Offene Zugänge zu Bahngleisen durch Begleitgrün abschirmen
Antrag Stadtrats-Mitglieder Daniel Stanke, Markus Walbrunn und Iris Wassill (AfD) vom 31.1.2023
Antwort Baureferentin Dr.-Ing. Jeanne-Marie Ehbauer:
In Ihrem Antrag fordern Sie die Stadtverwaltung auf, wenn möglich, offene Zugänge zu Bahngleisen durch geeignetes Begleitgrün (Hecken und vergleichbares Strauchwerk) abzuschirmen. Bei nicht städtischen Grundstücken soll die Stadt an die Grundstückseigentümer herantreten und eine Kostenübernahme für die Begrünung anbieten.
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit i. S. von Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO und § 22 GeschO, deren Erledigung dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag vom 31.1.2023 teilt das Baureferat Folgendes mit: Der in der Begründung des Antrags dargestellte Bereich entlang der Bahntrasse am S-Bahn-Halt Langwied ist ein privates Grundstück, welches bereits mit Gehölzen bepflanzt ist. Hecken und vergleichbares Strauchwerk sind außerdem kein Mittel, um das Betreten von Grundstücken verbindlich und wirksam zu verhindern. Dies könnte nur durch eine Abzäunung der Bahnanlagen erreicht werden. Zuständig für die Sicherung der Bahnanlagen ist die Deutsche Bahn. Das Betreten von Bahnanlagen ist gemäß §§ 62, 63 EBO (Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung) verboten. Die Bahn lehnt auch in anderen Fällen die Einzäunung o.ä. von Bahntrassen i.d.R. ab. Das Oberlandesgericht Hamm (AZ: 9 U 5/77) hat hierzu entschieden: Es ist allgemein bekannt, dass Bahnanlagen nicht betreten werden dürfen. Naturgemäß stellt die Bahnanlage für Kinder, die sie unbefugt betreten, eine Gefahrenquelle dar. Indessen können auch Kinder und Jugendliche nicht beanspruchen, ganz allgemein vor den Gefahren waghalsiger Spiele geschützt zu werden, und kann die Verkehrssicherungspflicht nicht in eine allgemeine Unfallverhütungsvorschrift ausgeweitet werden. Es kann daher z.B. nicht verlangt werden, eine stark von Autos befahrene Straße deshalb zum Bürgersteig durch einen Zaun abzugrenzen, weil Kinder im Spieltrieb ohne Rücksicht auf den Verkehr auf die Straße und dabei Gefahr laufen, überfahren zu werden. Es kann z.B. auch nicht verlangt werden, Flüsseund Seen durch Zäune abzugrenzen, um zu verhindern, dass spielende Kinder zu Schaden kommen.
Die Abschirmung von Bahngleisen kann daher nicht weiterverfolgt werden.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass der Antrag damit abschließend behandelt ist.