Wahrung der Pressefreiheit in Räumen städtischer Tochterunternehmen
-
Rathaus Umschau 26 / 2023, veröffentlicht am 07.02.2023
Wahrung der Pressefreiheit in Räumen städtischer Tochterunternehmen
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Mona Fuchs, Dominik Krause, Gudrun Lux, Clara Nitsche, Sebastian Weisenburger (Fraktion Die Grünen – Rosa Liste) und Marie Burneleit, Stefan Jagel (DIE LINKE. / Die PARTEI Stadtratsfraktion) vom 29.8.2022
Antwort Clemens Baumgärtner, Referent für Arbeit und Wirtschaft:
In Ihrer Anfrage vom 29.8.2022 beziehen Sie sich darauf, dass dem Münchner Merkur/tz „durch den Veranstalter der Konzerte in der Münchner Messe die Presseakkreditierung für diese entzogen wurde“, auf einen entsprechenden Post auf Facebook sowie auf die Reaktion des Bayerischen Journalistenverbandes.
Die verspätete Beantwortung bitten wir zu entschuldigen.
Vorbemerkung:
Lassen Sie mich vorab betonen, dass aus meiner Sicht das Verhalten des Veranstalters gegenüber zwei Münchner Zeitungen nicht akzeptabel war. Allerdings ist mir in München kein ähnlicher Bezugsfall bekannt. Ich gehe daher davon aus, dass sich solche Vorgänge in München nicht wiederholen.
Dem Münchner Merkur/tz wurde nicht, wie der Wortlaut der Anfrage vermuten lässt, die Akkreditierung für alle drei Konzerte entzogen. Der Vorfall bezog sich auf das Konzert von Robbie Williams.
Zum einheitlichen Verständnis scheint mir eine Definition der Begrifflichkeiten vorab zielführend: Unter Akkreditierung wird üblicherweise die kostenlose Eintrittsberechtigung, ggf. mit zeitlichen, räumlichen usw. Einschränkungen, verstanden. Davon zu unterscheiden ist ein Hausverbot. Während die Nicht-Gewährung der Akkreditierung im Falle von Konzerten weiterhin den Zugang (mit Eintrittskarte) und somit freie Berichterstattung ermöglicht, schließt das Hausverbot diese aus.
Im vorliegenden Fall wurde die Presseakkreditierung entzogen, aber kein Betretungs- oder Hausverbot erteilt.
Die in Ihrer Anfrage gestellten Fragen können wie folgt beantwortet werden:
Frage 1:
Wie bewertet der Wirtschaftsreferent, dass auf Flächen, die zu 100% in öffentlicher Hand sind, Pressehäusern wegen kritischer Berichterstattung die Akkreditierung entzogen wird. Entspricht dies aus seiner Sicht demokratischen Grundwerten?
Antwort:
Wie bereits in der Presse zitiert, ist Pressefreiheit für mich ein hohes Gut.
Frage 2:
Wie bewertet der Wirtschaftsreferent, dass ein Veranstalter, mit dem der Referent eng zusammenarbeitet, über angesehene Münchner Medienhäuser von „gesteuerten Schmierfink Medien“ spricht? Stellt das die Zusammenarbeit des Referenten mit diesem Veranstalter in Frage?
Antwort:
Vorab möchte ich feststellen, dass die Formulierung „mit dem der Referent eng zusammenarbeitet“ ein besonderes Näheverhältnis suggeriert. Dies ist nicht der Fall. Es handelte sich um Großveranstaltungen, die in dieser Dimension in München und auf der Messe neu waren und die insofern in allen Behörden zu einer engen Zusammenarbeit mit dem Veranstalter geführt haben.
Der Veranstalter hat sich in einem Schreiben an die Redaktion und öffentlich für sein Verhalten entschuldigt.
Frage 3:
Wie kann sichergestellt werden, dass in städtischen Räumen, beziehungsweise in Räumen städtischer Tochtergesellschaften, die Pressefreiheit gewährt wird?
Antwort:
Sofern es sich um eigene Veranstaltungen der Öffentlichen Hand auf Öffentlichem Grund handelt, haben Journalisten grundsätzlich freien und uneingeschränkten Zugang. Aus diesem Grund hat beispielsweise das RAW im vergangenen Jahr von der Erfordernis einer Akkreditierung für das Oktoberfest abgesehen.
Sofern private Veranstaltungen auf Flächen in öffentlicher Hand stattfinden, steht die öffentliche Hand im Spannungsverhältnis zwischen den Rechten der Beteiligten. Folgende Interessen sind zu berücksichtigen: Das Interesse der Künstler, das in der Regel neben dem Vermarktungsinteresseauch die persönlichen Rechte mit umfasst, und welches in der Regel durch das Management vertreten wird, das Interesse des Veranstalters und das Interesse der in Privatrechtsform organisierten öffentlichen Veranstaltungsstätten, entsprechend ihrem Auftrag, für Bürger*innen attraktive Veranstaltungen akquirieren zu können, und selbstverständlich das Interesse der Journalisten und der Öffentlichkeit an einer unabhängigen Berichterstattung. Unter Berücksichtigung dieser Interessen, ist folgende Praxis üblich: Die Spielstätten werden in der Regel an Veranstalter vermietet, das Hausrecht (mit Einschränkungen) übertragen. Die Akkreditierung erfolgt durch die Veranstalter. Privatveranstalter sind der Presse gegenüber im Grundsatz weder auskunftsverpflichtet, noch müssen sie Medien bei ihren Veranstaltungen bei freiem Eintritt zulassen. Sie tun dies aber in der Regel aus Eigeninteresse und geben bestimmten Medien Freikarten für die Berichterstattung. Allerdings gibt es – meist auf Wunsch der auftretenden Künstler*innen oder Agenturen – durchaus zeitliche und räumliche Beschränkungen der journalistischen Tätigkeiten, insbesondere bei Bildaufnahmen. Die Akkreditierung erfolgt in diesen Fällen durch die Veranstalter.
Im Rahmen des Mietvertrages zwischen Spielstätte und Veranstalter wird auch das Hausrecht der Veranstalter geregelt. Die OMG beispielsweise überträgt ihr Hausrecht nur insoweit, als dass der Veranstalter Ausschlüsse von Personen nur dann vornehmen kann, wenn diese Personen die Ordnung und Sicherheit der Veranstaltung gefährden. Für den Fall, dass ein Veranstalter willkürlich ein Hausverbot erteilt, wäre dieses unwirksam.
Eine weitere Vorgabe dahingehend, die konkrete Ausgestaltung der Akkreditierung vorzuschreiben, würde jedoch in die Rechte von Veranstaltern und Künstlern eingreifen, mithin rechtswidrig und damit angreifbar sein.