Welchen Einfluss hatte die ehemalige Stadtschulrätin auf die Ausgestaltung des LHMS-Grundvertrages?
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Sabine Bär, Hans Hammer und Winfried Kaum (CSU-Fraktion) vom 2.12.2021
Antwort IT-Referent Thomas Bönig:
In Ihrer Anfrage haben Sie folgenden Sachverhalt vorausgeschickt:
„Bereits zu Beginn des Jahres wurden Ungereimtheiten hinsichtlich der Entstehung des LHMS- Grundsatzvertrages sichtbar. Die Beantwortung einer hierzu gestellten Anfrage im Rahmen der Vorlage Nr. 20-26/V03036 vom 21.7.2021 wirft weitere Fragen auf und verstärkt den Verdacht einer Beeinflussung durch die ehemalige Stadtschulrätin Beatrix Zurek, welche nun dem Gesundheitsreferat vorsteht.“
Das IT-Referat hat die Steuerung der Bildungs-IT auf Basis der Stadtratsentscheidung vom 3.3.2021 zum 1.4.2021 übernommen und wurde daher formal mit der Beantwortung der Anfrage beauftragt. Da sich die Fragestellungen auf Themen vor diesem Übergang beziehen, hat das IT-Referat die ehemalige Stadtschulrätin Beatrix Zurek um die Beantwortung der Stadtratsanfrage gebeten.
Frage 1:
Durch wen erfolgte die Schlussabnahme des LHMS-Grundvertrages?
Antwort:
Die finalen Vertragsentwürfe sind vor Unterzeichnung dem Stadtrat als Anlage mit der gemeinsamen Beschlussvorlage des RBS, des RIT, des POR und des RAW zum Umsetzungskonzept vorgelegt worden (Plenum am
27.6.2018, Vorlagennummer 14-20/V 11210). Der Stadtrat hat diesen zugestimmt.
Frage 2:
Welche Änderungen wurden explizit durch die damalige Stadtschulrätin nach der Abnahme durch das Direktorium angeordnet oder vorgenommen?
Antwort:
Die oben genannte Beschlussvorlage wurde mit dem Baureferat, dem RIT, dem RAW und dem Direktorium abgestimmt, hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Organschaft auch mit der SKA. Nach der finalen Zuleitung derBeschlussvorlage sind keine inhaltlichen Änderungen im Vertrag mehr vorgenommen worden.
Frage 3:
Wie ist die Aussage „Insgesamt hatte RBS-Recht keinen Einfluss auf die wesentlichen Inhalte des Vertragswerks“ zu verstehen? Welche Abteilun- gen haben Einfluss auf die Inhalte des Vertrages ausgeübt?
Antwort:
Wegen der Komplexität der zu regelnden Rechtsbeziehung war frühzeitig eine spezialisierte Kanzlei eingeschaltet worden. Insofern war RBS-Recht nicht in einer federführenden Rolle. Innerhalb des RBS war unter anderem auch die Geschäftsleitung eingebunden.
Frage 4:
Warum wurde die gleiche Kanzlei mit der Analyse des Vertrages beauftragt, die die Vertragserstellung begleitet hat?
Antwort:
Weil sie durch ihr bei der Vertragserstellung erworbenes Know-how die beste Ausgangsbasis mitbrachte, um den Vertrag fundiert evaluieren zu können.
Frage 5:
Warum wurde die Analyse des Vertrages in enger Abstimmung mit dem Büro der Referentin erstellt?
Antwort:
Sämtliche Themen, die für eine Referatsleitung Relevanz haben, werden vom Büro der Referatsleitung begleitet.
Frage 6:
Wie ist zu erklären, dass die vertragserstellende und zugleich -analysierende Kanzlei „eine Vielzahl an zu überarbeitenden Klauseln und vertragsrechtlichen Themenfeldern, sowie festzustellenden Grundsatzentscheidungen“ festgestellt hat?
Antwort:
Der Vertrag sollte umfassend evaluiert und auch vor dem Hintergrund der Änderungen rechtlicher Umstände geändert werden. Um ein Beispiel hervorzuheben: Es galt auch, den Vertrag im Hinblick auf die Förderungsmöglichkeiten gemäß des Digitalpaktes zu überprüfen. Durch die Coron-aviruskrise unterlagen auch die verschiedenen Förderprojekte und deren inhaltliche sowie verfahrensrechtliche Anforderungen einem Wandel. Fördermittelrechtliche Anforderungen waren bei Verhandlung des Grundsatzvertrags noch nicht bekannt, weil sie damals noch nicht existierten. Mit der Vertragsüberarbeitung sollte aber unter anderem sichergestellt werden, dass der Vertrag mit einer Förderung konform geht.
Frage 7:
Hat die Stadtschulrätin die Rechtsabteilung des RBS mehrfach trotz juristischer Warnungen im Abstimmungsprozess überstimmt?
Antwort:
Hier verweisen wir auf unsere Antwort zur Anfrage Nr. 20-26/F00 215 von der CSU-Stadtratsfraktion: „Wer trägt die Verantwortung für den LHMS-Grundvertrag?“.
In den Vertragsverhandlungen mussten naturgemäß unterschiedliche Positionen gegeneinander abgewogen werden. Dabei wurden Vorschläge verschiedener eingebundener Stellen dann nicht übernommen, wenn sich im Verlauf der Diskussion eine andere Position durchsetzte. Dies gilt wechselseitig für alle Mitwirkenden an dem Vertragskonstrukt.