Photovoltaik und Denkmalschutz: Was ist möglich?
Antrag Stadtrats-Mitglieder Beatrix Burkhardt, Fabian Ewald, Alexandra Gaßmann, Hans Hammer, Winfried Kaum, Jens Luther, Hans-Peter Mehling, Sebastian Schall und Matthias Stadler (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 27.5.2022
Antwort Stadtbaurätin Professorin Dr. (Univ. Florenz) Elisabeth Merk:
Entsprechend Ihres Antrags soll die Landeshauptstadt München eine erleichterte Anbringung von Dach-Photovoltaikanlagen im Umgriff von und, wo es möglich und unbedenklich ist, auch auf Denkmälern und Denkmalensembles durch eine großzügigere und einfachere Genehmigungspraxis ermöglichen. Voraussetzung solle sein, dass das Erscheinungsbild und die Statik der Denkmäler dadurch nicht nachhaltig gestört wird – was insbesondere bei Denkmälern, bei denen das Dach nicht einsehbar ist, möglich sein sollte.
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt, weil es sich um eine Frage des praktischen Vollzugs des Bayer. Denkmalschutzgesetzes handelt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag vom 27.5.2022 teilt Ihnen das Referat für Stadtplanung und Bauordnung Folgendes mit:
Die bisherige Beratungs- und Erlaubnispraxis des Referats für Stadtplanung und Bauordnung – Untere Denkmalschutzbehörde orientierte sich bei Solaranlagen an Einzelbaudenkmälern, in deren Nähe oder in Ensembles bisher an den einschlägigen Richtlinien des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege (BLfD) als staatlicher Fachbehörde.
Der Bayerische Ministerrat hat nunmehr Anfang August einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayD-SchG) beschlossen. Die Neuerungen sollen unter anderem einen leichteren Einsatz erneuerbarer Energien im Denkmalbereich ermöglichen. Die Gesetzesnovelle befindet sich derzeit in der Verbändeanhörung. Das BLfD hat bereits auf die künftigen Rahmenbedingen reagiert und Mitte November ein umfassendes Informationsangebot „Klimaschutz und Denkmal-pflege“ für Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Leitlinien für Kommunen und Erlaubnisbehörden veröffentlicht (www.blfd.bayern.de). Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung – Untere Denkmalschutzbehörde wird sich ab sofort an diesen neuen Leitlinien orientieren. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass auf Baudenkmälern, im Ensemble und im Nähebereich von Baudenkmälern weiterhin eine Erlaubnispflicht nach Art. 6 BayDSchG besteht. Entscheidend für die Erteilung der Erlaubnis sind stets die Umstände des jeweiligen Einzelfalles. Wir bitten um Verständnis, dass eine Abstimmung der Erlaubnisverfahren mit den Anwohnerinnen und Anwohnern nicht möglich ist, da hierfür bisher und künftig keine gesetzliche Grundlage gegeben ist. Ungeachtet dessen finden ausführliche Beratungsgespräche mit den einzelnen Bauherr*innen unter Einbeziehung etwaig beteiligter Fachplaner*innen und Firmen statt, um Lösungen entwickeln zu können, die dem Ziel des Klimaschutzes dienen.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.