Weltstadt mit Herz – Herz für Familien 14: Ein günstiges Kindergetränk bei Veranstaltungen auf städtischem Grund!
Antrag Stadtrat Manuel Pretzl (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 18.11.2022
Antwort Kreisverwaltungsreferentin Dr. Hanna Sammüller-Gradl:
In Ihrem Antrag vom 18.11.2022 fordern Sie die Landeshauptstadt München auf, „bei Ausschreibungen sowie bei Bewerbungen für Veranstaltun- gen auf öffentlichem Grund darauf hinzuwirken, dass mindestens ein güns- tiges Kindergetränk (mind. 50% unter den regulären Preisen für Getränke) angeboten wird.“
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadträt*innen nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrags betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit i.S. von Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO und § 22 GeschO, deren Erledigung dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Ich erlaube mir daher, Ihren Antrag auf dem Schriftwege wie folgt zu beantworten. Zu Ihrem Antrag vom 18.11.2022 teile ich Ihnen Folgendes mit:
Veranstaltungen auf öffentlichem Grund zeichnen sich dadurch aus, dass diese grundsätzlich weder ausgeschrieben werden noch ein Bewerbungsverfahren hinsichtlich der Durchführung der Veranstaltung stattfindet. Im Falle einer Konkurrenzsituation findet ein öffentlich-rechtliches Auswahlverfahren statt.
So hat grundsätzlich jeder ein Recht auf Nutzung des öffentlichen Raums. Dieses pulsierende öffentliche Leben ist jedoch in geordnete Bahnen zu lenken. Werden Veranstaltungen auf öffentlichem Verkehrsgrund durchgeführt, liegt eine Nutzung vor, die über den Gemeingebrauch hinausgeht. Bei Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen sind die Vorgaben des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG), des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zu beachten.
Wer den öffentlichen Raum über Gebühr in Anspruch nimmt, benötigt demzufolge eine Erlaubnis. Diese Erlaubnis wird für das Stadtgebiet München vom Kreisverwaltungsreferat auf Antrag erteilt. Anlaufstelle im Antragsverfahren für die/den Veranstalter*in ist das Kreisverwaltungsreferat,Veranstaltungs- und Versammlungsbüro als zuständige Genehmigungs- und Sicherheitsbehörde.
Bei Antragstellung werden im Wesentlichen Angaben abgefragt, die die Sicherheit der Veranstaltung und die Organisation des öffentlichen Verkehrsraumes bezüglich seiner Nutzung betreffen. Bei Veranstaltungen auf öffentlichem Verkehrsgrund werden vom Kreisverwaltungsreferat die Auswirkungen der beabsichtigten Sondernutzung auf die widmungsgemäße Nutzung der Straße geprüft und ggf. entsprechende straßenverkehrsrechtliche Auflagen festgesetzt.
Wesentlich ist dabei, ob die Sondernutzung den Gemeingebrauch anderer zu stark beeinträchtigt, die Fußgänger oder Anwohner*innen durch Lärm belästigt werden, die Straße übermäßig verschmutzt wird, gesundheitliche Gefahren für die Besucher*innen auftreten, ausreichender Brandschutz gewährleistet ist und ob ein ausreichender Sanitätsdienst gesichert ist. Im Vordergrund stehen Aspekte wie die Sicherheit und die Leichtigkeit des Verkehrs.
Die Preisgestaltung für Getränke ist dabei kein Kriterium im Sinne der sicherheitsrechtlichen Bewertung und kann nicht als Auflage im öffentlich-rechtlichen Erlaubnisbescheid festgelegt werden.
Gesetzlich festgelegt ist allerdings im Gaststättengesetz (GastG), dass Gastwirte mindestens ein alkoholfreies Getränk anbieten müssen, das nicht teurer ist als das billigste alkoholische Getränk (§ 6 GastG). Der Preisvergleich erfolgt hierbei auch auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke.
Das Kreisverwaltungsreferat hat keine rechtliche Grundlage, Preisvorgaben für Kindergetränke zu verfügen. Es kann hier nur eine freiwillige Lösung angestrebt werden. Das Kreisverwaltungsreferat wird die städtischen Veranstalter*innen für das Thema sensibilisieren, um eine Machbarkeit nach Möglichkeit privatrechtlich umzusetzen.
Es wird um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.