlägigen Gesetze und Regelwerke gebunden. Bzgl. verkehrsrechtlicher Maßnahmen zum Zwecke des Lärmschutzes ist in der maßgeblichen Lärmschutz-Richtlinien StV, wie oben dargelegt, ausdrücklich eine Berechnung nach einem festgelegten Verfahren vorgesehen. Ein Abweichen davon ist nicht möglich.
Ich bitte um Kenntnisnahme und gehe davon aus, dass der Antrag damit erledigt ist.