Früheres Abholen für Freizeitaktivitäten
Antrag Stadträtin Alexandra Gaßmann (CSU-Fraktion) vom 15.7.2021
Antwort Stadtschulrat Florian Kraus:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Bei den von Ihnen mittels Antrag vom 15.7.2021 vorgebrachten Anregungen handelt es sich jedoch um eine laufende Angelegenheit, die für die Stadt München keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine erhebliche Verpflichtung erwarten lässt. Daher obliegt deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister, weshalb eine Beantwortung auf diesem Wege erfolgt.
In Ihrem Antrag regten Sie Folgendes an:
„Die Landeshauptstadt München wird aufgefordert, die Lockerungen bei den Buchungszeiten für Freizeitaktivitäten der Kinder im Kindergarten und in den Kinderkrippen, analog der Lockerungen für die Grundschulkinder in Kindertagesstätten zu etablieren.“
Hierzu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Hortkinder sind vormittags im Unterricht und im Anschluss besuchen sie in der Regel den Hort bis mindestens 16 Uhr, um zu Mittag zu essen, zu spielen, Hausaufgaben zu machen, sich zu bewegen und an Bildungsangeboten z.B. in Form von Neigungsgruppen oder Projekten teilzunehmen. Im Hinblick auf den Schulbesuch am Vormittag ist die satzungsgemäße Mindestbuchungszeit bei Hortkindern mit mehr als 15 Stunden pro Woche geringer als bei „16-Uhr-Kindern“ im Kindergarten oder in der Kinderkrippe. Trotzdem wird die Mindestbuchungszeit bei einem Besuch eines externen Bildungsangebotes gerade bei den Kindern der 3. bzw. 4. Klasse manchmal unterschritten. Der Besuch eines externen Bildungsangebotes kann nicht als förderfähige Buchungszeit im Rahmen der kindbezogenen Förderung nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) berücksichtigt werden. Voraussetzung für den Erhalt der kindbezogenen BayKiBiG-Förderung für eine Kindertageseinrichtung ist es, dass, in einem Monat, mindestens 50% der Kinder die Kindertageseinrichtung durchschnittlich mindestens 20 Stunden in der Woche besuchen. Da erwartet wird, dass bei weniger als 50% der Hortkinder diese Mindestbuchungszeit unterschritten wird, hat der Städtische Träger, um dem Wunsch der Eltern und der Kinder zu entsprechen, entschieden, die Teilnahme an einem externen Bildungsangebot pro Woche zu ermöglichen. Dadurch erhalten die städtischen Horte weiterhin Fördermittel.Kindergarten- und Kinderkrippenkinder können laut Satzung flexiblere Besuchszeiten als Hortkinder buchen, so z.B. an einem Tag kürzer für den regelmäßigen Besuch in einem Verein, in einer Musikschule, an einem Kreativangebot etc.
Diese Kinder überschreiten (außer den „reinen“ Vormittags-Kindern) immer die satzungsgemäße Mindestbuchungszeit von 20 Stunden pro Woche. So sind z.B. schon die Kinder in der Besuchsart „erweitert über Mittag“ (bis 14 Uhr) mindestens 25 Stunden und bis zu 35 Stunden pro Woche anwesend, Ganztagsbuchungen umfassen mehr als 30 Stunden
bis zu maximal 54 Stunden pro Woche, je nach Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung.
Für die Vormittags-Kinder/Kurzzeit-Kinder ist eine Mindestbuchungszeit von über 15 Stunden pro Woche vorgegeben. Da kein Schulbesuch erfolgt, haben diese Kinder jeden Tag die Möglichkeit, außerhalb der Kindertageseinrichtung weitere Bildungsangebote wahrzunehmen.
Aus sozialpädagogischen Gründen ist eine noch kürzere Buchungszeit nicht vorgesehen, da die noch jungen Kinder sowieso schon eine sehr kurze Aufenthaltszeit haben. Kindertageseinrichtungen sind Bildungseinrichtungen mit einem gesetzlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Um diesen zu erfüllen, bedarf es einer gewissen „Grundanwesenheitszeit“.
Fazit: Alle Kinder in Städtischen Kindertageseinrichtungen können an externen Bildungsangeboten teilnehmen, die neue Regelung für die Hortkinder stellte die von Ihnen gewünschte Gleichbehandlung her.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.