Aufgrund verschiedener Nachfragen zur Einführung eines Dieselfahrverbots in München geht das Referat für Klima- und Umweltschutz (RKU) auf die häufigsten Fragen ein:
Wo gilt das Dieselfahrverbot?
Das Dieselfahrverbot gilt in der ab 1. Februar 2023 erweiterten Umweltzone. Diese umfasst dann den Mittleren Ring selbst sowie die bisherige Umweltzone innerhalb des Mittleren Rings.
Wer ist vom Dieselfahrverbot betroffen?
Diesel-Kfz mit der Abgasnorm 6/VI sind nicht vom Dieselfahrverbot betroffen. Für Dieselfahrzeuge schlechter Euro 6/VI wird das Verbot in 3 Stufen eingeführt, wobei die jeweils nächste Stufe nur dann in Kraft tritt, wenn bis dahin der Stickstoffdioxid-Grenzwert in München weiterhin nicht eingehalten wird.
Stufe 1 tritt am 1. Februar 2023 in Kraft und betrifft Diesel-Kfz der Abgasnormen Euro 4/IV und schlechter. Grundsätzlich ausgenommen sind u.a. Anwohner*innen, Handwerker*innen (s.u.) und Lieferverkehr.
Wird der Stickstoffdioxid-Grenzwert trotz Stufe 1 weiterhin nicht eingehalten, tritt am 1. Oktober 2023 Stufe 2 in Kraft. Das Fahrverbot gilt dann auch für Diesel-Kfz der Abgasnorm Euro 5/V, alle Ausnahmeregelungen bleiben bestehen.
Sofern der Grenzwert trotz der Maßnahmen von Stufe 1 und 2 nicht eingehalten wird, tritt Stufe 3 am 1. April 2024 in Kraft. Die pauschalen Ausnahmen für Anwohner*innen und Lieferverkehr werden dann entfallen. Weitere Ausnahmen z.B. für Handwerker*innen, Schichtdienstleistende und Schwerbehinderte bleiben unbefristet bestehen (s.u.).
Wo ist die Abgasnorm des Kfz zu finden?
Die Abgasnorm steht auf dem Fahrzeugschein unter Punkt 14:
Achtung! Die Grüne Plakette mit der Ziffer 4 an der Windschutzscheibe bezeichnet nicht die Abgasnorm und erlaubt Dieselfahrzeugen ab 1. Februar 2023 nicht mehr ohne Weiteres das Einfahren in die neue Umweltzone.
Welche Ausnahmen vom Dieselfahrverbot gibt es?
Zur Abfederung sozialer Aspekte und unbilliger Härten sieht das Ausnahmekonzept u.a. folgende Regeln vor:
a) Gesetzlich vorgegebene Ausnahmen:
-Diesel Euro 6/VI und Kfz mit entsprechender Hardwarenachrüstung - Menschen mit bestimmten Behinderungen (s.u.)
- Einsatzkräfte (Krankenwagen, Polizei, etc.)
b) Pauschale Ausnahmen per Beschilderung und Allgemeinverfügung:
- Anwohner*innen und Lieferverkehr (in Stufe 1 und 2)
- Taxen, Fahrzeuge im Mietwagenverkehr (in Stufe 1 und 2)
- Zufahrt für Linienverkehr zum ZOB (in Stufe 1 und 2)
- Medizinische Notfälle
- Bestattungsfahrzeuge
- Inhaber*innen eines Münchner Handwerker-Parkausweises (s.u.)
- Zufahrt zur Großmarkthalle, Autoreisezug (Ostbahnhof)
c) Einzelausnahmen auf Antrag:
Fahrten zur/für:
- Reparatur und Erhalt betriebsnotwendiger Anlagen
- Behebung Gebäudeschäden
- Soziale und pflegerische Hilfsdienste
- Einsatz-, Hilfs-, Versorgungsfahrzeuge des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV)
- Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern Fahrzeuge für folgende Zwecke:
- Spezialfahrzeuge mit hohen Anschaffungskosten und geringer Fahrleistung
- Fahrzeuge mit Spezialumbauten für Schwerbehinderte
- Fahrzeuge für regelmäßige Arztbesuche
- Schichtdienstleistende (s.u.)
- Private Härtefälle
- Fahrten zur Aufrechterhaltung von Fertigungs- und Produktionsprozessen
- Belieferung von Veranstaltungen mit Veranstaltungslogistik und -technik Das gesamte Ausnahmekonzept ist unterhttp://www.muenchen.de/beteiligung-lrp abrufbar.
Wo und ab wann können Einzelausnahmen beantragt werden?
Ab Anfang 2023, vor Inkrafttreten der 8. Fortschreibung des Luftreinhalteplans, können Ausnahmen beim Kreisverwaltungsreferat digital beantragt werden. Die Stadt wird dazu eigens informieren.
Wie stellt sich die Situation für Handwerker*innen dar?
- Handwerker*innen mit einem Handwerker-Parkausweis für das Stadtgebiet München können in die neue Umweltzone weiterhin unbefristet einfahren. Der Handwerker-Parkausweis gilt dauerhaft als Zufahrtberechtigung.
Handwerker*innen ohne Parkausweis können zur Lieferung ihrer Waren und Dienstleistung bis 31. März 2024 weiterhin die erweiterte Umweltzone befahren.
- Nach dem 1. April 2024 können Einzelausnahmen für Fahrten oder spezielle Fahrzeuge gestellt werden (siehe Ausnahmekonzept unter
www.muenchen.de/beteiligung-lrp).
Wie stellt sich die Situation für Schwerbehinderte dar?
Schwerbehinderte Menschen der folgenden Merkzeichen „aG“, „H“, „BI“ sowie weitere Inhaber*innen des orangenen und blauen Parkausweises sind generell von den Einschränkungen ausgenommen. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann ebenfalls nach Einzelfallprüfung ggf. eine Ausnahmegenehmigung erhalten.
Wie stellt sich die Situation für Schichtdienstleistende dar?
Schichtdienstleistende, die nicht auf Alternativen, insbesondere auf den ÖPNV, ausweichen können, müssen eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers über die entsprechenden Arbeitszeiten vorlegen und erhalten auf Antrag eine Einzelgenehmigung.
Es trifft keine Ausnahmegenehmigung zu. Wie kann man trotzdem zu seinem Ziel gelangen?
Das Stadtgebiet innerhalb des Mittleren Rings ist sehr gut mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Ganz oft kann daher auch auf das Auto verzichtet werden, gerade vor dem Hintergrund des bald verfügbaren Deutschlandtickets. Auch die Nutzung von P+R-Parkplätzen, also die Kombination von Kfz und öffentlichem Verkehr, kann eine Möglichkeit darstellen. Gleiches trifft auf das Fahrrad zu. Die Anschaffung von Lastenrädern (auch elektrisch betriebenen) und Fahrradanhängern wird vom Referat für Klima- und Umweltschutz gefördert. Für Situationen, in denen ein Auto zwingend nötig ist, können Fahrzeuge der verschiedenen Carsharing-Anbieter, privates Carsharing oder Mitfahrzentralen eine Lösung sein. Sollte ein Fahrzeugwechsel bevorstehen, so kann über die Anschaffung eines Elektroautos nachgedacht werden. Hier bestehen Fördermöglichkeiten des Bundes.
Weitere Informationen finden sich auf der Website des Mobilitätsreferats unter www.muenchenunterwegs.de.
Wo sind weitere Informationen zum Dieselfahrverbot zu finden?
Weitere Informationen zum Stufenplan und zu den Ausnahmen sind unter folgendem Link zu finden: www.muenchen.de/dieselfahrverbote.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Der Entwurf der 8. Fortschreibung des Luftreinhalteplans München mit dem Dieselfahrverbot kann einschließlich der Anlagen unter http://www.muenchen.de/beteiligung-lrp oder im Referat für Klima- und Umweltschutz Bayerstraße 28a, 80335 München, Zugang im Zimmer 4087 (Montag bis Donnerstag, 9 bis 17 Uhr, Freitag 9 bis 13 Uhr) eingesehen werden. Der einmonatige Auslegezeitraum endet am 28. November 2022. Einwände können bis zum 12. Dezember 2022 (Eingang beim Referat für Klima- und Umweltschutz) elektronisch (beteiligung-lrp.rku@muenchen.de) oder schriftlich (Referat für Klima- und Umweltschutz, Sachgebiet Luftreinhaltung, Bayerstraße 28a, 80335 München) eingebracht werden.