Neue Ehrengräber für München
Antrag Stadtrats-Mitglieder Beatrix Burkhardt, Michael Dzeba, Ulrike Grimm und Professor Dr. Hans Theiss (CSU-Fraktion) vom 1.2.2022
Antwort Gesundheitsreferentin Beatrix Zurek:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Sie beantragen, auf einem der Münchner Friedhöfe, auf dem noch ausreichend Platz vorhanden ist, eine ausgewiesene Fläche für Ehrengräber zu errichten. Hierfür würde sich Ihres Erachtens der Waldfriedhof anbieten, auf dem schon zahlreiche bedeutende Persönlichkeiten ihre letzte Ruhestätte gefunden haben. Die bedarfsorientierte Ausweisung von Grabstätten und die Vergabe von Grabnutzungsrechten als kommunale Aufgaben der Daseinsvorsorge sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung und verpflichten die Stadt nur zum Tätigwerden im Rahmen des verfassungsmäßigen Auftrags, jeden verstorbenen Menschen würdig zu beerdigen. Der Inhalt des Antrages betrifft damit eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag vom 1.2.2022 teilen wir Ihnen aber Folgendes mit:
Vorrangig kann jeder Mensch selbst entscheiden, wo er bestattet werden möchte. Wird diese Entscheidung nicht zu Lebzeiten getroffen, haben die totenfürsorgeberechtigten Angehörigen die Wahl. Dieser bestattungsrechtliche Grundsatz bestimmt auch die Grabvergabe auf den städtischen Friedhöfen in München und ist letztlich Ausdruck von Liberalität, Toleranz und Weltoffenheit. Jede*r Münchner*in hat die freie Wahl des Friedhofs, natürlich vorausgesetzt, es ist eine Grabstätte frei und es müssen keine weiteren persönlichen Vorgaben erfüllt werden, wie z. B. ein Hauptwohnsitz im Bestattungsbezirk eines Stadtteilfriedhofs.
Diese persönliche Entscheidungsfreiheit besteht, ungeachtet der gesellschaftlichen Stellung oder Verdienste. Die Entscheidung, ob die Grabstätte dann als Ehrengrab der Stadt München übernommen wird, hat für die Frage, wo sich das Grab befindet, also grundsätzlich keine Bedeutung, sondern richtet sich allein nach den immer noch geltenden Kriterien gemäß Beschluss des Stadtrates vom 28.2.1950.
Insofern ergibt sich aus der Sicht der Städtischen Friedhöfe München gerade wegen dieser individuellen Freiheit keine Veranlassung, zum Bei-spiel auf dem Waldfriedhof ein Grabfeld speziell für Ehrengräber der Stadt auszuweisen. Dies zeigt auch das „Schicksal“ des Gräberfeldes 41 auf dem Alten Teil des Waldfriedhofes. Dieses Gräberfeld wurde 2016 mit einem erheblichen Kostenaufwand als „Künstlerfriedhof“ entwickelt. Ein besonderes Erscheinungsbild, geprägt durch bemerkenswerte Grabmale (Sarkophage), die prominente Lage gegenüber der Grabstätte von Paul Heyse und der historische Bezug – die Grabstätten in diesem Gräberfeld wurden um 1910 an den Künstler-Unterstützungsverein vergeben – deuteten darauf hin, dass dieses Gräberfeld für eine Ehrengrabsektion prädestiniert ist. Allerdings wurde bis 2021 keine Grabstätte in diesem Grabfeld für eine Münchner Persönlichkeit vergeben. Der Stadtrat hat deshalb am 25.11.2021 beschlossen, dass die Beschränkung der Grab
vergabe an ver-
diente Persönlichkeiten gestrichen wird.
Zusammenfassend sehen es die Städtischen Friedhöfe München als ihre Aufgabe, dass jeder verstorbene Mensch ungeachtet seiner Bedeutung und Verdienste die zu ihm passende Grabstätte erhält. Wenn im Einzelfall die Nachbarschaft mit verdienten Persönlichkeiten das Kriterium sein soll, werden die Städtischen Friedhöfe München versuchen, die passende Grabstätte zu finden.
Der Bewahrung des öffentlichen Andenkens an verdiente Persönlichkeiten wird überdies dadurch Rechnung getragen, dass deren Grabstätten feste Stationen auf den Führungen sind, die die Städtischen Friedhöfe München anbieten.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.