Beitrag zur Pflegeversicherung – Nachweis der Elterneigenschaft
Dringlichkeitsantrag Stadtrats-Mitglieder Daniel Stanke, Markus Walbrunn und Iris Wassill (AfD) vom 24.4.2023
Antwort Kreisverwaltungsreferentin Dr. Hanna Sammüller-Gradl:
Mit Schreiben vom 24.4.2023 haben Sie Folgendes beantragt:
„Die Bürger werden seitens der Stadtverwaltung über die städtischen digitalen Kanäle über die Änderungen bezüglich der Beitragssätze zur Pflegeversicherung informiert und darauf hinzuweisen, dass man zur Geltendmachung des reduzierten Beitrags selbst aktiv werden muss.“
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist.
Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO und § 22 GeschO, deren Erledigung dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag vom 24.4.2023 teile ich Ihnen Folgendes mit:
Der Antrag zielt darauf ab, von Seiten der Landeshauptstadt München aus über zu erwartende Änderungen im Bereich der sozialen Pflegeversicherung zum 1.7.2023 zu informieren und auf die Neuregelungen hinzuweisen. Rechtlich gesehen umfasst der Antrag den Bereich der sog. „Aufklärung“ im Sinne des § 13 Sozialgesetzbuch I, der sich an die Bevölkerung richtet und den Auftrag normiert, über Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch allgemein zu unterrichten. Diese Informationen haben keinen Bezug zu einem konkreten Fall, Vorgang oder Verfahren. Zuständig hierfür sind die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, mithin also die Pflegekassen und der GKV-Spitzenverband.
Rechtlich abweichend im Sozialgesetzbuch geregelt ist der Bereich der Erteilung einer „Auskunft“ im Sinne des § 15 SGB I, welche einer bestimmten Einzelperson zusteht und grundsätzlich ein individuelles und konkretes, an die Verwaltung gerichtetes Begehren voraussetzt. Die Erteilung von Auskünften „in allen Angelegenheiten der Sozialversicherung“ obliegt nach § 93 SGB IV dem Versicherungsamt der Landeshauptstadt München im Kreisverwaltungsreferat. Hier wird es nach Abschluss des in Rede stehenden Gesetzgebungsverfahrens zum „Pflegeunterstützungs- und -entlas-tungsgesetz (PUEG)“ den Münchner Bürgerinnen und Bürgern möglich sein, Auskünfte einzuholen. Das Versicherungsamt wird nach Inkrafttreten des o.g. Gesetzes auch Hinweise zu diesem Beratungsangebot auf der Internetseite www.versicherungsamt-muenchen.de veröffentlichen.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.