Wichtiges Signal an junge Münchnerinnen und Münchner: Probe-Nachtbetrieb für U5 und U6
Antrag Stadtrats-Mitglieder Professor Dr. Jörg Hoffmann, Gabriele Neff, Richard Progl und Fritz Roth (FDP BAYERNPARTEI Stadtratsfraktion) vom 27.11.2020
Antwort Mobilitätsreferent Georg Dunkel:
In Ihrem o.g. Antrag fordern Sie einen Probe-Nachtbetrieb mit einem Takt 15 nach Ende des aktuellen COVID-19-Pandemie-Lockdowns für eine Zeit von sechs Monaten auf den beiden U-Bahnlinien U5 und U6.
Der o.g. Antrag bezieht sich auf Taktveränderungen im Nachtverkehr, an deren Gesamtkonzept die Münchner Verkehrsgesellschaft mbH (MVG) im Auftrag des Stadtrats bereits arbeitet. In Anbetracht der dynamischen Lage der Corona-Pandemie verzögert sich dies aktuell jedoch, so dass der Antrag hiermit als Brief beantwortet wird:
Hierzu haben wir eine Stellungnahme der SWM/MVG erbeten, die uns Folgendes mitteilte:
„Das heutige Regelfahrplanangebot in den Nachtstunden außerhalb der Betriebszeiten der U-Bahn basiert auf einer Mischung aus nachfrage- und angebotsorientiertem Netz aus Tram- und Buslinien. Das Netz ist seit seiner Einführung im Jahre 1994 stetig zu einem flächendeckenden Angebot innerhalb der Stadtgrenzen gewachsen. So wurden schrittweise Stadtteile neu in das Netz eingebunden und die Takte vor allem im Zentrum der Landeshauptstadt am Wochenende teilweise erheblich verdichtet. Nach Möglichkeit werden seit einigen Jahren größere Neubaugebiete mit Beginn einer ÖV-Erschließung auch mit Nachtverkehren versehen. Die Münchner Verkehrsgesellschaft wurde im Dezember 2019 von der Landeshauptstadt München, nach vorheriger Beratung im Ausschuss für Arbeit und Wirtschaft durch einen Stadtratsbeschluss beauftragt, ein Konzept für den U-Bahn-Nachtverkehr sowie eine Verdichtung der Fahrplantakte in der Spätverkehrszeit zu entwickeln. Bedingt durch die sich dynamisch ver-ändernde Entwicklung der Corona-Pandemie mussten die Prioritäten der Fahrplanplanung neu gesetzt werden, so dass die Konzeptstudien noch nicht abgeschlossen werden konnten.
Unabhängig von einem längeren Probebetrieb oder einem späteren nächtlichen Regelbetrieb bedarf es eines gewissen betrieblichen Vorlaufs bis zur Umsetzung. Neben einer erforderlichen Ertüchtigung der Infrastruktur, zumBeispiel durch eine Anpassung von Sanierungsintervallen bei Fahrzeugen und Gleisanlagen oder einer Veränderung von Werkstatt- und Baustellenabläufen muss wegen der Laufleistungserhöhung der U-Bahnwagen und den damit verbundenen höheren Wartungsintervallen gegebenenfalls der Reservezuganteil oder gar der Fahrzeugfuhrpark erhöht werden. Ein Nachtbetrieb – auch ein temporärer – führt in jedem Fall zu einem Personalmehrbedarf, der gedeckt werden muss. Schließlich müssen alle mit dem Nachtbetrieb verbundenen Maßnahmen entsprechend finanziert werden.
Aus diesen Gründen muss mit einem Vorlauf von ca. vier Jahren bis zu einer Umsetzung des Nachtbetriebs bei der U-Bahn gerechnet werden. Dies gilt in einem ähnlichen Maße für einen Probebetrieb, auch wenn dieser nur auf einigen Linien durchgeführt werden soll. Denn auch in diesem Fall muss das Fahrplanangebot des ergänzenden nächtlichen Oberflächenverkehrs angepasst werden. Nur ein in sich mit allen Verkehrsmitteln abgestimmtes Nachtangebot entfaltet eine verkehrliche Wirkung und generiert eine entsprechende Nachfrage und damit auch verwertbare Erkenntnisse aus einem Probebetrieb.
Sobald die Konzeptstudien für ein überarbeitetes Nachtangebot unter Einbindung des U-Bahnverkehrs vorliegen, werden diese den entsprechenden Gremien und Ausschüssen sowie dem Stadtrat der Landeshauptstadt zur weiteren Diskussion und Entscheidung vorgestellt.
Wegen der sich zu Beginn der Konzepterstellung nicht absehbaren aktuellen Auswirkungen der Pandemie auf die sich dynamisch verändernde Bindung von Kolleginnen und Kollegen auf die Fahrplanplanung, bitten wir noch um ein wenig Geduld, bis die neuen Konzepte finalisiert und vorgestellt werden können.“
Ich bitte Sie, von den vorstehenden Ausführungen der MVG Kenntnis zu nehmen, und hoffe, dass wir Ihren Antrag dennoch zufriedenstellend beantworten konnten und dieser zunächst als erledigt gelten darf.