Städtisch verordneter „Genderzwang“ in München?
Anfrage Stadtrat Professor Dr. Hans Theiss (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 19.8.2022
Antwort Oberbürgermeister Dieter Reiter:
Auf Ihre Anfrage vom 19.8.2022 nehme ich Bezug.
Zu Ihren Fragen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Frage 1:
Warum ist die Anfrage „Pflicht zum Gendersternchen an den Münchner Schulen“ vom 22.6.2021 auch nach 14 Monaten noch nicht beantwortet?
Antwort:
Auf Rückfrage teilt das für die Anfrage zuständige Referat für Bildung und Sport mit, dass das Antwortschreiben zu Ihrer Anfrage „Pflicht zum Gendersternchen an den Münchner Schulen“ vom 22.6.2021 am 26.9.2022 ausgelaufen ist. Das RBS bat darin um Entschuldigung für die späte Beantwortung Ihrer Anfrage, so dass ich von der Erledigung dieser Frage ausgehe.
Siehe hierzu auch die Rathaus-Umschau 195/2022 vom 12.10.2022, Internet https://ru.muenchen.de/2022/195/Pflicht-zum-Gendersternchen-an-den-Muenchner-Schulen-103718.
Frage 2.
Unser Antrag „Keine verpflichtende Vorgabe des Gendersternchens in Stadtratsvorlagen, städtischen Broschüren etc.“ vom 22.6.2021 wurde vom Oberbürgermeister mit dem Hinweis, es handle sich um eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung, abgetan. Gilt diese Bewertung auch für den o.g. Antrag der Grünen/Rosa-Liste Fraktion? Falls nicht – warum?
Antwort:
Auf Rückfrage teilt das zuständige Personal- und Organisationsreferat hierzu Folgendes mit:
„Mit dem Antrag der Fraktion Die Grünen – Rosa Liste vom 16.8.2022 (20-26/A 03019, ‚Genderkompetenz in der Stadtverwaltung durch Fortbildungen stärken‘) soll das POR beauftragt werden ein Konzept zu erarbeiten, um Fortbildungen zur Gleichstellung für städtische Führungs- und Nachwuchskräfte verpflichtend sicherzustellen (das Konzept soll auch die Aufstiegsfortbildungen von der 2. in die 3. QE, sowie von der 3. in die 4. QE umfassen und dem Stadtrat zur Entscheidung vorgelegt werden).Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist.
Der Inhalt des Antrags betrifft die inhaltliche Ausgestaltung des Fortbildungsangebotes für städtische Mitarbeiter*innen sowie für Nachwuchskräfte und bezieht sich damit auf eine laufende Angelegenheit, die für die Stadt nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 GO weder eine grundsätzliche Bedeutung hat noch erhebliche Verpflichtungen erwarten lässt, sodass deren Erledigung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt.
Das Personal- und Organisationsreferat wird den Antrag Nr. 20-26/A 03019, ‚Genderkompetenz in der Stadtverwaltung durch Fortbildungen stärken‘ daher in Form eines Antwortschreibens erledigen; eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist nicht vorgesehen.“
Frage 3:
Unsere Anfrage „Pflicht zum Gendersternchen in den Münchner Tochtergesellschaften und bei den Münchner Zuschussnehmern?“ vom 22.6.2021 ergab, dass 16 städtische Gesellschaften einen Leitfaden für geschlechtergerechte Sprache nutzen bzw. vorbereiten. Dies habe nicht auf einem Stadtratsbeschluss gefußt. „Bei Nicht-Einhaltung … können sich die allgemeinen arbeitsrechtlichen Konsequenzen ergeben“. Wie oft kamen solche Konsequenzen vor bzw. wurden diese angedroht? Gibt es eine unabhängige Schiedsstelle für solche Angelegenheiten?
Antwort:
Da Sie die damalige Frage gar nicht und meine Antwort nur verkürzt wiedergeben, erlaube ich mir, zunächst darauf einzugehen:
Auf Ihre Frage „Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen ergeben sich für die Beschäftigten, die sich nicht an diese Regeln (bindende Vorgaben für geschlechtergerechte Sprache) halten? Wird direkt oder indirekt Druck auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgeübt?“ antwortete ich:
„Bei der Nicht-Einhaltung rechtmäßiger Vorgaben oder (An-)Weisungen des Arbeitgebers durch die Arbeitnehmer*innen können sich die allgemeinen arbeitsrechtlichen Konsequenzen ergeben. Hier kommt es jedoch maßgeblich auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an, so dass keine allgemeingültigen Aussagen getroffen werden können.“Ich halte die Erwartung der Arbeitgeberin, dass sich Beschäftigte an legitime Regeln halten, für selbstverständlich. Die Durchsetzung der Compliance zu derartigen Vorgaben ist regelmäßig nicht primär eine Frage des Arbeitsrechts, sondern der Führung und der betriebsinternen Kommunikation. Gesetzgeber und Rechtsprechung haben für die Wirksamkeit arbeitsrechtlicher Konsequenzen hohe Hürden gesetzt, insbesondere hinsichtlich der Schwere etwaiger Verstöße. Diese Hürden dürften durch die Missachtung von Kommunikationsregeln nur in Extremfällen und kaum ausschließlich aufgrund dessen erreicht werden.
Ich habe bisher noch von keinem einzigen derartigen Fall gehört und gehe daher davon aus, dass dies bei den städtischen Gesellschaften nicht vorgekommen ist. Aus arbeitsökonomischen Gründen sehe ich deshalb von einer aufwändigen Abfrage bei den städtischen Gesellschaften ab.
Es steht aber selbstverständlich allen Stadtratsmitgliedern in ihrer Funktion als Mitglied eines Aufsichtsrats zu, sich bei der Geschäftsführung entsprechend zu erkundigen.
Frage 4:
In wie vielen Tochterunternehmen wurde im Rahmen einer Mitarbeiterbefragung erfasst, wie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den Vorgaben stehen? Falls diese nicht durchgeführt wurden – warum nicht?
Antwort:
Wie bereits in der Antwort auf die von Ihnen zitierte Anfrage dargestellt, sind derartige Vorgaben nicht mitbestimmungspflichtig. Ob und ggf. wie die Beschäftigten in den Entstehungsprozess aufgrund anderer Erwägungen eingebunden wurden, ist eine Frage, die nach meiner Auffassung vollständig in der operativen Verantwortung der Geschäftsführungen liegt. Auch hier sehe ich aus arbeitsökonomischen Gründen von einer Abfrage ab und verweise auf die Möglichkeit der Informationsbeschaffung im Rahmen der Aufsichtsratstätigkeit.