Konsequenzen aus geringer Öffentlichkeitsbeteiligung ziehen und Teilnahme der Bürgerinnen und Bürger künftig besser sicherstellen
Antrag Stadtrats-Mitglieder Andreas Babor, Hans-Peter Mehling, Thomas Schmid (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) und Sonja Haider, Dirk Höpner, Nicola Holtmann, Tobias Ruff (Fraktion ÖDP/München-Liste vom 14.6.2022
Antwort Stadtbaurätin Professorin Dr. (Univ. Florenz) Elisabeth Merk:
Mit Antrag vom 14.6.2022 fordern Sie, dass die Stadtverwaltung beauftragt wird, „den Zeitraum der Öffentlichkeitsbeteiligung bei Planfeststellungsverfahren im Münchner Stadtgebiet stets in der Rathaus Umschau zu veröffentlichen.
Darüber hinaus wird die Münchner Verkehrsgesellschaft mbH (MVG) gebeten, den Zeitraum der Öffentlichkeitsbeteiligung bei Planfeststellungsverfahren zukünftig stets auf ihrer Internetseite zum jeweiligen Projekt frühzeitig bekannt zu machen.“
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 2 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt, weil sich die Durchführung von Planfeststellungsverfahren aus gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 72 ff. VwVfG bzw. Art. 72 ff. BayVwVfG, ergibt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag vom 14.6.2022 teilt Ihnen das Referat für Stadtplanung und Bauordnung Folgendes mit:
Der Ablauf von Planfeststellungsverfahren ist gesetzlich geregelt. Aus diesen gesetzlichen Regelungen ergeben sich je nach Verfahrensschritt Pflichten zur ortsüblichen Bekanntmachungen. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt gemäß der gültigen Bekanntmachungssatzung der Landeshauptstadt München im Amtsblatt der Landeshauptstadt München. Weiterhin wird der Bekanntmachungstext im Internet unter http://www.muenchen.de/auslegung veröffentlicht. Des Weiteren wird im Rahmen des Anhörungsverfahrens zusätzlich in der Süddeutschen Zeitung und im Münchner Merkur auf die Bekanntmachung im Amtsblatt hingewiesen.
Eine ausreichende Information der von Planfeststellungsverfahren Betroffenen ist damit gewährleistet. Zur weiteren Verbesserung der Bürger-freundlichkeit wurde jedoch mit dem Direktorium abgestimmt, dass in der Rathaus Umschau bei sämtlichen zukünftigen Planfeststellungsverfahren auf die Bekanntmachung im Amtsblatt sowie auf die Veröffentlichung im Internet hingewiesen werden soll. Der Hinweis enthält auch Angaben zum Ort und Zeitpunkt der Auslegung.
Der Antrag wurde außerdem an die Münchner Verkehrsgesellschaft mbH weitergeleitet, die Folgendes mitgeteilt hat:
„Die MVG wird sich der Vorgehensweise der Landeshauptstadt anschlie-ßen: Auf den Projektseiten zu Neubauvorhaben soll zukünftig – ergänzend zu den Pflichtveröffentlichungen durch den jeweiligen Verfahrensträger – auf Genehmigungsverfahren hingewiesen werden, sobald die Termine für die Öffentlichkeitsbeteiligung vom Verfahrensträger festgelegt und bekanntgegeben wurden.
Eine frühzeitigere Bekanntmachung kann nicht in Aussicht gestellt werden, da die Vorhabenträger (Antragsteller) keinen Einfluss auf den konkreten Anhörungszeitraum haben. Die Anhörung muss gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG bzw. Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG drei Wochen nach Zugang der Anhörungsunterlagen bei der auszulegenden Gemeinde erfolgen, wobei die Übersendung der Antragsunterlagen an die Gemeinden durch die Regierung von Oberbayern bzw. das Eisenbahn-Bundesamt erfolgt. Der konkrete Anhörungszeitraum steht somit immer erst kurzfristig fest.“
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.