Fußgänger brauchen Sicherheit I: Freihalten von Gehwegen
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Rathaus Umschau 171 / 2022, veröffentlicht am 07.09.2022
Fußgänger brauchen Sicherheit I: Freihalten von Gehwegen
Antrag Stadträtinnen Sabine Bär, Alexandra Gaßmann, Ulrike Grimm, Heike Kainz und Dr. Evelyne Menges (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 12.4.2022
Antwort Kreisverwaltungsreferat:
Mit Schreiben vom 12.4.2022 haben Sie Folgendes beantragt:
„Die Stadtverwaltung wird beauftragt, die Kontrolle der Gehwege, insbesondere in den Innenstadtbezirken zu verstärken, damit diese für Fußgänger ohne Einschränkungen ungehindert und gefahrlos nutzbar sind.“
Als Begründung führten Sie an, „Gehwege würden zunehmend von Fahrrädern, E-Scootern oder Motorrädern etc. zugestellt. Das ganze oder teilweise Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Gehwegen außerhalb der dafür gesondert vorgesehenen Gehwegpark-Bereiche sei davon ebenso betroffen. Dazu kämen häufig noch temporär aufgestellte Schilder, Stellagen und sonstige Gegenstände wie z.B. Mobiliar, welche die eigentliche Nutzung des Gehweges stark einschränken oder für beispielsweise Kinderwägen und Rollstühle unpassierbar machen würden. Hier müssten die Kontrollen der Stadtverwaltung deutlich verschärft werden. Gerade im Innenstadtbe- reich mit seinen schmalen Gehwegbreiten, würde das Gehen auf den We- gen sonst zum gefährlichen Hindernisparcours“.
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist.
Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit im Sinne von Art. 37 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 GO und § 22 GeschO, deren Erledigung dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihren konkreten Antragspunkten möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Die Überwachung des ruhenden Verkehrs in München wird sowohl vom Polizeipräsidium München, als auch von der Kommunalen Verkehrsüberwachung (KVÜ) im Kreisverwaltungsreferat wahrgenommen. Hierbei kontrolliert die KVÜ 56 der bestehenden Parklizenzgebiete. In den übrigen 13 Parklizenzgebieten sowie im restlichen Stadtgebiet ist das Polizeipräsidium München für diese Kontrollen zuständig.Die KVÜ ahndet im Rahmen ihrer Zuständigkeit entsprechende Verstöße von E-Scootern, Motorrädern oder Kraftfahrzeugen konsequent im Rahmen der vorhandenen Ressourcen. Aufstellungen auf öffentlich gewidmetem Grund bedürfen einer Sondernutzungserlaubnis, wenn sie über die Widmung der Fläche hinausgehen. Dies ist bei abgestellten Fahrrädern und sonstigen Verkehrsmitteln regelmäßig nicht der Fall. Sofern sie insbesondere verkehrstüchtig sind, dienen sie gerade der Teilnahme am Stra-ßenverkehr und sind damit Teil des Gemeingebrauchs an der öffentlichen Straße, namentlich des ruhenden Verkehrs, der keiner Sondernutzungsgenehmigung bedarf. Der Begriff „Straße“ schließt dabei nach Art. 2 Nr. 1 lit. b Bayrisches Straßen- und Wegegesetz den Gehweg mit ein. Gegen behindernde Abstellungen können möglicherweise Maßnahmen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts ergriffen werden oder Verstöße gegen die StVO vorliegen. Aus dem Sondernutzungsrecht ergibt sich hingegen keine Handhabe.
Sofern es sich bei anderen Aufstellungen um Sondernutzungen handelt, finden die Belange von Fußgängern über § 8 Sondernutzungsrichtlinien Berücksichtigung. Eine Unterschreitung der verbleibenden Mindestdurchgangsbreite von wenigstens 1,60m führt nach Absatz 1 Nr. 2 zur Versagung der Erlaubnis. Durch die Erteilung von Erlaubnissen ausschließlich auf Zeit oder Widerruf ist auch sichergestellt, dass nachträglichen Änderungen der örtlichen Gegebenheiten wie Verschmälerungen des Gehwegs Rechnung getragen werden kann. Durch die Sachbearbeiter*innen der Bezirksinspektionen im Kreisverwaltungsreferat werden täglich Außendienste zur Feststellung möglicher Veränderungen in den Stadtbezirken vorgenommen. Die Spanne von Reaktionsmöglichkeiten auf Verstöße reicht je nach Verhältnismäßigkeit im Einzelfall von einem einfachen Hinweis bis zu einem Bußgeldverfahren wegen unerlaubter Sondernutzung.
Im Hinblick auf die angesprochenen Verkehrsschilder teilt das Mobilitätsreferat mit, dass gemäß RSA (Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen) - Punkt 2.2 (5) Verkehrsschilder grundsätzlich nicht innerhalb der Fahrbahn aufgestellt werden dürfen. Innerorts ist zudem ein Abstand von der Fahrbahn zum Verkehrszeichen von 0,5m (Schrambord) notwendig. Kontrollen werden im Zuge von Ortsterminen bzw. auf Grund von Beschwerden aus der Bevölkerung durchgeführt.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.