Recht auf Bargeld sicherstellen: Zugang zu Sparkassenfilialen und Geldautomaten im Stadtgebiet flächendeckend gewährleisten
Antrag Stadtrats-Mitglieder Daniel Stanke, Markus Walbrunn und Iris Wassill (AfD) vom 30.6.2022
Antwort Stadtkämmerer Christoph Frey:
In Ihrem Antrag vom 30.6.2022 führen Sie Folgendes aus:
„Die Stadtsparkasse München wird aufgefordert sicherzustellen, dass jeder Bezirksteil eines Stadtbezirkes wahlweise über eine Stadtsparkassenfiliale oder einen Geldautomaten verfügt.“
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch eine Angelegenheit, deren Besorgung weder dem Stadtrat noch dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag vom 30.6.2022 teile ich Ihnen Folgendes mit:
Die Stadtsparkasse München ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts unter der Trägerschaft der Landeshauptstadt München. Eine Sparkasse wird vom Verwaltungsrat verwaltet und die laufenden Geschäfte werden vom Vorstand geführt (Art. 5 Abs. 1, 2 Gesetz über die öffentlichen Sparkassen – SpkG). Einflussnahmen des kommunalen Sparkassenträgers auf das operative Geschäft einer Sparkasse sind nicht möglich. Dem Sparkassenträger dürfen im Bereich bankwirtschaftlicher Betätigung der Sparkasse keine Mitwirkungsbefugnisse eingeräumt werden.
Ich möchte Sie um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen bitten und gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.