Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Gesundheitsreferentin Zurek dringt auf beschleunigtes Verwaltungsverfahren
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Rathaus Umschau 43 / 2022, veröffentlicht am 03.03.2022
Nachdem der Freistaat die Vorgaben zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht festgelegt hat, sieht Gesundheitsreferentin Beatrix Zurek Nachbesserungsbedarf im vorgegebenen Verwaltungsverfahren für die Gesundheitsämter.
Gesundheitsreferentin Beatrix Zurek: „Wir haben die Vorgaben des Freistaates geprüft und kommen zu dem Ergebnis: Da wir über Tätigkeitsverbote nun gemäß den Vorgaben des Freistaates entscheiden müssen, werden sich die Verfahren sehr lange hinziehen. Mit diesen Vorgaben lässt sich eine zeitnahe und konsequente Umsetzung der gesetzlichen Regelungen nicht bewerkstelligen. Je nachdem, welche Nachweise erbracht werden, ist mit einem Zeitablauf von bis zu 19 Wochen zu rechnen, bis überhaupt ein etwaiges Tätigkeitsverbot erwogen werden kann.
Hinzu kommt, dass ein Bußgeldverfahren vorgeschaltet werden soll, das die Entscheidung noch weiter hinauszögert. Insgesamt betrachtet erscheint es mir deshalb als wahrscheinlich, dass das Gesundheitsreferat im Jahr 2022 keine Tätigkeitsverbote mehr anordnen kann. Allerdings ist die gesetzliche Regelung zur einrichtungsbezogenen Nachweispflicht derzeit bis zum 31.12.2022 befristet.
Ich appelliere deshalb an den Freistaat, den Ablauf des Verwaltungsverfahrens zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht deutlich zu beschleunigen. Schon seit Längerem beobachten wir eine deutlich sinkende Nachfrage nach Corona-Schutzimpfungen – doch nur mit einer möglichst hohen Impfquote lässt sich die Pandemie überwinden. Deshalb ist – vor Einführung einer allgemeinen Impfpflicht – die konsequente Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht dringend nötig. Hier geht es um die vulnerablen Gruppen, für die eine Erkrankung mit dem Corona-Virus auch meist schwere Verläufe und leider oft auch den Tod bedeuten kann. Diesen Menschen muss unsere besondere Sorge gelten. Die Politik steht in der Pflicht, ihrer Verantwortung gerecht zu werden. Die Gesundheitsämter benötigen schlanke und rechtssichere Vorgaben des Freistaates, die ihnen ein zügiges Handeln ermöglichen.“
Um das Infektionsgeschehen weiter wirksam zu bekämpfen, hat die Bundesregierung beschlossen, besonders gefährdete vulnerable Menschen vor einer Infektion zu schützen und dadurch auch zu einer Entlastung des Gesundheitssystems beizutragen und die Gesundheitsversorgung zu
gewährleisten. Ab dem 16. März 2022 gilt in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Alle Personen, die in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig sind, müssen den erforderlichen Nachweis vorlegen. Wird der Nachweis nach einem abgestuften Verwaltungsverfahren nicht erbracht, kann das örtlich zuständige Gesundheitsamt ein Tätigkeitsverbot aussprechen.
Die Nachweispflicht greift für Personen, die in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder in vergleichbaren Einrichtungen tätig sind sowie für Personen in ambulanten Pflegediensten und Unternehmen, die vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten.