Diskriminierungsfreier Sport in München – Sportfördervergabe spezifizieren
Antrag Stadtrats-Mitglieder Marie Burneleit, Stefan Jagel, Thomas Lechner und Brigitte Wolf (DIE LINKE. / Die PARTEI Stadtratsfraktion) vom 13.4.2021
Antwort Stadtschulrat Florian Kraus:
Auf Ihren Antrag vom 13.4.2021 nehme ich Bezug und bedanke mich für die Fristverlängerung.
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Bei dem Inhalt Ihres Antrags handelt es sich jedoch um eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher nicht möglich, weshalb die Beantwortung auf diesem Wege erfolgt.
Der Antrag lautet wie folgt: „Im Rahmen der Antragstellung zur Sportför- derung müssen Antragstellende darlegen, inwieweit der Verein antirassistisch, diskriminierungsfrei, inklusiv und geschlechtergerecht arbeitet. Der antragstellende Verein ist außerdem verpflichtet, die Zusammensetzung der Mitgliederstrukturen bei der Antragsstellung mitanzugeben (Geschlecht, Alter, Mitglieder mit Handicap).“
Hierzu teile ich Ihnen, Ihr Einverständnis vorausgesetzt, Folgendes mit:
Mit den „Richtlinien der Landeshauptstadt München zur Förderung des Sports“ hat der Stadtrat ein umfangreiches Regelwerk für die Münchner Sportförderung beschlossen. In den Richtlinien sind die verschiedenen Formen der Zuschüsse, wie zum Beispiel der Sportbetriebspauschale, Unterhalts- und Investitionszuschüsse und Förderung von Projekten der Inklusion/Integration und des Trend- und Actionsports sowie der verschiedenen Sportveranstaltungen, sowie Ehrungsbereiche beschrieben und geregelt. Die Richtlinien werden regelmäßig mit den beratenden Sportgremien und den gewählten Vertreter*innen des Vereinssports diskutiert und bei Bedarf aktualisiert.
Die letzte vom Stadtrat beschlossene Überarbeitung trat zum 1.1.2020 in Kraft.In § 1 der Richtlinien sind die allgemeinen Fördervoraussetzungen festgelegt.
Eine der wesentlichen Voraussetzungen für eine Förderung stellt das „Diskriminierungsverbot“ (§1 Abs. 3 der Richtlinien) dar. Demnach ist nur förderfähig, wer nach Maßgabe des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes Menschen aufgrund ihrer ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität nicht benachteiligt.
Um möglichen Verstößen hier künftig rechtlich besser begegnen zu können, wurde auf Empfehlung der Fachstelle für Demokratie folgende Antidiskriminierungsklausel in die Nutzungs- und Überlassungsverträge mit aufgenommen (siehe Stadtratsbeschluss vom 24.7.2019, Vorlagen-Nr. 14-20/V15584):
„Der Verein verpflichtet sich, mit der Förderung keine rassistischen, antisemitischen (gemäß ‚Arbeitsdefinition Antisemitismus‘, siehe Stadtratsbeschluss vom 13.12.2017, Sitzungsvorlage Nr. 14-20/V 10165), sexistischen, LGBTIQ*-feindlichen oder sonstigen menschen- und demokratiefeindlichen Inhalte darzustellen und/oder zu verbreiten.
Insbesondere dürfen weder in Wort noch in Schrift die Freiheit und Würde des Menschen verächtlich gemacht werden, noch dürfen Symbole verwendet oder verbreitet werden, die für Organisationen stehen oder diese repräsentieren, welche oben genanntes Gedankengut verbreiten.“ In der Folge wurde diese Klausel auch in die Zuschussbescheide mit aufgenommen.
Bei Verstößen gegen diese Vorgabe kann die Landeshauptstadt München die entsprechenden Zuwendungsmittel zurückverlangen.
Die Zusammensetzung der Mitgliederstrukturen hinsichtlich Geschlecht und Alter hat der Verein im Rahmen der jährlichen Bestandserhebung vorzulegen. Hinsichtlich des Merkmals Handicap erfolgt seitens der Vereine grundsätzlich keine Abfrage. Dies wird seitens der Stadt München auch nicht gefordert, da die Beantwortung des Merkmals Behinderung auch als Diskriminierung wahrgenommen werden kann.
Die Gleichstellungsstelle für Frauen hat dem Antwortschreiben nur unter folgender Prämisse zugestimmt: Seit März 2019 liegen dem Sportamt dezidierte Vorschläge für mehr Geschlechtergerechtigkeit im Sport durch die Weiterentwicklung der Sportförderrichtlinien vor. Diese Vorschläge sind in einem parteiübergreifenden, arbeitsintensiven Prozess von den Gleichstellungsbeauftragten der Bezirksausschüsse ausgearbeitet worden. Bis heutesind diese Vorschläge in den Sportförderrichtlinien nicht berücksichtigt worden.
Der Geschäftsbereich Sport hat sich daraufhin mit der Gleichstellungsstelle verständigt, dass hinsichtlich der Kernforderung der Erstellung eines Gleichstellungskonzeptes in allen Sportvereinen die Grundlage die Erstellung eines Leitfadens sein soll. Wie im Stadtratsbeschluss vom 5.2.2020 (Sitzungsvorlage Nr. 14-20/V 17016) dargestellt, hat sich der Kreis München im Bayerischen Landes-Sportverband angeboten, gemeinsam mit Interessenvertretungen und ausgewählten Vereinsvertreter*innen einen entsprechenden Leitfaden zu entwickeln, der Grundlagen und Maßgaben für die Konzepterstellung leisten soll.
Die weiteren Änderungsvorschläge werden anhand jedes einzelnen Vorschlags zur Änderung der Sportförderrichtlinien in den Sportgremien diskutiert und nach Abstimmung voraussichtlich zum Ende des 2. Quartals 2023 in den Stadtrat eingebracht.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.