Die Münchner WirtshausWiesn nicht erfrieren lassen
Antrag Stadtrats-Mitglieder Ulrike Grimm, Manuel Pretzl, Alexander Reissl, Sebastian Schall und Thomas Schmid (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 14.8.2023
Antwort Kreisverwaltungsreferat:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Sie beantragen, dass für die parallel zum Münchner Oktoberfest stattfindende Wirthaus-Wiesn die gleichen Bedingungen für die Verwendung von Heizstrahlern wie auf dem Münchner Oktoberfest geschaffen werden sollen. Dies soll kurzfristig für den Zeitraum vom 16.09. - 3.10.2023 umgesetzt werden. Der Inhalt des Antrags betrifft den Umgang mit den für Freischankflächenerteilten Genehmigungen und auch in begründeten Einzelfällen kann dasKreisverwaltungsreferat als Geschäft der laufenden Verwaltung über ein Abweichen von denSondernutzungsrichtlinien entscheiden. Es handelt sich somit um eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt.
Zu Ihrem Antrag vom 14.8.2023 kann ich Ihnen in Abstimmung mit dem Oberbürgermeister Folgendes mitteilen:
Die Wirtshaus-Wiesn findet in diesem Jahr zum vierten Mal hintereinander und zum zweiten Mal zur gleichen Zeit wie das Münchner Oktoberfest statt. Unter dem Motto „Ganz München ist Wiesn“ soll die Wiesn-Atmosphäre nicht nur in den Zelten und auf der Theresienwiese gefeiert werden. Auch in den teilnehmenden Wirtshäusern, Gaststätten, Cafés und Brauhäusern wird den Besucher*innen aus aller Welt und Bürger*innen Münchens ein alternatives Programm angeboten. Bekanntermaßen ist das Oktoberfest zu vielen Zeiten überfüllt, indem aber das Wiesn-Flair auch in den verschiedenen Lokalitäten geschaffen wird, kann jede Person je nach Geschmack die Atmosphäre genießen. Gleichzeitig wird auch die Innenstadt mit dem bekannten Wiesn-Lebensgefühl auch während der Oktoberfestzeit belebt. Die Wirtshauswiesn wurde ursprünglich zu Pandemiezeiten für die damals nicht stattfindende Wiesn ins Leben gerufen und auch als Ersatz für diese beworben. Seitdem assoziieren auch viele Münchner*innen die Wirtshauswiesn automatisch mit dem Oktoberfest und nehmen, da im Gegensatz zur Wiesn dort keine Reservierung notwendig ist, gerne die dort gebotene Alternative für spontanes „Wiesnfeeling“ wahr.Das Oktoberfest findet auf der Theresienwiese als städtischen Privatgrund statt. Es handelt sich nicht um öffentlich-rechtlich gewidmeten Grund. Auf den gastronomischen Außenflächen des Münchner Oktoberfests dürfen deshalb Heizstrahler aufgestellt werden. Auf Freischankflächen auf öffentlichem Verkehrsgrund ist dies hingegen gemäß den geltenden Sondernutzungsrichtlinien grundsätzlich nicht der Fall.
Das Kreisverwaltungsreferat kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den geltenden Sondernutzungsrichtlinien genehmigen.
Der Oberbürgermeister hat mit Büroanordnung verfügt, dass von dieser Ausnahmeregelung für die Zeit des Oktoberfestes Gebrauch gemacht werden soll. Das Flair und die Stimmung des Oktoberfests in der ganzen Stadt repräsentiert München in der Welt. Für die Besucher*innen – egal woher – ist ein Unterschied zwischen städtischem Privatgrund und gewidmeter Fläche nicht nachvollziehbar. Würde man auf Behördenseite auf einem Unterschied bestehen, so würde man wiederum dem städtisch gewollten Motto „Ganz München ist Wiesn“ widersprechen. Die Stadtverwaltung kann in besonders begründeten Einzelfällen eine Ausnahme abweichend von den Regelungen der Sondernutzungsrichtlinien bewilligen. Aus den vorstehenden Erwägungen stellt die Wiesn und damit der Zeitraum vom 16.9. - 3.10. eine solche einmalige Ausnahme dar. Alle Gastronomiebetriebe des Münchner Stadtgebiets können eine Ausnahmegenehmigung zum Aufstellen von Heizstrahlern auf Freischankflächen – ausschließlich für die Zeit des Münchner Oktoberfests – bei den zuständigen Bezirksinspektionen des Kreisverwaltungsreferats beantragen.
Von den vorstehenden Ausführungen bitte ich Kenntnis zu nehmen und gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.