Durchgängig Tempo 30 in der Eversbuschstraße, Allach-Untermenzing
Antrag Stadtrats-Mitglieder Sonja Haider, Nicola Holtmann, Dirk Höpner und Tobias Ruff (Fraktion ÖDP/FW) vom 19.4.2021
Antwort Mobilitätsreferent Georg Dunkel:
Ich komme zurück auf Ihren Antrag vom 19.4.2021 und bitte zunächst die verspätete Beantwortung zu entschuldigen.
Nach § 60 Abs. 9 GeschO des Stadtrates dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. In Ihrem Antrag fordern Sie, dass in der Eversbuschstraße zwischen der Kreuzung mit der Von-Kahr-Straße und der Einmündung der Otto-Warburg-Straße durchgängig eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h angeordnet wird.
Das Mobilitätsreferat als Straßenverkehrsbehörde trifft Maßnahmen auf öffentlichem Verkehrsgrund nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO). Der Vollzug der StVO ist eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist deshalb rechtlich nicht möglich. Ich erlaube mir daher, Ihren Antrag in Abstimmung mit dem Oberbürgermeister auf dem Schriftweg wie folgt zu beantworten:
Nach umfangreichen Untersuchungen von Belangen der Verkehrssicherheit, des Verkehrslärms und der Luftreinhaltung hat das Mobilitätsreferat am 15.2.2023 eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h in der Eversbuschstraße im Streckenabschnitt zwischen der Allacher Straße und der Ludwigsfelder Straße sowie die Aufhebung der zeitlichen Beschränkung an der bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung nördlich der Ludwigsfelder Straße insbesondere aus Gründen des Lärmschutzes verkehrsrechtlich angeordnet. Die Beschilderung ist bereits erfolgt. Zusammen mit der südlich der Allacher Straße bereits seit 1987 vorhandenen Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h gilt damit in der Eversbuschstraße eine durchgehende Geschwindigkeitsbeschränkung zwischen der Von-Kahr-Straße und dem nördlichen Ende des Allacher Ortskerns auf Höhe des Anwesens Eversbuschstraße 194. Dagegen besteht auf dem von lockerer, hauptsächlich gewerblicher Bebauung geprägten Abschnitt zwischen dem Anwesen Eversbuschstraße 194 und der Ot-to-Warburg-Straße kein Grund für die Einführung einer Geschwindigkeitsbeschränkung.
Ich bitte, von den Ausführungen Kenntnis zu nehmen und gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.