Mieterschutz gegen Energiepreisexplosion IV: Werbung zur Senkung der Anschlussleistung bei der Fernwärme
Antrag Stadtrats-Mitglieder Marie Burneleit, Stefan Jagel, Thomas Lechner und Brigitte Wolf (DIE LINKE. / Die PARTEI Stadtratsfraktion) vom 18.11.2022
Antwort Clemens Baumgärtner, Referent für Arbeit und Wirtschaft:
Sie beantragen, dass die Stadtwerke München beauftragt werden, wie die Mainova in Frankfurt für eine Anpassung der Anschlussleistung für Fernwärme öffentlich zu werben, damit auch weitere Mieter*innen von möglichen Anpassungen der Anschlussleistung profitieren. Darüber hinaus sollten die SWM selbst proaktiv auf die Kund*innen zugehen, bei denen im Vergleich die vertraglich zugesicherte Anschlussleistung weit über der tatsächlich genutzten Leistung liegt.
Nach § 60 Abs.9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Dass die Stadtwerke München beauftragt werden sollen, öffentlich für eine Anpassung der Anschlussleistung für Fernwärme zu werben, fällt jedoch nicht in die Zuständigkeit des Stadtrates oder als laufende Angelegenheit in die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters, sondern in den operativen Geschäftsbereich der SWM. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich. Daher wird der Antrag im Folgenden als Brief beantwortet.
Zu Ihrem Antrag haben die SWM Folgendes mitgeteilt:
Im Herbst 2021 wurde die AVBFernwärmeV teilweise geändert. Im Hinblick auf die Reduzierung der vertraglich vereinbarten Wärmeleistung wurden die Regelungen wie folgt angepasst:
-Kund*innen können die vertraglich vereinbarte Wärmeleistung während der Vertragslaufzeit anpassen – einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats und ohne Nachweis, solange die Reduzierung max. 50 Prozent beträgt (§ 3 Abs.1 neu).
-Kund*innen können eine Reduktion der Leistung um mehr als 50 Prozent im Vergleich zur vertraglich vereinbarten Leistung vornehmen oder mit zweimonatiger Frist den Versorgungsvertrag kündigen, wenn die Leistung durch den Einsatz erneuerbarer Energien ersetzt wird (§ 3 Abs.2 neu).Die SWM wenden diese Regelungen seit Herbst 2021 an. Bis Ende 2022 wurde so bei rund 140 Kund*innenen die Wärmeleistung in Summe um rund 10.300KW gesenkt.Zudem hatte die Bundesregierung eine generelle Novelle der AVBFernwärmeV ursprünglich für 2022 angekündigt. Es wird erwartet, dass in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeiten der Leistungsanpassungen noch einmal angepasst werden.
Die SWM haben ihren Internetauftritt zwischenzeitlich erweitert und bewerben auch die Optimierung der Anschlussleistung (Fernwärme-Anschlussleistung optimieren und Kosten sparen | SWM).
Grundsätzlich sollte die erforderliche Wärmeleistung (Anschlusswert) stets auf Basis einer fundierten Berechnung unter Berücksichtigung der Gegebenheiten am Gebäude, des Heizverhaltens sowie der Komfortanforderungen der/s Kund*in hinsichtlich der Warmwasserbereitstellung fundiert durch die/den Kund*in bzw. einen beauftragten Fachplaner ermittelt werden. Der Anschlusswert sollte so bemessen sein, dass auch in Kälteperioden eine ausreichende Versorgung gewährleistet ist. Gemäß der einschlägigen Norm DIN EN 12831 muss den Berechnungen für die leistungsmäßige Auslegung für München eine Außentemperatur von -14°C zu Grunde gelegt werden.
Eine reine Ableitung des Anschlusswertes auf Basis der Jahresverbrauches und theoretisch angesetzter Vollbenutzungsstunden ist demnach nicht zielführend und führt möglicherweise zur Unterversorgung. Die Überprüfung des Anschlusswertes anhand der Vollbenutzungsstunden kann somit nur ein erster Indikator für vorhandenes Potential zur Anschlusswertsenkung sein.
Ich bitte Sie, von den vorstehenden Ausführungen Kenntnis zu nehmen und hoffe, dass Ihr Antrag zufriedenstellend beantwortet ist und als erledigt gelten darf.