Aufzüge und Barrierefreiheit an Münchner Schulen
Anfrage Stadträte Fabian Ewald, Jens Luther und Hans-Peter Mehling (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 28.2.2022
Antwort Stadtschulrat Florian Kraus:
Auf Ihre Anfrage vom 28.2.2022 nehme ich Bezug.
Sie haben Ihrer Anfrage folgenden Text vorausgeschickt:
„Nicht alle Schulgebäude in München verfügen über Aufzüge, um die Unterrichtsräume zu erreichen. Der Elternbeirat des Michaeli-Gymnasiums in Berg am Laim weist beispielsweise aktuell darauf hin, dass das 50 Jahre alte Schulgebäude und der erst rund 15 Jahre alte Erweiterungsbau nur über Lastenaufzüge verfügen. Die bislang noch mögliche, pragmatische Nutzung des Lastenaufzugs beispielsweise für Schüler und Lehrer, die aufgrund einer Verletzung vorübergehend nicht die Treppe nutzen können, wird inzwischen dadurch unmöglich gemacht, dass dafür eine zeitaufwändige Einweisung durch eine externe Firma nötig sein soll. Den heutigen Ansprüchen an Barrierefreiheit für öffentliche Gebäude entsprechen diese Gebäude ohnehin nicht.“
Zu den von Ihnen gestellten Fragen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Voranstellen möchte ich, dass die aktuellen Schulneubauten gemäß DIN 18040 standardmäßig mit barrierefreien Personenaufzügen ausgestattet werden. Dadurch ist sichergestellt, dass alle Unterrichtsräume sowie sonstige Aufenthaltsräume stufenlos erreicht werden können. Die Bedienung der Aufzugsanlagen erfolgt über Schlüsselschalter. Für außerschulische Nutzungen kann eine komplette Freischaltung durch die Technische Hausverwaltung erfolgen.
Bei Generalinstandsetzungen wird der barrierefreie Ausbau nach aktuellen Standards regelmäßig geprüft und gemäß Nutzeranforderungen umgesetzt. Auf diese Weise konnte in der Vergangenheit eine Vielzahl an Bestandsgebäuden barrierefrei erschlossen werden.
Frage 1:
Wie viele und welche Schulgebäude verfügen über keinen Aufzug, um alle Unterrichtsräume zu erreichen?
Antwort:
Nach dem derzeitigen Stand ist der weit überwiegende Teil der Schulgebäude mit einer Aufzugsanlage ausgestattet. In rund einem Viertel derSchulgebäude stehen die Nachrüstungen in den nächsten Jahren noch an. Bei den noch nicht mit Aufzügen ausgestatteten Schulen handelt es sich um Bestandsbauten verschiedenster Baualter, die bislang, aufgrund der fehlenden personellen und finanziellen Kapazitäten, sowie der einhergehenden Priorisierung anderer Projekte im Bauunterhalt (Verkehrssicherung, Brandschutz etc.) noch nicht für eine Nachrüstung berücksichtigt werden konnten.
Frage 2:
Wie wird es vorübergehend verletzten Schülern bzw. Lehrkräften in Zukunft kurzfristig ermöglicht, am Unterrichtsgeschehen oder an Prüfungen teilzunehmen?
Antwort:
Laut Arbeitsstättenrichtlinie sind Schulgebäude so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange der dort beschäftigten Menschen mit Behinderung im Hinblick auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz berücksichtigt werden. Schüler*innen werden mit dort beschäftigten Menschen gleichgestellt.
Sind in bestehenden Arbeitsstätten die technischen Maßnahmen zur barrierefreien Gestaltung mit Aufwendungen verbunden, die offensichtlich unverhältnismäßig sind, so kann der Arbeitgeber auch durch organisatorische oder personenbezogene Maßnahmen die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten mit Behinderungen in vergleichbarer Weise sicherstellen.
Der Ausbau einer Aufzugsanlage im Bestand bedingt hohe Kosten sowie hohe personelle und auch zeitliche Ressourcen. Das Referat für Bildung und Sport kann aus langjährigen Erfahrungswerten berichten, dass die Schulfamilien, welche keinen Personenaufzug zur Verfügung haben, vor Ort durch organisatorische und personenbezogene Maßnahmen sicherstellen, dass verletzte Schüler*innen kurzfristig am Unterrichtsgeschehen oder an Prüfungen teilnehmen können. Es könnten beispielsweise zeitweise Klassenzimmer getauscht werden, damit der/die verletzte Schüler*in keine Treppen zu steigen hat.
Frage 3:
Kann in Gebäuden, in denen lediglich ein Lastenaufzug verbaut ist, dieser durch einen Personenaufzug ersetzt werden?
Antwort:
Grundsätzlich muss die Möglichkeit eines Austausches der Lastenaufzüge im Bestand durch Personenaufzüge im Einzelfall detailliert betrachtet werden. Personenaufzüge haben besondere Eigenschaften, welche sie vorweisen müssen. Daher ist eine entsprechende Aufzugsneubauplanung technisch anspruchsvoll und kann nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Bauunterhaltsmittel abgewickelt werden. Die Baumaßnahmen sind in der Regel förderfähig, weshalb zuvor zeitgerecht jeweils ein Antrag auf schulaufsichtliche Genehmigung gestellt werden und das Förderverfahren abgewickelt sein muss. Dies ist in die Zeitschiene mit einzuplanen. Aus vorgenannten Gründen kann der Austausch der Lastenaufzüge durch Personenaufzüge nur sukzessive erfolgen.
Der strenge Umgang mit dem nicht gestatteten Personentransport bei Lastenaufzügen ohne Sicherheitsunterweisung wurde dadurch ausgelöst, dass der Fachdienst für Arbeitssicherheit das RBS auf die von Lastenaufzügen (ohne Fahrkorbtüre) ausgehende bestehende Gefahren für Personen hingewiesen hat. Das Wohlbefinden und die Abwehr von Gefahren für unsere Schüler*innen sowie Lehrer*innen und auch weiterem Personal in Schulgebäuden ist für das Zentrale Immobilienmanagement des Referates für Bildung und Sport unabdingbar. Der uneingeschränkte Personentransport in Lastenaufzügen in Schulgebäuden musste demnach umgehend unterbunden werden. Seitdem ist es nur eingewiesenen Personen gestattet, den Lastenaufzug zu benutzen.
Frage 4:
Für wann ist jeweils die vollständige Herstellung der Barrierefreiheit nach aktuellen Standards geplant?
Antwort:
Grundsätzlich streben wir an, fahrkorbtürlose Lastenaufzüge im Bestand baldmöglichst durch einen normgerechten Personenaufzug zu ersetzen. Aufgrund der aktuellen Haushaltslage und der Komplexität des Umbaus stehen jedoch noch keine konkreten Termine für diese Baumaßnahmen fest.
Es müssten zunächst zusätzliche personelle Ressourcen sowohl bei RBS-ZIM als auch im Baureferat geschaffen werden und die notwendigen finanziellen Mittel durch den Stadtrat bereitgestellt werden, um die Baumaßnahmen umsetzen zu können. Zusammenfassend muss die Klärung über eine technische Umsetzung und die entstehenden Kosten im Einzelfall erfolgen und die entsprechende Finanzierung sichergestellt werden.