Bestattung von Amts wegen: Unklarheiten beseitigen
Antrag Stadtrat Manuel Pretzl (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄH-LER) vom 20.7.2023
Antwort Gesundheitsreferentin Beatrix Zurek:
Sie beantragen, dass die Verwandten bei der Rechnungsstellung der von Amts wegen durchgeführten Bestattungen noch deutlicher auf finanzielle Hilfen für sozial schwache Mitbürgerinnen und Mitbürger hingewiesen werden. Auch soll u.a. deutlich gemacht werden, dass Ansprüche evtl. auch bestehen können, wenn Rente oder Pension über dem Sozialhilfeniveau liegen.
Zudem beantragen Sie, dass das Sozialreferat den genannten Beschwerdefall sehr wohlwollend prüft und eine finanzielle Unterstützung möglich macht, wenn nicht wesentliche Gründe dagegenstehen.
Ihr Einverständnis vorausgesetzt erlaube ich mir, Ihren Antrag vom 20.7.2023 als Brief zu beantworten und teile Ihnen auf diesem Wege Folgendes mit:
Die Städtischen Friedhöfe München (SFM) werden als Ordnungsbehörde tätig und ordnen von Amts wegen eine Bestattung an, wenn sich niemand um die Bestattung eines*r Verstorbenen kümmert (Art.14 Abs.2 Satz 1 Bestattungsgesetz – BestG). Verpflichtet, für die Bestattung eines verstorbenen Familienangehörigen zu sorgen, sind die in Art. 15 BestG i.V. m. §§15 Satz 1 und 1 Abs.1 Satz 2 Nr.1 Bestattungsverordnung (BestV) aufgeführten Verwandten (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner*innen, Kinder, Eltern, Großeltern, Enkelkinder, die Geschwister und die Kinder der Geschwister).
Die vorrangige Aufgabe der SFM ist es zunächst, in den gemeldeten Sterbefällen ohne vorliegenden Bestattungsauftrag die bestattungspflichtigen Angehörigen zu suchen, weil diese nicht nur die Pflicht, sondern auch das Recht haben, sich um die Bestattung zu kümmern. Werden bestattungspflichtige Angehörige ermittelt, fordern die SFM diese auf, für die Bestattung zu sorgen. Bereits zu diesem Zeitpunkt informieren die SFM über die Möglichkeit, beim zuständigen Sozialhilfeträger die Übernahme der Bestattungskosten zu beantragen, sollte es persönlich und/oder finanziell unzumutbar sein, die Kosten zu tragen. Die Information erfolgt in jedem Fall schriftlich, weil sich die Angehörigen beim Tod eines Familienmitglieds in einer emotionalen Ausnahmesituation befinden und erfahrungsgemäß dieGefahr bestehen kann, dass wichtige Hinweise und Empfehlungen nicht erfasst werden, wenn sie nur mündlich erfolgen.
Aber auch nach einer von Amts wegen angeordneten Bestattung werden bestattungspflichtige Angehörige im weiteren Verfahren auf die Optionen der Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger hingewiesen. Die Pflichtigen werden insbesondere darüber informiert, dass die Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln bezahlt werden, sollte dies aus persönlichen und/ oder finanziellen Gründen unzumutbar sein (§74 SGB XII).
Aufgrund Ihres Antrags haben die SFM Inhalt und Verständlichkeit ihrer Hinweise geprüft. Um den Service zu verbessern, wurden die häufigsten und wichtigsten Fragen und die dazugehörigen Antworten in einem FAQ-Katalog zusammengestellt. Dieser liegt diesem Schreiben informativ bei und wird künftig jedem Schreiben, das die Bürger*innen vom Sachgebiet Bestattungen von Amts wegen erhalten, beigelegt. Diese FAQs werden künftig auch auf der Website der Städtischen Friedhöfe München abrufbar sein.
Das Sozialreferat äußerte sich zum genannten Einzelfall wie folgt: „Das Amt für Soziale Sicherung, Wirtschaftliche Hilfen, WH/3, hat geprüft, ob die Übernahme der Bestattungskosten möglich wäre (§74 SBG XII i.V.m. §98 Abs.3 SGB XII). Grundsätzlich besteht die Möglichkeit der Kostenübernahme, wenn die Verpflichtete nachweisen kann, dass ihr die Bezahlung der Bestattungskosten aus persönlichen und/oder finanziellen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Zusammenhang ist es unschädlich, dass die Verpflichtete die Bestattungskosten bereits bezahlt hat. Für die weitere Prüfung ist jedoch der konkrete Antrag von der Verpflichteten notwendig. Die entsprechenden Unterlagen wurden ihr am 20.7.2023 zugesandt. Bislang hat die Verpflichtete keinen Antrag gestellt. Dessen ungeachtet, bleibt es der Verpflichteten weiterhin, und zwar innerhalb von 4 Jahren ab dem Sterbejahr, unbenommen, den Antrag zu stellen.“
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.