Radfahren in München sicher machen V: Absperrpfosten auf Radwegen?
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Sabine Bär, Ulrike Grimm, Hans-Peter Mehling, Rudolf Schabl und Thomas Schmid (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 18.10.2022
Antwort Baureferentin Dr.-Ing. Jeanne-Marie Ehbauer:
In Ihrer Anfrage vom 18.10.2022 führen Sie aus:
„Laut der Studie Forschung Radverkehr – Analysen A-6/2012 des Deutschen Institutes für Urbanistik (Difu) sind Absperrpfosten auf Radwegen, die das Befahren oder Beparken durch Kfz verhindern sollen, besonders gefährlich, da sie von Radfahrerinnen und -fahrern – gerade in Gruppen fahrend – häufig nicht gesehen werden können “
Ihre Fragen beantworten wir wie folgt:
Frage 1:
Gibt es in der Landeshauptstadt München (LHM) solche Absperrpfosten noch in Bereichen von Radwegen?
Antwort:
Auf Gehwegen, die mit Z 239 und Zusatz „Radfahrer frei“ gekennzeichnet sind und auf Gemeinsamen Fuß- und Radwegen (Z 240) werden Poller nur in Ausnahmefällen bei einer besonderen Gefahrenlage zur Verhinderung von widerrechtlichem Befahren und Parken eingesetzt. Der Einsatz erfolgt, alleine schon aufgrund des immens hohen wirtschaftlichen Aufwands bei der Erstaufstellung und im Unterhalt, sehr restriktiv. Bei gemeinsamen Fuß- und Radwegen haben die Radfahrenden die Geschwindigkeiten so anzupassen, dass durch entsprechendes Langsamfahren auf die Fußgänger*innen ausreichend Rücksicht genommen wird. Sind Radfahrer*innen auf Gehwegen (Z 239) zugelassen, dürfen sie dort zum Schutz der Fußgänger*innen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Durch die angepassten Geschwindigkeiten des Radfahrers, auch weil Poller an oder vor Kreuzungen mit anderen Verkehrswegen aufgestellt sind, sind sie nicht als Verkehrshindernis zu betrachten, sondern sind ein notwendiges Mittel zur Gefahrenabwehr, infolge illegalen Befahrens durch Kraftfahrzeuge, wie z.B Lieferverkehr, Abkürzung, Stauumfahrungen etc.. Die Ausgestaltung und Anordnung der Poller erfolgt angepasst an die örtlichen Gegebenheiten. Auf reinen Radwegen (Z 237) werden keine Poller aufgestellt, ausgenommen es erfolgt eine verkehrsrechtliche Anordnung durch die Verkehrsbehörde.
Frage 2:
Wenn ja, gibt es aktuell Pläne, diese Gefahrenstellen vor allem mit Blick auf zunehmenden Radverkehr zeitnah zu entfernen?
Antwort:
Sollten sich die örtlichen Gegebenheiten und Verkehrsverhältnisse in Stra-ßen ändern, wird die Situation in Zusammenarbeit mit dem Mobilitätsreferat und der Polizei geprüft und erforderliche Maßnahmen, gegebenenfalls das Entfernen oder Umsetzen von Pollern, ergriffen.
Frage 3:
Wie steht die LHM dazu, bei solchen Pfosten, falls eine Entfernung aus auch rechtlich nachvollziehbaren Gründen nicht möglich ist, zumindest eine deutlich verbesserte, optische Kenntlichmachung umzusetzen, um das Gefahrenpotential deutlich zu verringern?
Antwort:
Werden an reinen Radwegen angeordnet, so werden rot-weiße Poller entsprechend der Ausgestaltung der Örtlichkeit gut sichtbar verbaut.