Haus St. Elisabeth unterstützen
Antrag Stadträtin Alexandra Gaßmann (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 13.7.2023
Antwort Sozialreferentin Dorothee Schiwy:
Nach § 60 Abs.9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Sie beantragen, den städtischen Zuschuss für die Pflege-überleitung und heiminterne Tagesbetreuung für das Pflegeheim Haus St. Elisabeth in Fürstenried-West zu gewähren.
Bei der Sachbearbeitung der freiwilligen städtischen Förderungen handelt es sich um eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art.37 Abs.1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag vom 13.7.2023 teile ich Ihnen aber Folgendes mit:
Zunächst ist es mir wichtig, zu betonen, dass die 127 vollstationären Pflegeplätze des Hauses St. Elisabeth nicht gefährdet sind. Selbstverständlich erhält das Haus St. Elisabeth weiterhin für seine Leistungen der stationären Langzeitpflege über die mit der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern und dem Sozialhilfeträger vereinbarten Pflegesätze die leistungsgerechten Vergütungen, die seine Aufwendungen finanzieren und ihm eine wirtschaftliche Betriebsführung und die Erfüllung seines Versorgungsauftrags ermöglichen, wie es in § 84 Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI) vorgesehen ist.
Bei dem Antrag, auf den sich die Anfrage bezieht, geht es um zusätzliche freiwillige Personalkostenzuschüsse der Landeshauptstadt München für Fachkräfte für Pflegeüberleitung und für Hausinterne Tagesbetreuung, auf die kein Rechtsanspruch besteht und die im Rahmen der vorhandenen Mittel unter den Antragsteller*innen jährlich neu verteilt werden. Der Antrag auf Förderung beider freiwilligen Programme durch das Haus Sankt Elisabeth wurde laut Poststempel am 31.3.2023 versandt, ging jedoch erst am 3.4.2023 ein und ist daher verfristet.
Das Antrags- und Zuschussverfahren ist in sogenannten Leitlinien der Landeshauptstadt München dargestellt und wird den potenziellen Antragsteller*innen vor dem Jahreswechsel schriftlich bekannt gegeben. Zuschussanträge müssen demnach bis spätestens 31.3. eines Jahres bei der Landeshauptstadt München eingegangen sein. Zusätzlich wird daraufhingewiesen, dass „nicht fristgerecht eingereichte Anträge nicht berücksichtigt werden können“. Es handelt sich somit um Ausschlussfristen. Diese Ausschlussfristen wurden so festgelegt, da die vorhandenen Haushaltsmittel nicht zur vollständigen Förderung aller Anträge ausreichen können. Die Fachabteilung berücksichtigt die Gleichbehandlung aller Antragsteller*innen, indem erforderlichenfalls prozentual gekürzt wird.
Ich hoffe, auf Ihr Anliegen hinreichend eingegangen zu sein. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.