Unterschiedliche Behandlung bei der Ausstellung von Parkausweisen
Antrag Stadträtin Alexandra Gaßmann (CSU-Fraktion) vom 13.10.2021
Antwort Mobilitätsreferat:
Die von Ihnen angesprochenen Maßnahmen werden für den öffentlichen Verkehrsgrund nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) getroffen. Während die Zuständigkeit für die Erteilung von Parkausweisen beim Kreisverwaltungsreferat liegt, ist für die Prüfung der Voraussetzungen zur Einrichtung von personenbezogenen Sonderparkplätzen für Menschen mit Behinderungen das Mobilitätsreferat zuständig.
Ihr Einverständnis vorausgesetzt, teilen wir Ihnen auf diesem Wege zu Ihrem Antrag Folgendes mit:
Das für die Ausstellung von Bewohnerparkausweisen zuständige Kreisverwaltungsreferat teilt zur Ausstellungs- und Kontrollpraxis mit, dass die Rechtsgrundlage für die Parkraumbewirtschaftung (§ 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO i.V.m. Ziff. X Nr. 7 VwV-StVO) vorsieht, dass auf Antrag grundsätzlich alle Bewohner*innen einen Parkausweis erhalten können. Begünstigt kann aber – angesichts des erheblichen Parkraumdefizits – nur der Personenkreis werden, der von der Parkraumnot am stärksten betroffen ist. Bürger*innen mit einer Stellplatzmöglichkeit erhalten daher keinen Parkausweis. Ein reeller Nachweis, über keinen Stellplatz zu verfügen, kann aus tatsächlichen Gründen nicht erbracht werden, weshalb sich das Kreisverwaltungsreferat mit der negativen Erklärung der antragstellenden Person begnügt. Sollten wahrheitswidrige Angaben zur Erteilung eines Bewohnerparkausweises geführt haben, kann ein solcher mit verwaltungsrechtlichen Mitteln zurückgefordert werden.
Die Ausstellung von Parkausweisen für Schwerbehinderte bzw. die Einrichtung von Schwerbehindertenparkplätzen ist in den Anwendungshinweisen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration zum Vollzug der StVO geregelt.
Die ministeriellen Anwendungshinweise enthalten Vorgaben zur Einrichtung von allgemeinen und personenbezogenen Schwerbehindertenparkplätzen. In den Hinweisen heißt es u.a.: „Bevor einem Schwerbehinderten/ Blinden Parkvorrechte durch Reservierung eines bestimmten Stellplatzes eingeräumt werden, muss geprüft werden, ob neben den persönlichen die sonstigen Voraussetzungen für eine Sonderregelung erfüllt sind. Der Schwerbehinderte muss wegen seiner Gehbehinderung zwingend daraufangewiesen sein, das Kraftfahrzeug in unmittelbarer Nähe seiner Wohnung zur Verfügung haben.“
Wie in den Anwendungshinweisen angeführt, steht zwar grundsätzlich die mögliche Hilfe für die schwerbehinderte Person im Vordergrund, es wird aber fraglos verdeutlicht, dass eine solche Maßnahme einen Eingriff in den öffentlichen Parkraum, also den Gemeingebrauch, darstellt und damit die Interessen und Rechte anderer tangiert, sodass in jedem Einzelfall eine umfassende Interessenabwägung erfolgen muss, da ansonsten die Maßnahme rechtswidrig wäre und ggf. auch von betroffenen Nachbarn angefochten werden könnte. Es ist seitens des Verordnungsgebers ausdrücklich nicht vorgesehen, dass automatisch jede*r Schwerbehinderte*r mit Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert) auch einen Parkplatz im öffentlichen Raum erhalten soll.
Neben persönlichen Anforderungen an den schwerbehinderten Menschen – insbesondere, was den Gesundheitszustand und die Gehfähigkeit betrifft – nennen die Anwendungshinweise hier sehr weitgehende allgemeine Vorgaben. U.a. wird „kein Bedürfnis für derartige Parkvorrechte zu bejahen sein, wenn auf eigenem Grund und Boden Parkmöglichkeiten bestehen oder in zumutbarer Weise geschaffen werden können.“.
Deshalb muss durch das Mobilitätsreferat von den Antragsteller*innen ein Nachweis darüber gefordert werden, warum die Nutzung oder Anmietung eines Parkplatzes auf Privatgrund trotz Bemühungen nicht möglich ist. Dies kann z.B. eine Bestätigung des Vermieters oder der Hausverwaltung sein.
Das Mobilitätsreferat ist nach den oben beschriebenen Vorgaben in jedem Einzelfall verpflichtet zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Notwendigkeit zur Einrichtung eines Sonderparkplatzes besteht und ob diese in Abwägung mit den berechtigten Interessen anderer Verkehrsteilnehmer*innen als vorrangig anzusehen ist. Zur notwendigen Beurteilung werden im Allgemeinen neben den festgestellten Merkzeichen des Versorgungsamtes, die den Schwerbehindertenausweis ausstellen, auch aktuelle Arztatteste, Bestätigungen der jeweiligen Hausverwaltung sowie persönliche Angaben der schwerbehinderten Person zur Art und Häufigkeit der Fahrzeugnutzung herangezogen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Rahmen eines Beschlusses vom 4.4.2019 (Az. 11 C 19.477) die Notwendigkeit einer expliziten Prüfung im Einzelfall bestätigt und festgehalten, dass kein grundsätzlicher Rechts-anspruch auf Einrichtung eines Parkplatzes, sondern nur auf ermessensfehlerfreie, am Zweck der Regelung orientierte Entscheidung besteht.
Trotz sachgerechter (und stetiger Nach-)Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Einrichtung eines personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatzes gegeben sind, werden dem Mobilitätsreferat immer wieder Fälle bekannt, bei denen eingerichtete Sonderparkplätze missbräuchlich verwendet werden. Dies reicht von der Nichtabmeldung des Parkplatzes, obwohl kein Fahrzeug mehr im Haushalt geführt wird bzw. vorhanden ist oder die schwerbehinderte Person verzogen bzw. verstorben ist, bis zur Beantragung eines Parkplatzes für das Zweit- oder Drittfahrzeug.
Diese Umstände beweisen, dass – gerade auch im Interesse der wirklich bedürftigen Schwerbehinderten – eine genaue Prüfung erforderlich ist. Die Akzeptanz für das Thema „personenbezogene Schwerbehindertenparkplätze“ lässt sich nur damit gewinnen und auf Dauer aufrechterhalten, wenn der Parkplatz von der berechtigten Person regelmäßig benutzt bzw. beparkt wird. Bleibt der Parkplatz dagegen überwiegend unbenutzt (z.B. weil das Fahrzeug in einer Garage parkt) oder wird er augenscheinlich von Unbefugten verwendet, schwindet das Verständnis für die Situation des schwerbehinderten Menschen sehr schnell.
Die Ausstellung von Schwerbehindertenparkausweisen sowie die Einrichtung von personenbezogenen Behindertenparkplätzen erfolgt – im Gegensatz zur Erteilung von Bewohnerparkausweisen – gebührenfrei (§ 5 Abs. 6 GebOSt).
Ich bitte, von den Ausführungen Kenntnis zu nehmen und gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.