Systematisches Gehwegparken unterbinden I – KVÜ befristet für alle
Stadtviertel
Antrag Stadtrats-Mitglieder Sonja Haider, Dirk Höpner, Nicola Holtmann und Tobias Ruff (Fraktion ÖDP/München-Liste) vom 29.9.2022
Antwort Kreisverwaltungsreferentin Dr. Hanna Sammüller-Gradl:
Mit Schreiben vom 29.9.2022 haben Sie Folgendes beantragt:
„Das Kreisverwaltungsreferat wird aufgefordert endlich aktiv gegen systematisches Gehwegparken vorzugehen. Dazu werden alle Stadtviertel auch außerhalb der Parklizenzgebiete durch die Kommunale Verkehrsüberwachung (KVÜ) kontrolliert und Verstöße sanktioniert; diese Arbeit wird der Polizei München abgenommen, die sich nicht in der Lage sieht, dem Problem Herr zu werden. Benötigtes Personal wird befristet eingestellt und über die einzunehmenden Bußgelder finanziert.“ Zur Begründung des Antrags führten Sie Folgendes aus:
„Die von Bürger:innen erstellte Karte zeigt deutlich die große Problematik des systematischen Gehwegparkens. In Stadtvierteln wie Laim, Ramersdorf oder Neuhausen gibt es Straßenblöcke, wo ein Begehen der Fußwege kaum mehr möglich ist. Es wird auch deutlich, dass das Problem in den Parklizenzgebieten, also in den Gebieten in denen die KVÜ kontrolliert, geringer ist als in den Gebieten, für die die Polizei München zuständig ist.“
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist.
Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit im Sinne von Art. 37 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 GO und § 22 GeschO, deren Erledigung dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihren konkreten Antragspunkten möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Die Überwachung des ruhenden Verkehrs in München wird sowohl vom Polizeipräsidium München als auch von der Kommunalen Verkehrsüberwachung (KVÜ) im Kreisverwaltungsreferat wahrgenommen. Hierbei kontrolliert die KVÜ 58 der bestehenden Parklizenzgebiete. In den übrigen 13 Parklizenzgebieten sowie im restlichen Stadtgebiet ist das Polizeipräsidium München für diese Kontrollen zuständig.
Das Polizeipräsidium München teilt Folgendes mit:„Die Zuständigkeit der Landeshauptstadt München für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG, die im Stadtgebiet im Ruhenden Verkehr festgestellt werden, ergibt sich aus § 88 Absatz 3 Ziffer 1 ZustV. Diese Zuständigkeit besteht gleichrangig neben der Zuständigkeit der Polizei aus § 91 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 ZustV. Die Details zur Überwachung des Ruhenden Verkehrs durch Bedienstete der Landeshauptstadt München wurden in der entsprechenden Vereinbarung zwischen der Landeshauptstadt München und dem Polizeipräsidium München vom 22.1.1988 festgelegt. Unbeschadet der örtlichen Zuständigkeit der hierfür einten Bediensteten der KVÜ auf das gesamte Stadtgebiet wurden in der genannten Vereinbarung Bereiche festgelegt, in welchen die KVÜ tätig wird. Es handelt sich hierbei um die meisten Parklizenzgebiete (fast alle innerhalb des Mittleren Ringes), in einigen festgelegten Lizenzgebieten erfolgt die Überwachung durch Tarifbeschäftigte der örtlich zuständigen Polizeiinspektionen. Es wurden an das Polizeipräsidium München bislang keine Planungen der Landeshauptstadt München herangetragen, den festgelegten örtlichen Zuständigkeitsbereich über die Bereiche der Parklizenzgebiete hinaus auszuweiten.
Die Zuständigkeit der Polizei zur Überwachung des Ruhenden Verkehrs und zur Verfolgung festgestellter Verkehrsordnungswidrigkeiten bleibt von der vorgenannten Vereinbarung unberührt. In den Überwachungsbereichen der KVÜ führt die Polizei zwar keine gezielten Verkehrsüberwachungsmaßnahmen im Bereich des Ruhenden Verkehrs durch, wird jedoch in Einzelfällen festgestellte Verkehrsordnungswidrigkeiten im Ruhenden Verkehr verfolgen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Abschleppung ordnungswidrig abgestellter Kraftfahrzeuge getrennt von der Verfolgung der zugrundeliegenden Ordnungswidrigkeit zu betrachten ist. Bei der Abschleppung eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeuges handelt es sich um eine hoheitliche Maßnahme der Polizei nach dem PAG zur Abwehr einer konkreten Gefahr. Eigenständige Abschleppungen durch die KVÜ sind mangels eigener Befugnis nicht zulässig, die KVÜ kann jedoch in geeigneten Fällen durch die Polizei mit der Abschleppung beauftragt werden. Hierfür wurde eine Liste mit derzeit knapp 2.700 Örtlichkeiten erarbeitet, an welchen nach Feststellung eines verbotswidrig abgestellten Kraftfahrzeuges durch die KVÜ diese durch die Polizei mit der Abschleppung beauftragt werden kann. Bei den festgelegten Örtlichkeiten handelt es sich fast ausschließlich um Behindertenparkplätze, Feuerwehranfahrtszonen und Fußgängerzonen, an welchen eine konkrete Gefahr bereits dann vorliegt, wenn das Fahrzeug dort abgestellt wird.Ein auf einem Gehweg abgestelltes Fahrzeug eignet sich hingegen nicht für eine Kataloggestützte Abschleppbeauftragung. Die möglichen Fallkonstellationen sind hier derart vielfältig, dass eine konkrete Beurteilung des Vorliegens der Abschleppvoraussetzungen nur durch Polizeibeamte vor Ort erfolgen kann. Eine Abschleppung erfordert in allen Fällen eine Einzelfallbeurteilung.
Die ÖDP hat ihrem Antrag eine Karte des Stadtgebietes München mit Markierungen zum Thema Gehwegparken angehängt. Es besteht hier keine Möglichkeit, diese Karte unter anderem hinsichtlich Zahlenquellen, Zahlenqualität, Methodik der Zahlenerhebung/-aufbereitung und somit des statistischen Aussagewertes zu beurteilen. Das Polizeipräsidium München kann unter solchen Umständen keine Aussagen zu Grafiken, Tabellen oder Karten treffen, die von Interessenverbänden zur Untermauerung ihrer eigenen Argumentation herangezogen werden.“
Die KVÜ teilt Folgendes mit:
„Wie bereits in der Stellungnahme des Polizeipräsidiums München dargestellt, gibt es rechtliche Rahmenbedingungen für die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Polizei und der Landeshauptstadt München. Aktuell ist nicht geplant, hieran Änderungen vorzunehmen, zumal die KVÜ aufgrund der niedrigen Eingruppierung der Außendienstkräfte und der hohen Lebenshaltungskosten bereits jetzt Probleme hat, die bestehenden Stellen zur Überwachung der Parklizenzgebiete zu besetzen.
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass alleine die Ausstellung von Verwarnungen das Problem des Gehwegparkens nicht lösen kann, da die Fahrzeuge zunächst weiterhin dort stehen. Eine wirklich effiziente Lösung des Problems kann letztlich nur durch konsequente Abschleppmaßnahmen erreicht werden. Hierfür besitzt ausschließlich die Polizei nach dem Polizeiaufgaben (PAG) die rechtlichen Befugnisse. Ergänzend ist zu erwähnen, dass sich die Situation inner- und außerhalb von Parklizenzgebieten unterschiedlich darstellt. Das häufig kritisierte halbseitige Gehwegparken findet in der Regel außerhalb von Parklizenzgebieten statt.
Gleichwohl wird die KVÜ mittel- bis langfristig Konzepte und Strategien entwickeln, um ggf. ihren Aufgabebereich zu erweitern und technische oder sonstige Lösungen zusammen mit anderen Dienststellen, wie z.B. dem Mobilitätsreferat diskutieren, um noch bessere Lösungen beim Thema Gehwegparken zu finden.“Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen sowie der beigefügten Stellungnahme des Facharbeitskreises Mobilität des Behindertenbeirats wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.