München – Heimat fürs Handwerk IV: Kein Dieselfahrverbot für Handwerksbetriebe
Antrag Stadtrats-Mitglieder Ulrike Grimm, Hans-Peter Mehling, Manuel Pretzl, Alexander Reissl, Sebastian Schall und Thomas Schmid (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 8.12.2022
Antwort Christine Kugler, Referentin für Klima- und Umweltschutz:
Mit Ihrem Schreiben vom 8.12.2022 haben Sie Folgendes beantragt: „Das Referat für Klima- und Umweltschutz wird aufgefordert, eine dauerhafte und pauschale Ausnahme für die Einfahrt mit Dieselfahrzeugen für Handwerksbetriebe innerhalb und außerhalb der Stadt zu schaffen.“ Zur Begründung haben Sie dazu Folgendes vorgetragen:
„Das kürzlich bekanntgegebene Dieselfahrverbot für Diesel Euro 4 und schlechter ab 1.2.2023 und für Diesel Euro 5 ab Oktober 2023 wird spätestens ab 1.4.2024 für zahlreiche Handwerksbetriebe und letztlich auch für die Kundinnen und Kunden zum Problem, sobald die Ausnahmeregelungen entfallen. Dann nämlich ist eine Einzelfallentscheidung nötig, ob die Einfahrt weiterhin gewährt wird, oder nicht. Viele Handwerksbetriebe werden den Aufwand scheuen und sich vom Standort München zurückziehen oder diesen, wenn von außerhalb kommend, schlicht nicht mehr bedienen. Das ist heute schon aufgrund anderer Gründe eine spürbare Tendenz. Deshalb muss es eine langfristige Lösung für die Handwerksbetriebe geben, die ihnen auch weiterhin die Einfahrt in die Stadt gewährt, auch wenn der Lieferwagen nicht den neuesten Abgasnormen entspricht.“
Zu Ihrem Antrag vom 8.12.2022 teilen wir Ihnen, Ihr Einverständnis vorausgesetzt, auf diesem Wege mit, dass Ihrem Anliegen bereits durch in Kraftsetzung der 8. Fortschreibung des Luftreinhalteplans München zum 11.1.2023 mit einem ausgewogenen Ausnahmekonzept inkl. Allgemeinverfügung entsprochen wurde:
Die stufenweise Einführung des Dieselfahrverbots wurde im Anschluss an die Öffentlichkeitbeteiligung gemäß § 47 Abs. 5 BImSchG am 21.12.2022 vom Stadtrat im Rahmen der 8. Fortschreibung des Luftreinhalteplans beschlossen und mit Amtsblatt zum 11.1.2023 in Kraft gesetzt. Begleitet wird die stufenweise Einführung des Dieselfahrverbots durch ein ausgewogenes Ausnahmekonzept, das befristete sowie dauerhafte Ausnahmen vorsieht. Allgemeine Ausnahmen sind zum einen in der Allgemeinverfügung (mit Ergänzung vom 21.3.2023) und zum anderen in Anhang 3 der 35. BImSchV sowie § 47 BImSchG geregelt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit in Einzelfällen, zum Beispiel zur Versorgung der Bevölkerungmit lebensnotwendigen Dienstleistungen, eine Einzelausnahme gemäß § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV zu genehmigen.
Aufgrund der hohen Relevanz des Handwerksgewerbes sowie deren
Dienstleistungen zur Versorgung der Münchner Bevölkerung sind Fahrten in diesem Zusammenhang ein zentraler Baustein des Ausnahmekonzepts. Dabei sind z.B. Fahrten von Handwerkerfahrzeugen, die einen Handwerkerparkausweis besitzen, vom Diesel-Fahrverbot in allen 3 Stufen über die Allgemeinverfügung ausgenommen. Somit besteht für Besitzer*innen eines Handwerkerparkausweises kein zusätzlicher Aufwand zur Beantragung einer Ausnahme.
Zudem sind Handwerkerfahrzeuge ohne Handwerkerparkausweis in Stufe 1 und Stufe 2 des Stufenplans ausgenommen, sofern sie die Voraussetzungen (Auflistung in der Handwerksordnung (Anlage A und B) oder Ausübung einer vergleichbaren Tätigkeit) für die Ausstellung eines Handwerkerparkausweises erfüllen. Siehe Ausnahmekonzept, Seite 5, Abs. 4 und 5, downloadbar unter www.muenchen.de/umweltzone. In Stufe 3 ist es darüber hinaus möglich, für Handwerkerfahrzeuge ohne Handwerkerparkausweis eine Einzelausnahme gemäß § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV zu beantragen. Die Antragstellung erfolgt online unter http://www.muenchen.de/ausnahme-umweltzone und ist mit einer Gebühr i.H.v. 25 Euro für ein Jahr Gültigkeit verbunden. Ein entsprechender Antrag ist, wie bereits oben ausgeführt, vom zuständigen Kreisverwaltungsreferat zu genehmigen, wenn es sich hierbei beispielsweise um Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen handelt.
Diese Ausnahmeregelung stellt sicher, dass auch innerhalb der Umweltzone, die im öffentlichen Interesse stehende Versorgung der Bevölkerung mit Handwerksleistungen trotz des Dieselfahrverbots weiterhin dauerhaft gewährleistet bleibt.
Aus Sicht des Referats für Klima- und Umweltschutz entsteht deshalb weder ein Nachteil hinsichtlich der Versorgung von Kund*innen mit Handwerksleistungen noch ein Nachteil für München als Standort für Handwerksbetriebe. Die Ausnahmeregelung ermöglicht es den Handwerksbetrieben, auch weiterhin ihren Kund*innen Handwerksleistungen anzubieten und ihre Tätigkeiten ohne unzumutbare Einschränkung auszuüben.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.