Einhaltung des Denkmalschutzes für das Anwesen Planegger Straße
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Antrag Stadtrats-Mitglieder Heike Kainz, Winfried Kaum, Veronika Mirlach und Matthias Stadler (CSU-Fraktion) vom 8.2.2022
Antwort Stadtbaurätin Professorin Dr. (Univ. Florenz) Elisabeth Merk:
Mit Antrag vom 8.2.2022 fordern Sie, die Belange des Denkmalschutzes hinsichtlich des Anwesens Planegger Straße 20 ungeachtet dessen tatsächlich geplanter Nutzung auch künftig in der bisher gebotenen Konsequenz weiterhin durchzusetzen.
Zu Ihrem Antrag vom 8.2.2022 dürfen wir Sie darüber informieren, dass Ihr Anliegen bereits Gegenstand von Initiativen der Stadtverwaltung ist, weshalb die Erledigung Ihres Antrags in dieser Form erfolgt. Hierzu können wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung – Untere Denkmalschutzbehörde wird sich selbstverständlich auch weiterhin für die Durchsetzung der Belange des Denkmalschutzes bezüglich des Anwesens Planegger Straße 20 einsetzen.
Wegen des schlechten Zustands des Baudenkmals wurden diverse Verfügungen zu dessen Sicherung und Instandsetzung erlassen. Gegen jede der Verfügungen wurde Klage durch den Voreigentümer eingelegt – eine kooperative Zusammenarbeit mit dem Ziel einer der gesetzlichen Anforderung des Art. 4 Abs. 1 Bayerisches Denkmalschutzgesetz entsprechenden Instandsetzung des Baudenkmals war im Einvernehmen mit diesem leider nicht möglich. Durch die langwierigen Gerichtsverfahren wurden nachhaltige Instandsetzungsmaßnahmen blockiert.
Erfreulicherweise konnte mit der künftigen Eigentümerin des Anwesens Planegger Straße 20 im Zuge eines ausführlichen Abstimmungsprozesses eine denkmalgerechte Lösung für die geplanten Baumaßnahmen erarbeitet werden. Dabei wurde im Vorfeld der vorgesehenen Maßnahmen am 4.8.2021 ein positiver Vorbescheid erlassen. Der Antrag auf die für die Durchführung der Arbeiten erforderliche Baugenehmigung vom 30.11.2021 musste hingegen wegen formaler Mängel zurückgegeben werden.
Im Lichte der bisher produktiv erfolgten Zusammenarbeit sind wir zuversichtlich, dass ein den formalen Voraussetzungen genügender Bauantrag zeitnah eingehen wird, nach dessen Genehmigung die gebotenen Bau-maßnahmen werden beginnen können. Zugleich soll allerdings hervorgehoben werden, dass vonseiten der Unteren Denkmalschutzbehörde eine entsprechende Verfügung zum Schutz der erhaltungswürdigen Teile des Baudenkmals gezielt ergehen wird, sollte ein genehmigungsfähiger Bauantrag in nächster Zeit nicht zu erwarten sein.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.