Städtische Grünanlagen: Radfahrverbot durchsetzen, dafür Fahrradrouten beschildern
Antrag Stadtrats-Mitglieder Fabian Ewald, Alexandra Gaßmann und Jens Luther (CSU-Fraktion) vom 28.10.2021
Antwort Baureferentin Rosemarie Hingerl:
Sie haben am 28.10.2021 Folgendes beantragt:
„Die Landeshauptstadt München stellt sicher, dass das Radfahrverbot in städtischen Grünanlagen laut Grünanlagensatzung auf nicht dafür vorgesehenen Wegen zum Schutz von Fußgängern, Kindern und anderen Verkehrsteilnehmern verstärkt bekannt gemacht und durchgesetzt wird. Ausgenommen sein sollen Kinder analog zur allgemeinen Regelung für Gehwege. Im Gegenzug ist auf geeigneten Radfahrrouten eine Beschilderung anzubringen, die das Radfahren offiziell gestattet. Ein entsprechendes Konzept wird dem Stadtrat vorgelegt.“
Ihr Einverständnis vorausgesetzt, erlaube ich mir, Ihren Antrag auf diesem Wege zu beantworten.
In den öffentlichen Grünanlagen Münchens gilt die städtische Grünanlagensatzung, welche gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 das Radfahren außerhalb der für diese Zwecke ausgeschilderten Wege und Flächen untersagt. Konflikte treten beinahe ausschließlich dann auf, wenn einzelne Radfahrer*innen mit zu hoher Geschwindigkeit und gleichzeitig viele Besucher*innen zu Fuß auf den Grünanlagenwegen unterwegs sind.
An den Hauptzugängen insbesondere größerer Grünanlagen und Stadtparks, wo solche Konflikte meist auftreten, weisen Grünanlagenschilder auf die Gültigkeit der Grünanlagensatzung sowie auf das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme hin. Zudem ist explizit ausgeführt, dass Radfahren „ausschließlich auf den dafür ausgewiesenen Wegen“ gestattet ist.
Für das Radfahren freigegebene Grünanlagen sind analog zu den Richtzeichen nach Anlage 3 zu § 42 Absatz 2 StVO wie folgt gekennzeichnet: Mit dem Verkehrszeichen 239 „Gehweg“ und dem Zusatzzeichen 1022-10 „Radverkehr frei” bzw. mit dem Zeichen 240 „Gemeinsamer Geh- und Radweg“. Vereinzelt gibt es auch Wege, die nur für den Radverkehr freigegeben sind. Sie sind mit dem Verkehrszeichen 237 beschildert. Der Forderung der Antragsteller*innen, geeignete Radfahrrouten zu beschildern, wird somit bereits nachgekommen.Das Radfahren von Kindern unter zehn Jahren mit einer Aufsichtsperson über 16 Jahre wird auf allen Grünanlagenwegen allgemein analog der StVO bezüglich der Gehwegnutzung bereits praktiziert und stellt kein Problem dar. Eine Regelung diesbezüglich ist daher nicht erforderlich.
An problematischen Streckenabschnitten führt die städtische Grünanlagen- aufsicht regelmäßig Kontrollen und nach Bedarf gezielte Schwerpunktaktionen durch. Dabei werden Personen, die sich, i.d.R. wegen zu schnellen Fahrens, nicht an das Gebot der Rücksichtnahme halten, angesprochen und auf die möglichen Folgen ihres Fehlverhaltens aufmerksam gemacht. Erwachsene werden auf ihre Vorbildfunktion für Kinder und Jugendliche hingewiesen. Bei gravierenden Verstößen erfolgen kostenpflichtige Verwarnungen oder auch Bußgelder durch das Kreisverwaltungsreferat.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass der Antrag damit abschließend behandelt ist.