KVR: Versammlungsgeschehen Klima-Aktivist*innen
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Rathaus Umschau 235 / 2022, veröffentlicht am 08.12.2022
(8.12.2022 – teilweise voraus) Anlässlich der Äußerungen zum Versammlungsgeschehen im Zusammenhang mit den Klima-Aktivist*innen und die Kritik am Kreisverwaltungsreferat, die von einzelnen Landtagsabgeordneten der FDP, der CSU-Stadtratsfraktion und der Staatskanzlei jüngst erfolgt sind, stellt das KVR die Rechtslage nochmals dar:
Nach der Rechtsordnung des Grundgesetzes werden Versammlungen
nicht genehmigt oder erlaubt, sondern angezeigt. Die zuständige Behörde kann eine Versammlung beschränken, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung unmittelbar gefährdet wäre.
Genau das hat die Versammlungsbehörde getan. Da erstmalig Ort und Zeitpunkt durch die Aktivist*innen über die Presse angekündigt wurden, war das KVR als zuständige Versammlungsbehörde dazu verpflichtet, tätig zu werden und die Versammlung durch entsprechende Auflagen zu beschränken. Wie dies bei Versammlungen üblich ist, hat das KVR in Abstimmung mit dem Polizeipräsidium München, auf Grundlage der von Polizei und Branddirektion erstellten Gefahrenprognose, verschiedene Auflagen zur Reglementierung erlassen: Insbesondere wurde ein Festkleben auf der Fahrbahn explizit untersagt und die Versammlungsörtlichkeit wurde auf den Grünstreifen verlegt. Im Unterschied zu den vorangegangenen Versammlungen der Aktivist*innen konnte die Polizei am Montag aufgrund der Ankündigung die Straße bereits im Vorfeld absperren und den Verkehr ableiten. Auch dies ist bei Versammlungen auf öffentlichem Verkehrsgrund die Regel.
Es ist nicht so, wie manche Äußerungen suggerieren, dass eine Versammlung unter dem Schutz des Versammlungsgrundrechts erst dadurch begründet wird, dass sie durch die Versammlungsbehörde „genehmigt“ und dadurch „legitimiert“ würde. Nach dem Versammlungsrecht entsteht eine Versammlung bereits durch die „Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung“. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit sieht nicht vor, dass eine Behörde eine Versammlung genehmigen muss.
Selbst wenn eine Versammlung nicht angezeigt wird, heißt das nicht, dass eine Versammlungsbehörde untätig bleiben darf. Allein die Tatsache, dass eine Versammlung (ob angezeigt oder nicht) stattfindet, führt dazu, dass die zuständige Versammlungsbehörde tätig werden muss. Gerade zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind dann wie bereits ausgeführt gegebenenfalls Beschränkungen vorzunehmen.
Die Klimaaktivist*innen haben sich am Montagmorgen bekanntermaßen nicht an diese Versammlungsbeschränkungen gehalten. Das ist äußerst bedauerlich, zumal den Aktivist*innen durch den Bescheid des KVR sowie das besonnene und versammlungsfreundliche Agieren der Münchner Polizei vor Ort hinreichend Raum für einen friedlichen Protest gewährt wurde. Durch das Vorgehen der Aktivist*innen auf der angekündigten Versammlung und den weiteren Aktionen auf Autobahnen und wiederholten weiteren Klebeaktionen am Karlsplatz haben die Klimaaktivist*innen klar zum Ausdruck gebracht, dass sie sich weder an die Anzeigepflicht im Versammlungsrecht noch an den für Versammlungen geltenden Rahmen halten wollen. Das KVR wird dieses Verhalten in Zusammenarbeit mit der Münchner Polizei und der Branddirektion bewerten und die Erkenntnisse für zukünftige Maßnahmen berücksichtigen.
Das KVR ist eine Sicherheitsbehörde, die sich an Recht und Gesetz halten muss. Für Versammlungen stimmt sich das KVR immer in enger Zusammenarbeit mit dem Polizeipräsidium München ab. Wie erläutert, wird sie auch im Ernstfall selbst und regelmäßig tätig, um Gefahren abzuwehren. Die in Doppelzuständigkeit agierenden Versammlungsbehörden arbeiten somit im Schulterschluss zusammen.