Parkraumüberwachung während der vierten Corona-Welle reduzieren
Antrag Stadträtin Dr. Evelyne Menges (CSU-Fraktion) vom 15.12.2021
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt des Antrags betrifft die Überwachung des ruhenden Verkehrs und damit eine laufende Angelegenheit auf der Grundlage des übertragenen Wirkungskreises, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt.
Der Antrag zielt darauf ab, die Parkraumüberwachung während der vierten Corona-Welle zu reduzieren, wie bereits während der beiden Lockdowns geschehen.
Hierzu teile ich Ihnen Folgendes mit:
Die Reduzierung von Kontrollen im Rahmen des sog. Opportunitätsprinzips ist lediglich in sehr gut begründeten Einzelfällen und als ultima ratio möglich. Die von Ihnen geforderte Reduzierung der Parkraumüberwachung wurde bisher ausschließlich während der beiden Lockdowns praktiziert. Diese Maßnahme wurde vom Stab für außergewöhnliche Ereignisse (SAE) unter Leitung des Herrn Oberbürgermeisters entschieden, um Berufsgruppen zu unterstützen, die eine besondere Verantwortung tragen.
Aktuell befinden wir uns in keinem Lockdown und insofern wäre es auch nicht verhältnismäßig, eine solche Maßnahme zum jetzigen Zeitpunkt zu treffen. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich stark gestiegenen Anzahl geimpfter Personen.
Sollte es erneut zu einem Lockdown oder einer ähnlichen Situation kommen, werde ich den SAE selbstverständlich wieder mit der Thematik befassen und eine entsprechende Entscheidung herbeiführen.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.