Öffentliche Bekanntmachung zur Grundsteuer 2022 Archiv
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Rathaus Umschau 234 / 2022, veröffentlicht am 07.12.2022
Gemäß § 27 Abs.3 des Grundsteuergesetzes kann die Grundsteuer für diejenigen Steuerpflichtigen, die die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, anstatt durch individuellen Bescheid durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für diese Steuerpflichtigen treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Grundsteuerbescheid zugegangen wäre.
Die Landeshauptstadt München macht hinsichtlich der Grundsteuerfestsetzung für das Kalenderjahr 2023 von dieser Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung Gebrauch und setzt hiermit – vorbehaltlich der Erteilung eines schriftlichen Grundsteuermessbescheides oder Grundsteuerbescheides 2023 in individuellen Fällen – die Grundsteuer für das Jahr 2023 in gleicher Höhe wie im Vorjahr fest.
Diejenigen Grundsteuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid 2023 erhalten, haben im Kalenderjahr 2023 die gleiche Grundsteuer zu entrichten, wie sie zuletzt für das Jahr 2022 festgesetzt wurde. Auf den Inhalt der zuletzt ergangenen schriftlichen Grundsteuerbescheide wird ausdrücklich hingewiesen.
Die Grundsteuer wird – vorbehaltlich einer anderen Regelung – zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2023 fällig (§ 28 Abs.1 Grundsteuergesetz). Jahreszahler gemäß § 28 Abs.3 Grundsteuergesetz haben den Gesamtbetrag der Steuer für 2023 am 1. Juli 2023 zu entrichten.
Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
Der ist Widerspruch einzulegen bei der Landeshauptstadt München, Stadtkämmerei, Herzog-Wilhelm-Straße 11, 80331 München (Briefanschrift: Postfach 20 19 51, 80019 München)
Am letzten Tag des Fristablaufs steht nach Dienstschluss zur Einlegung des Widerspruchs der Sonderbriefkasten im Rathaus, Marienplatz 8 (neben dem Auskunftsschalter am Eingang Fischbrunnen) zur Verfügung, in den der Widerspruch zur Wahrung der Frist noch bis 24 Uhr eingeworfen werden kann.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird
Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München, Bayerstraße 30, 80335 München, (Briefanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München) zu erheben.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.
Die wirksame elektronische Einlegung eines Widerspruchs bei der Landeshauptstadt München, Stadtkämmerei setzt voraus, dass der Rechtsbehelf mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist und unter der Adresse poststelle@muenchen.de eingelegt wird.
Ab 1.1.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Widerspruch und Klage haben bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten keine zahlungsaufschiebende Wirkung.
Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen keine weiteren Kosten. Sollte der Widerspruch jedoch von der Widerspruchsbehörde zurückgewiesen oder zurückgenommen werden, sind die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt, wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung kraft Bundesrechts eine Verfahrensgebühr fällig.
Sonstige Hinweise:
- Auf die Ausführungen in den zuletzt ergangenen Grundsteuerbescheiden wird ausdrücklich hingewiesen.
- Für die durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzten Grundsteuern ergehen keine weiteren Zahlungsaufforderungen. - Änderungen der Eigentumsverhältnisse, Zustellvollmacht oder Antrag auf Jahreszahlung können online unter https://stadt.muenchen.de/service/info/grundsteuer/10193658 mitgeteilt werden.
- Sollte die Möglichkeit eines Lastschrifteinzugs in Anspruch genommen werden, werden die festgesetzten Beträge zu den Fälligkeitsterminen abgebucht. Für Kontendeckung ist zu sorgen. Ein Lastschrifteinzug kann bequem unter www.muenchen.de/sepa online erteilt werden. - Die Forderungen, für die eine Einzugsermächtigung vorliegt, werden zu den Fälligkeitsterminen von der hinterlegten Bankverbindung (IBAN und BIC) mit der entsprechenden Mandatsreferenz und der Gläubiger-ID DE 34 LHM 00 00 00 15 55 6 der Landeshauptstadt München abgebucht.