Vertrauen statt kleinteiliger Bürokratie!
Antrag Stadtrats-Mitglieder Alexandra Gaßmann, Hans-Peter Mehling, Rudolf Schabl und Matthias Stadler (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 25.5.2022
Antwort Sozialreferentin Dorothee Schiwy:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Sie beantragen die Einführung einer Zertifizierung von sozialen Trägern, durch die die Antragstellungen vereinfacht und verkürzt werden sollen. Das Vorgehen im Rahmen der Antragsprüfung sowie dessen konkrete Ausgestaltung im Zuge des Zuwendungsverfahrens liegt im Ermessen der Verwaltung. Die sich dabei ergebenden Gestaltungsspielräume können und müssen durch das Sozialreferat sachgerecht und verantwortlich genutzt werden, um zu erreichen, dass sowohl die Interessen der Landeshauptstadt München als auch die der Zuwendungsnehmer*innen gewahrt sind.
Der Inhalt des Antrages betrifft deshalb eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag vom 25.5.2022 teile ich Ihnen aber Folgendes mit:
Da die Zuwendungen des Sozialreferats an freie Träger zu einem weit überwiegenden Teil freiwillige, dem grundsätzlichen Ermessen des Stadtrates unterliegende Leistungen darstellen, kann das Sozialreferat seine Entscheidung über deren Gewährung nur nach einer gründlichen Prüfung jedes einzelnen Antrags und der dazugehörigen Antragsunterlagen treffen. Jeder Antrag ist dabei einerseits im Hinblick auf die Erfüllung der Zuwendungszwecke (Förderziele) und hinsichtlich weiterer fachlicher Gesichtspunkte, andererseits auf seine Vereinbarkeit mit den Zuwendungsrichtlinien, den Vorgaben zum städtischen Haushalt sowie dem Verwaltungsrecht zu prüfen. Nicht zuletzt ist eine sorgfältige Antragsprüfung auch Voraussetzung für eine reibungslose Abwicklung des gesamten Zuwendungsverfahrens.
Die die Antragsprüfung bindenden Kapazitäten sind auch gut investiert, da Ausgaben, die als zuwendungsfähig anerkannt werden, in der Regel auch im späteren Verwendungsnachweisprüfverfahren akzeptiert werden. Des Weiteren unterstützen verbindliche Vorgaben und Strukturen, die bei derAntragsprüfung geschaffen werden, das gesamte weitere Zuwendungsverfahren. Umgekehrt wirken sich Mängel und Versäumnisse bei der Antragsprüfung bis hin zur Prüfung des Verwendungsnachweises belastend aus. Sie sind später nur mit deutlich höherem Arbeitsaufwand sowohl auf Seiten der zuwendungsausreichenden Stelle als auch auf Seiten der Zuwendungsnehmer*innen zu beheben. Eine sorgfältige Antragsprüfung prägt somit die gesamte Zusammenarbeit zwischen dem Sozialreferat und den einzelnen Zuwendungsnehmer*innen.
Bereits jetzt berücksichtigt das Sozialreferat den Umstand, ob es sich um eine erstmalige Förderung oder um eine Anschlussförderung handelt. Bei erstmaliger Förderung ist eine besonders gründliche Prüfung des Antrags und der Antragsunterlagen erforderlich. Bei Anschlussförderungen werden die bisherigen Erfahrungen mit der*dem Zuwendungsnehmer*in berücksichtigt. Sind die Anträge bzw. die Unterlagen nicht aussagekräftig genug, werden seitens der Sachbearbeitungen bzw. Fachsteuerungen entsprechende Fragen gestellt und ggf. nähere Angaben bzw. weitere Unterlagen angefordert. Um einen ausgedehnten Schriftwechsel zu vermeiden und die Antragsprüfung zu beschleunigen, werden dabei auch Einzelheiten der Anträge mit den Zuwendungsnehmer*innen in persönlichen Gesprächen erörtert.
Allein das Sozialreferat kann im Haushaltsjahr 2022 (Stand Nachtragsplanung) Zuwendungen an freie Träger der Wohlfahrtpflege in Höhe von rd. 266 Millionen Euro ausreichen. Um den auch im Zuwendungswesen verankerten Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einhalten zu können, sind reine Plausibilitätsprüfungen nicht ausreichend. Es muss vielmehr durch das Sozialreferat geprüft werden, ob die beantragte Zuwendung notwendig (Fehlbedarfsfinanzierung) und angemessen ist. Dies auch mit Blick darauf, dass es sich bei den ausgereichten Geldern schließlich um öffentliche Mittel bzw. Steuergelder handelt. Letztlich ist ein solches Vorgehen auch zur Gewährleistung der Revisionssicherheit unumgänglich.
Aus allen diesen Gründen kommt einer sorgfältigen Antragsprüfung eine grundlegende Bedeutung für das gesamte Zuwendungsverfahren zu. Dieser Wichtigkeit kann keine – auch nicht zeitlich befristete – Zertifizierung sozialer Träger mit dem Ziel, geringere Antragsprüfungsstandards anzuwenden, gerecht werden. Auch die Einrichtung einer referatsübergreifenden Task Force würde an diesem Grundsatz nichts ändern. Daher kann Ihrem Antrag nicht entsprochen werden.
Ich hoffe, auf Ihr Anliegen hinreichend eingegangen zu sein. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.