Gasversorgung – Die Versorgung der Bürger zuerst!
Antrag Stadtrats-Mitglieder Daniel Stanke, Markus Walbrunn und Iris Wassill (AfD) vom 7.4.2022
Antwort Clemens Baumgärtner, Referent für Arbeit und Wirtschaft:
Sie beantragen, der Stadtrat möge beschließen, die Versorgung der Haushalte grundsätzlich sicherzustellen und für den Fall, dass die Notfallstufe greift, dafür zu sorgen, dass zuerst die Bürger ausreichend und uneingeschränkt versorgt werden. Das Referat für Arbeit und Wirtschaft wird in Zusammenarbeit mit der SWM aufgefordert, entsprechende Notfallpläne auszuarbeiten.
Da es eine gesetzliche Regelung zu dem im Antrag angesprochenen Anliegen gibt, erlaube ich mir, Ihren Antrag anstelle einer Stadtratsvorlage als Brief zu beantworten.
Die Stadtwerke München GmbH (SWM) hat zu Ihrem Antrag wie folgt Stellung genommen:
„Netzbetreiber sind im Rahmen ihrer Systemverantwortung auf Grundlage des EnWG für die Sicherheit und Zuverlässigkeit ihrer Netze verantwortlich. Maßnahmen im Fall einer akuten Versorgungskrise mit unmittelbarer Gefährdung oder Störung der Energieversorgung basieren auf dem EnSiG (Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung) und werden von den in diesem Gesetz benannten Stellen verantwortet.
Auf Grundlage des § 53a haben Gasversorgungsunternehmen zu gewährleisten, dass mindestens die von ihnen direkt belieferten
1.Haushaltskunden sowie weitere Letztverbraucher im Erdgasverteilernetz, bei denen standardisierte Lastprofile anzuwenden sind, oder Letztverbraucher im Erdgasverteilernetz, die Haushaltskunden zum Zwecke der Wärmeversorgung beliefern und zwar zu dem Teil, der für die Wärmelieferung benötigt wird,
2.grundlegende soziale Dienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 im Erdgasverteilernetz und im Fernleitungsnetz,3.Fernwärmeanlagen, soweit sie Wärme an Kunden im Sinne der Nummern 1 und 2 liefern, an ein Erdgasverteilernetz oder ein Fernleitungsnetz angeschlossen sind und keinen Brennstoffwechsel vornehmen
können, und zwar zu dem Teil, der für die Wärmelieferung benötigt wird,
versorgt werden.
Somit ist eine gesetzliche Regelung des im Antrag angesprochenen Anliegens gegeben. Spielräume werden hier nicht gesehen.“
Ich bitte Sie, von den vorstehenden Ausführungen Kenntnis zu nehmen, und hoffe, dass Ihr Antrag zufriedenstellend beantwortet ist und als erledigt gelten darf.