Keine Gebührenerhebungen bei Geschlechtseintragungen
Antrag Stadtrats-Mitglieder Marie Burneleit, Stefan Jagel, Thomas Lechner und Brigitte Wolf (DIE LINKE. / Die PARTEI Stadtratsfraktion) vom 24.11.2021
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen entsprechend dem bayerischen Kostengesetz (KG) haben keine grundsätzliche Bedeutung, sondern sind innerorganisatorische Angelegenheiten, die der laufenden Aufgabenerledigung zuzuordnen sind und somit nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister in seinem Direktionsrecht obliegen. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist rechtlich nicht möglich. Ich erlaube mir daher, Ihren Antrag in Abstimmung mit dem Herrn Oberbürgermeister in Schriftform zu beantworten.
Zu Ihrem Antrag vom 24.11.2021, der darauf abzielt, dass die Münchner Standesämter für Erklärungen zur Angabe des Geschlechts und zu Vornamen nach § 45 b des Personenstandsgesetzes (PStG) keine Gebühren erheben, können wir Folgendes mitteilen:
Grundlage für die Gebührenerhebung von Amtshandlungen auf dem Gebiet des Personenstandsgesetzes (PStG) ist ein förmliches Landesgesetz und keine städtische Gebührensatzung, über die ggf. der Stadtrat entscheiden könnte. Gebühren und Auslagen für standesamtliche Leistungen sind nach dem bayerischen Kostengesetz (KG) zu erheben. Art. 1 Abs. 1 Satz 3 KG unterwirft die hoheitliche Verwaltungstätigkeit von Kommunen, die sie im übertragenen Wirkungskreis vornehmen, allgemein der sachlichen Kostenpflicht.
Zu den Kosten für die Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensbestimmung hat das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration in seinem Schreiben vom 21.12.2018 als oberste Aufsichtsbehörde über die Standesämter in Bayern darauf hingewiesen, dass aufgrund der zu erwartenden geringen Fallzahlen zwar nicht beabsichtigt ist, eine ausdrückliche Regelung in das Kostenverzeichnis (KVz) aufzunehmen, dass für die Festsetzung der Gebühren aber vergleichbare Amtshandlungen (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 KG) oder der „Auffanggebührenrahmen“ von 5 bis 25.000 Euro (Art. 6 Abs.1 Satz 3 KG) heranzuziehen sind.Die Erklärungsmöglichkeiten zur Angabe des Geschlechts und zur Bestimmung neuer Vornamen stellen kostenrechtlich zwei Amtshandlungen dar, die zu bewerten sind (Art. 7 Abs. 1 KG). Für eine Erklärung zur Geschlechtsangabe wird bei den Münchner Standesämtern eine Gebühr in Höhe von 30 Euro (bei rechtlich notwendigen Zustimmungserfordernissen anderer Personen hierzu 60 Euro) erhoben (Art. 6 Abs. 1, Satz 3 KG). Für eine Erklärung zur Bestimmung neuer Vornamen werden 30 Euro (bei rechtlich notwendigen Zustimmungserfordernissen anderer Personen hierzu 60 Euro) vereinnahmt (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 KG/Tarifnummern 2.II.8/3.1 und 2.II.8/3.2 KVz als vergleichbare Amtshandlungen). Die Gebührenhöhe für Erklärungen zur Angabe des Geschlechts sowie zur Bestimmung neuer Vornamen entspricht somit der Gebühr, die für eine Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zu einer Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften von bayerischen Standesämtern zu erheben ist.
Ausnahmen von dieser sachlichen Kostenpflicht liegen nicht vor. Insbesondere sind im KVz die Erklärungsmöglichkeiten zur Angabe des Geschlechts und zur Bestimmung neuer Vornamen nicht als gebührenfrei angeführt. Deshalb ist es den Münchner Standesämtern aus Rechtsgründen nicht möglich, auf eine Gebührenerhebung bei der Abgabe von Erklärungen zur Geschlechtsangabe sowie zur Bestimmung neuer Vornamen zu verzichten.
Wir bitten, von den Ausführungen Kenntnis zu nehmen, und gehen davon aus, dass die Angelegenheit erledigt ist.