Am 19. Januar 2022 sind die durch die Europäische Union deutlich verschärften Regelungen für die Vermarktung artgeschützter Exemplare in Kraft getreten. Die Neuregelungen betreffen im Besonderen den Handel mit Elfenbein.
Seitdem darf für Rohelfenbein keine so genannte Vermarktungsgenehmigung (EG-Bescheinigung) mehr ausgestellt werden. Nur für Musikinstrumente mit Bestandteilen aus Elfenbein aus der Zeit zwischen 1947 und 1975 sowie für verarbeitete Gegenstände (mit oder aus Elfenbein) aus der Zeit vor 1947 (Antiquitäten) ist im Einzelfall die Erteilung einer EG-Bescheinigung möglich. Die Ausnahme von der Bescheinigungspflicht für Antiquitäten, die Elfenbein enthalten, entfällt. Somit dürfen auch solche Exemplare nur dann vermarktet werden, wenn eine entsprechende EG-Bescheinigung vorliegt.
Alle bis zum 19. Januar 2022 ausgestellten EG-Bescheinigungen für Exemplare von Elfenbein verlieren ihre Gültigkeit am 19. Januar 2023. Neue Vermarktungsgenehmigungen für Elfenbein dürfen, bis auf die oben genannten Ausnahmen für Musikinstrumente und Antiquitäten, nicht mehr ausgestellt werden.
Rückfragen an das Referat für Klima- und Umweltschutz, Untere Naturschutzbehörde per E-Mail an naturschutz.rku@muenchen.de.