Olympia Reitanlage/Galopprennbahn I – Zufahrtsituation sicher machen
Antrag Stadtrats-Mitglieder Fabian Ewald, Ulrike Grimm und Sebastian Schall (CSU-Fraktion) vom 3.9.2021
Antwort Mobilitätsreferat:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO des Stadtrates dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. In Ihrem Antrag fordern Sie, links und rechts der Ausfahrt aus der Reitanlage und den Stallungen der Galopprennbahn Parkverbotsschilder anzubringen und eine Parkverbotszone von 30 Metern auf der Straße einzuzeichnen, damit ein gefahrloses Ein- und Ausfahren mit Pferdeanhängern möglich werde.
Das Mobilitätsreferat als Straßenverkehrsbehörde trifft Maßnahmen auf öffentlichem Verkehrsgrund nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO). Der Vollzug der StVO ist eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist deshalb rechtlich nicht möglich. Ich erlaube mir daher, Ihren Antrag in Abstimmung mit dem Oberbürgermeister auf dem Schriftweg wie folgt zu beantworten:
Die dem Antrag zugrundeliegende Ausfahrt aus der Reitanlage (namens „Löwentor“) befindet sich in der Landshamer Straße 11.
Der Einmündungsbereich Löwentor/Landshamer Straße ist großzügig dimensioniert.
Das Abstellen von Fahrzeugen entlang der Landshamer Straße, auch nordöstlich und südwestlich des Einmündungsbereiches, war bislang – unter Freihaltung des 5-Meter-Bereiches – uneingeschränkt möglich.
Sollten im Bereich der Einmündung größere Fahrzeuge, wie zum Beispiel Wohnmobile oder Lkw geparkt sein, so ist die Sicht, für aus dem Löwentor in die Landshamer Straße einfahrende Verkehrsteilnehmer, eingeschränkt.
Bezüglich der Sicherstellung einer dauerhaften und nachhaltigen Sichtverbesserung beim Ausfahren aus der Reitanlage wird das Mobilitätsreferat sowohl den eigentlichen Ausfahrtsbereich als auch die (jeweils verlängerten) Seitenbereiche mit einem absoluten Halteverbot versehen. Derzusätzlichen Aufbringung einer durchgehenden Zickzackmarkierung bedarf es dagegen zum aktuellen Zeitpunkt nicht. Der Regelungsgehalt ergibt sich aus der Halteverbotsbeschilderung. Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen bedürfen einer zwingenden Notwendigkeit, die aktuell für eine zusätzliche Zickzackmarkierung nicht ersichtlich ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Halteverbote im Bereich der Zufahrt die gewünschten und erforderlichen Verbesserungen erzielen.
Insofern sind die Halteverbote geeignet und ausreichend, um die Sichtbehinderungen zwischen den Verkehrsteilnehmern auf ein unvermeidbares Minimum zu reduzieren.
Ihrem Antrag wird somit nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen entsprochen. Ich bitte von den Ausführungen Kenntnis zu nehmen und gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.