Heizkostenreduktion durch angepassten Wärmebedarf möglich?
Anfrage Stadträte Manuel Pretzl und Sebastian Schall (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 9.3.2022
Antwort Clemens Baumgärtner, Referent für Arbeit und Wirtschaft:
In Ihrer Anfrage vom 9.3.2022 führten Sie als Begründung aus: „Durch die Änderungen des Bundesministers für Wirtschaft und Energie a.D., Peter Altmeier, in den Vertragsbindungen der ‚Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme‘ (AVB) haben Eigentümer und Mieter deutlich bessere Möglichkeiten, ihren Fernwärmebedarf anzupassen und ihre Heizkosten zu reduzieren. Bisher wurde die komplett produzierte Fernwärme für eine Wohneinheit mittels eines Fixbetrags in Rechnung gestellt, ohne auf den Verbrauch Rücksicht zu nehmen. Durch die Änderung des dritten Paragrafen der Verordnung, haben die Verbraucher nun die Möglichkeit, ohne Nennung eines Grundes ihre Wärmeleistung, um bis zu 50% zu reduzieren. Die Wärmeleistung bezeichnet die vom Versorger maximal zur Verfügung gestellte Wärme, die meist deutlich höher liegt, als die real benötigte Wärmeleistung. Durch diese neue Regelung können bis zu 25% Einsparungen auf Eigentümerseite ermöglicht werden und auf der Mieterseite ein grundrechtsgeschützter wirtschaftlicher Fernwärmeverbrauch, nach Paragraf 556 BGB, gefordert werden.“
Zu den im Einzelnen gestellten Fragen kann ich Ihnen auf der Basis der Stellungnahme der Stadtwerke München GmbH Folgendes mitteilen:
Frage 1:
Wie gehen die SWM mit der geänderten Gesetzeslage um?
Antwort der SWM:
Die SWM wenden die neuen Regelungen seit Herbst 2021 an.
Frage 2:
Ist geplant, einen Leitfaden zur Überprüfung der Wärmeleistung und der Sparpotentiale zu veröffentlichen, um Transparenz herzustellen?
Antwort der SWM:
Der erforderliche Anschlusswert sollte stets auf Basis einer fundierten Berechnung unter Berücksichtigung der Gegebenheiten am Gebäude, des Heizverhaltens sowie der Komfortanforderungen des Kunden hinsichtlich der Warmwasserbereitstellung durch den Kunden bzw. einen vom Kundenbeauftragten Fachplaner ermittelt werden. Der Anschlusswert sollte so bemessen sein, dass auch in Kälteperioden eine ausreichende Versorgung gewährleistet ist. Gemäß der einschlägigen Norm DIN EN 12831 muss für die leistungsmäßige Auslegung für München eine Außentemperatur von -14°C den Berechnungen zu Grunde gelegt werden. Eine reine Ableitung des Anschlusswertes auf Basis des Jahresverbrauches und theoretisch angesetzter Vollbenutzungsstunden ist demnach nicht zielführend und führt möglicherweise zur Unterversorgung. Vor diesem Hintergrund ist nicht geplant, einen entsprechenden Leitfaden zur Überprüfung der Wärmeleistung zu veröffentlichen.
Frage 3:
Sind der SWM weitere Neuregelungen der AVB Fernwärme bekannt?
Antwort der SWM:
Die Änderungen der AVBFernwärmeV sind folgende:
- Kunden können die vertraglich vereinbarte Wärmeleistung während der Vertragslaufzeit anpassen – einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats und ohne Nachweis, solange die Reduzierung max. 50% beträgt (§ 3 Abs.1 neu).
- Kunden können eine Reduktion der Leistung um mehr als 50% im Vergleich zur vertraglich vereinbarten Leistung vornehmen oder mit zweimonatiger Frist den Versorgungsvertrag kündigen, wenn die Leistung durch den Einsatz erneuerbarer Energien ersetzt wird (§ 3 Abs.2 neu).
- Fernwärmeversorgungsunternehmen müssen in leicht zugänglicher und allgemein verständlicher Form in jeweils aktueller Fassung die allgemeinen Versorgungsbedingungen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen, Preisanpassungsklauseln und Preiskomponenten
sowie eindeutige Verweise auf die Quellen verwendeter Indizes und Preislisten barrierefrei im Internet veröffentlichen (§ 1a Abs. 1 neu).
- Im Internet müssen in leicht zugänglicher und allgemein verständlicher Form auch Informationen über die Netzverluste veröffentlicht werden (§ 1a Abs. 2 neu).
- Eine Änderung einer Preisänderungsklausel darf nicht mehr einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen (§ 24 Abs. 4 ergänzt).
- Beim Zutrittsrecht (§ 16) wurde ergänzt, dass dem Fernwärmeversorgungsunternehmen der Zutritt nur nach vorheriger Benachrichtigung zu gewähren ist.
- Die Regelungen zur Messung und Abrechnung (§ 18 und § 24 Abs. 1) sind neu gefasst worden. In diesem Zuge wurde auch eine neue Verordnung, die Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchsfassungs- und Abrechnungsverordnung (FFVAV) eingeführt.Der Bund hat eine generelle Novelle der AVBFernwärmeV angekündigt. Vermutlich werden die neuen Möglichkeiten der Leistungsanpassungen noch einmal überarbeitet werden.
Frage 4:
Gibt es bereits Fälle, in denen Eigentümer die Wärmeleistung reduziert haben? Falls ja, wie gingen die SWM damit um?
Antwort der SWM:
Es gibt bei den SWM bereits Fälle, in denen Eigentümer die Wärmeleistung reduziert haben. Seit dem 1.11.2021 haben ca. 100 Kunden eine Senkung der Wärmeleistung beantragt, die bearbeitet werden. Bis zum 5.4.2022 wurden bereits Reduzierungen bei 34 Kunden in Höhe von in Summe 1797 kW umgesetzt.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen hiermit zufriedenstellend beantworten konnte.