Das Café Kosmos darf wieder impfen!
Antrag Stadtrat Manuel Pretzl (CSU-Fraktion) vom 30.11.2021
Antwort Gesundheitsreferentin Beatrix Zurek:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Sie beantragen, dass das Gesundheitsreferat dem Café Kosmos schnellstmöglich die Wiederaufnahme von Impfungen gestatte. Der Inhalt des Antrages betrifft damit eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag vom 30.11.2021 teilen wir Ihnen Folgendes mit:
Als Gesundheitsreferentin liegt mir die die Eindämmung der Gesundheitsgefahr für alle Münchner Bürger*innen sehr am Herzen. Gerade mit Blick auf die Verbreitung immer neuer Virusvarianten und einem raschen Anstieg der Inzidenzen ist der wichtigste Baustein der Pandemiebekämpfung die schnellstmögliche Impfung weiter Teile der Bevölkerung sowie die zügige Durchführung von Auffrischimpfungen für bereits Geimpfte.
Daher freut mich die Bereitschaft des Café Kosmos, eine Impfstation im Stadtgebiet anzubieten. Dem Gesundheitsreferat lag dazu eine Anfrage des betreuenden Arztes vor. Ihm wurde mit E-Mail vom 23.11.2021 mitgeteilt, dass es ihm als Arzt grundsätzlich freistehe, Corona-Schutzimpfungen durchzuführen und eine Genehmigung des Gesundheitsreferats für die Impfaktionen daher grundsätzlich nicht erforderlich sei.
Weiter wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass er sich bitte, falls er Impf- und Testangebote auch im öffentlichen Raum (also nicht nur stationär) durchführen möchte, vorab mit dem Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt München in Verbindung setzen solle, da hierfür ggf. eine sog. Sondernutzungserlaubnis erforderlich sein könne. Dafür wurde auch der Kontakt zum konkreten Ansprechpartner genannt.
Inzwischen hat das KVR den Antragsteller darüber informiert, dass er keine Genehmigung benötigt, da nach seinen Angaben die Impfstation nur noch innen im Café sein sollte. Eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis wäre nur notwendig gewesen, wenn er – wie in seinem ursprünglichen Schreiben ans GSR geschildert – neben der Impfstation im Café auch mobile Impf- und/oder Testteams hätte betreiben wollen.Daher gilt, wie dem Antragsteller bereits in der E-Mail vom 23.11. 2021 mitgeteilt:
Als Arzt steht es dem Antragsteller grundsätzlich frei, Corona-Schutzimpfungen durchzuführen. Eine Genehmigung des Gesundheitsreferats für die Impfaktionen ist daher grundsätzlich nicht erforderlich. Der Sachverhalt konnte in dem Telefonat vom 30.11.2021 mit dem Café-Betreiber bereits abschließend geklärt werden.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.