Bestmöglicher Schutz der Alten- und Pflegeheime in der Covid-Pandemie
Antrag Stadtrat Professor Dr. Hans Theiss (CSU-Fraktion) vom 9.11.2021
Antwort Sozialreferentin Dorothee Schiwy:
Zu Ihrem Antrag vom 9.11.2021 teile ich Ihnen mit, dass Ihrem Anliegen bereits durch die Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 24.11.2021 entsprochen wurde. Darin wurde die Testpflicht für Beschäftigte und Besucher*innen von Kliniken, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen ausgeweitet. Nach § 28 b Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes mussten nicht geimpfte und nicht genesene Beschäftigte arbeitstäglich einen Testnachweis erbringen.
In der 16. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 3.4.2022 sind die einrichtungsbezogenen Testerfordernisse nach wie vor geregelt. Insbesondere der Zugang zu Einrichtungen für Besucher*innen, Betreiber*innen, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige darf weiterhin nur erfolgen, wenn sie im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung geimpft, genesen oder getestet sind.
Das Sozialreferat, Amt für Soziale Sicherung, informiert alle Pflegeeinrichtungen der Langzeitpflege und Einrichtungen der Behindertenhilfe regelmäßig mit einem Newsletter über die gesetzlichen Regelungen und Konsequenzen.
Ich hoffe, auf Ihr Anliegen hinreichend eingegangen zu sein. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.