Pressefreiheit bei Veranstaltungen auf städtischem Gelände
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Rathaus Umschau 26 / 2023, veröffentlicht am 07.02.2023
Pressefreiheit bei Veranstaltungen auf städtischem Gelände
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Professor Dr. Jörg Hoffmann, Gabriele Neff, Richard Progl und Fritz Roth (FDP BAYERNPARTEI Stadtratsfraktion) vom 30.8.2022
Antwort Clemens Baumgärtner, Referent für Arbeit und Wirtschaft:
In Ihrer Anfrage vom 30.8.2022 beziehen Sie sich auf den Entzug einer Presseakkreditierung durch den Veranstalter des Robbie Williams-Konzerts auf der Messe München GmbH.
Die verspätete Beantwortung bitte ich zu entschuldigen.
Lassen Sie mich vorab betonen, dass aus meiner Sicht das Verhalten des Veranstalters gegenüber zwei Münchner Zeitungen nicht akzeptabel war. Allerdings ist mir in München kein ähnlicher Bezugsfall bekannt. Ich gehe daher davon aus, dass sich solche Vorgänge in München nicht wiederholen.
Zum einheitlichen Verständnis scheint mir eine Definition der Begrifflichkeiten vorab zielführend: Unter Akkreditierung wird üblicherweise die kostenlose Eintrittsberechtigung, ggf. mit zeitlichen, räumlichen usw. Einschränkungen, verstanden. Davon zu unterscheiden ist ein Hausverbot. Während die Nicht-Gewährung der Akkreditierung im Falle von Konzerten weiterhin den Zugang (mit Eintrittskarte) und somit freie Berichterstattung ermöglicht, schließt das Hausverbot diese aus.
Im vorliegenden Fall wurde die Presseakkreditierung entzogen, aber kein Betretungs- oder Hausverbot erteilt.
Zu den im Einzelnen gestellten Fragen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Frage 1:
Wie sieht der Oberbürgermeister den oben geschilderten Fall?
Antwort:
Wie der Oberbürgermeister bereits in der Presse erklärt hat, findet er es schwer nachvollziehbar, dass man aufgrund einer kritischen Berichterstattung Medienvertretern die Akkreditierung entzieht.
Frage 2:
Gab es bereits eine offizielle Reaktion der Stadtspitze oder des Referates für Arbeit und Wirtschaft gegenüber dem Veranstalter?
Antwort:
Sowohl der Oberbürgermeister als auch der Wirtschaftsreferent haben ihre Haltung bereits deutlich gemacht.
Frage 3:
Kann die Stadt durch Auflagen an Veranstalter sicherstellen, dass bei Veranstaltungen auf städtischem Grund (wie hier auf dem Gelände der Messe München) die Pressefreiheit nicht eingeschränkt wird bzw. dass der Zugang der Lokalmedien gewährleistet wird?
Antwort:
Sofern es sich um eigene Veranstaltungen der Öffentlichen Hand auf Öffentlichem Grund handelt, haben Journalisten grundsätzlich freien und uneingeschränkten Zugang. Aus diesem Grund hat beispielsweise das RAW bereits im letzten Jahr von der Erfordernis einer Akkreditierung für das Oktoberfest abgesehen.
Sofern private Veranstaltungen auf Flächen in öffentlicher Hand stattfinden, steht die öffentliche Hand im Spannungsverhältnis zwischen den Rechten der Beteiligten. Folgende Interessen sind zu berücksichtigen: Das Interesse der Künstler, das in der Regel neben dem Vermarktungsinteresse auch die persönlichen Rechte mit umfasst, und welches in der Regel durch das Management vertreten wird, das Interesse des Veranstalters und das Interesse der in Privatrechtsform organisierten öffentlichen Veranstaltungsstätten, entsprechend ihrem Auftrag, für Bürger*innen attraktive Veranstaltungen akquirieren zu können, und selbstverständlich das Interesse der Journalisten und der Öffentlichkeit an einer unabhängigen Berichterstattung. Unter Berücksichtigung dieser Interessen, ist folgende Praxis üblich: Die Spielstätten werden in der Regel an Veranstalter vermietet, das Hausrecht (mit Einschränkungen) übertragen. Die Akkreditierung erfolgt durch die Veranstalter. Privatveranstalter sind der Presse gegenüber im Grundsatz weder auskunftsverpflichtet, noch müssen sie Medien bei ihren Veranstaltungen bei freiem Eintritt zulassen. Sie tun dies aber in der Regel aus Eigeninteresse und geben bestimmten Medien Freikarten für die Berichterstattung. Allerdings gibt es – meist auf Wunsch der auftretenden Künstler*innen oder Agenturen – durchaus zeitliche und räumliche Beschränkungen der journalistischen Tätigkeiten, insbesondere bei Bildaufnahmen. Die Akkreditierung erfolgt in diesen Fällen durch die Veranstalter.
Im Rahmen des Mietvertrages zwischen Spielstätte und Veranstalter wird auch das Hausrecht der Veranstalter geregelt. Die OMG beispielsweiseüberträgt ihr Hausrecht nur insoweit, als dass der Veranstalter Ausschlüsse von Personen nur dann vornehmen kann, wenn diese Personen die Ordnung und Sicherheit der Veranstaltung gefährden. Für den Fall, dass ein Veranstalter willkürlich ein Hausverbot erteilt, wäre dieses unwirksam.
Eine weitere Vorgabe dahingehend, die konkrete Ausgestaltung der Akkreditierung vorzuschreiben, würde jedoch in die Rechte von Veranstaltern und Künstlern eingreifen, mithin rechtswidrig und damit angreifbar sein.
Frage 4:
Wie sieht die übliche Genehmigungspraxis aus?
Antwort:
Die Akkreditierungen erfolgen durch die Veranstalter.