Kultur statt Spezlwirtschaft – Mehraugenprinzip bei der Vergabe von Kulturveranstaltungen
Antrag Stadtrat Tobias Ruff (Fraktion ÖDP/München-Liste) vom 6.9.2022
Antwort Clemens Baumgärtner, Referent für Arbeit und Wirtschaft:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Das Thema des Vertragsabschlusses von Veranstaltungen fällt jedoch nicht in die Zuständigkeit des Stadtrates oder als laufende Angelegenheit in die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters, sondern in den operativen Geschäftsbereich der in diesem Antrag angesprochenen Messe München GmbH. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Bei der ebenfalls angesprochenen Genehmigung von Konzerten handelt es sich um eine laufende Angelegenheit der Verwaltung (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO, § 22 GeschO), die nicht gemäß § 60 Abs. 9 GeschO im Stadtrat zu behandeln ist.
Daher wird der Antrag im Folgenden als Brief beantwortet.
Durch die Formulierungen in Ihren Fragen zusammen mit den einhergehenden Presseverlautbarungen und Äußerungen unterstellen Sie mir rechtswidriges Handeln, Kungelei, Vorteilnahme im Amt u.v.mehr. Keine dieser Behauptungen können Sie auf Fakten gründen. Vielmehr verdrehen Sie diese. Damit überschreiten Sie jede in der politischen Auseinandersetzung, die gerne auch in der Sache intensiv geführt werden kann, üblicherweise geltende Grenze in Ihrem Bemühen, meine Person zu beschädigen. Daher weise ich alle Ihre gegen mich erhobenen Anschuldigungen auf das Schärfste zurück.
In Ihrem Antrag gehen Sie fälschlicherweise davon aus, das Referat für Arbeit und Wirtschaft würde Großveranstaltungen auf dem Gelände städtischer Gesellschaften bzw. Gesellschaften mit städtischer Beteiligung „vergeben“.
Dies ist jedoch nicht korrekt. Es handelt sich zum einen nicht um Vergaben, sondern um Verträge. Zum anderen obliegt es nicht dem RAW, sondern der Messe München GmbH bzw. der Olympiapark München GmbH, derartige Verträge für Veranstaltungen auf ihrem Gelände abzuschließen. Dies tun sie im Rahmen ihres operativen Handelns.Anders liegt es im Fall der Theresienwiese. Die Theresienwiese ist Fiskaleigentum der Landeshauptstadt. Für sie hat der Stadtrat Regularien festgelegt. Folglich wurde dem Stadtrat eine Anfrage eines Veranstalters zur Meinungsbildung und Abstimmung vorgelegt. Der Stadtrat hat sich in seiner Mehrheit dem Antrag angeschlossen und einen Beschluss gefasst. Der Beschluss ist das Ergebnis einer demokratischen Willensbildung, die in völliger Transparenz über die zum Entscheidungszeitraum vorliegenden Fakten, kritischen Fachstellungnahmen und der noch offenen Fragen getroffen wurde.
Hier unterliegen Sie mit der Annahme, der Stadtrat hätte die Veranstaltung genehmigt, einem weiteren Irrtum. Der Stadtrat hat sich, wie sowohl der Vorlage als auch der Diskussion und den Wortbeiträgen zahlreicher Stadträt*innen und der zuständigen Kreisverwaltungsreferentin zu entnehmen war, „nur“ mit einer möglichen Nutzung der Theresienwiese befasst. Die Genehmigung einer Veranstaltung wird nicht vom Stadtrat, sondern vom Kreisverwaltungsreferat erteilt.
Ich bitte Sie, von den vorstehenden Ausführungen Kenntnis zu nehmen, und hoffe, dass Ihr Antrag zufriedenstellend beantwortet ist und als erledigt gelten darf.