Dem Referat für Klima- und Umweltschutz (RKU) liegen aktuelle Stickstoffdioxid-Messwerte bis einschließlich Mai 2023 vor. Auf der darauf aufbauenden gutachterlichen Prognose wird das RKU dem Stadtrat in seiner Sitzung am 26. Juli eine vorläufige Aussetzung der zweiten und eine Streichung der dritten Stufe des Dieselfahrverbots vorschlagen. Eine endgültige Entscheidung über die Notwendigkeit der zweiten Stufe ist auf Basis der Messwerte des Jahres 2023 für Mai 2024 geplant.
Christine Kugler, Referentin für Klima- und Umweltschutz: „Unser Luftreinhalteplan wirkt. Der ausgehandelte Stufenplan war richtig, denn er gibt uns die Möglichkeit, immer nur die unbedingt notwendigen Schritte vorzunehmen. Eine weitere Verschärfung wäre auf Basis der erfreulichen Immissionsentwicklung unverhältnismäßig und der Stadtgesellschaft nicht zuzumuten.“
Aktuell vorliegende gemessene Mittelwerte 2023 an den vier besonders im Fokus stehenden Standorten:
- LÜB-Landshuter Allee (LfU, 3. Juli 2023): 43 μg/m³
- Landshuter Allee Nord (Passivsammler LfU, einschl. März 2023): 40 μg/ m³
- Tegernseer Landstraße 150 (Passivsammler LHM, einschl. Mai 2023): 38 μg/m³
- Leuchtenbergring (Passivsammler LHM, einschl. Mai 2023): 34 μg/m³ Eine Übersicht aller Mittelwerte ist veröffentlicht unter https://t1p.de/mittelwerte.
Gutachterliche Prognose
Auf Basis der vorliegenden Messergebnisse hat das vom RKU beauftragte und vom LfU unterstützte Gutachterteam kurzfristig eine vorläufige Prognose für die vier relevanten Standorte erstellt. Demnach würde der gesetzliche Jahresgrenzwert für Stickstoffdioxid (40 μg/m³) im Jahr 2024 bei Beibehaltung der aktuell gültigen Stufe 1 an allen vier Standorten eingehalten werden. Vor diesem Hintergrund erachtet das RKU die für 1. Oktober 2023 im Luftreinhalteplan vorgesehene Verschärfung für nicht verhältnismäßig. Die Prognose sagt allerdings auch eine Überschreitung des Grenzwerts im Jahr 2023 voraus, weshalb nach Auffassung des RKU die aktuell gültige Stufe 1 zwingend weiterhin Bestand haben muss.
Bisherige Regelungen des Dieselfahrverbots Aktuell gültige Stufe 1: Die erste Maßnahmenstufe des Dieselfahrverbots für Fahrzeuge der Abgasnormen Euro 4/IV und schlechter gilt seit 1. Februar 2023 in der um den Mittleren Ring erweiterten Umweltzone. Es gilt in dieser Stufe eine generelle Ausnahme mittels Beschilderung für Anwohner*innen, und Lieferverkehr. Darüber hinaus gelten umfassende Ausnahmen per Allgemeinverfügung sowie gesetzliche Vorgaben beispielsweise für Schwerbehinderte mit einem Schwerbehinderten-Parkausweis. Zudem können Einzelausnahmen zum Dieselfahrverbot gemäß § 1 Absatz 2 der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) für besondere Fahrtzwecke im Kreisverwaltungsreferat beantragt werden.
Stufe 2 und 3: Mit Stufe 2 war eine Ausweitung auf Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5/V und schlechter bei Beibehaltung der Ausnahmeregelungen der Stufe 1 vorgesehen. Mit Stufe 3 würden die pauschalen Ausnahmen für Anwohner*innen und Lieferverkehr entfallen.
Christine Kugler, Referentin für Klima- und Umweltschutz: „Die Unterstellung, die Verwaltung habe durch fehlerhafte Prognosen die Bürger*innen verunsichert, weise ich entschieden zurück. Alle Mitarbeitenden haben mit hoher fachlicher Kompetenz gearbeitet. Die Prognosen für die Aufstellung von Luftreinhalteplänen sind gesetzlich reguliert und basieren auf DIN-Normen. Dazu gehört unter anderem auch, dass keine lokale Flottenzusammensetzung verwendet werden darf. Stattdessen muss die deutsche Fahrzeugflotte vom Kraftfahrbundesamt als Berechnungsbasis herangezogen werden. Dies ist per Gerichtsurteil vorgegeben. Die tatsächlichen Messwerte des Jahres 2022 haben die zuvor gutachterlich prognostizierten Werte für 2022 bestätigt.“