Ist München für einen erneuten Corona-Winter gerüstet?
Anfrage Stadträte Hans Hammer und Hans-Peter Mehling (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 6.10.2022
Antwort Gesundheitsreferentin Beatrix Zurek:
Ihrer Anfrage liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
„Seit seinem Auftauchen 2020 zeichnet sich das Corona-Virus durch volatile Infektionswellen aus. Insbesondere in den kalten Monaten waren in den letzten beiden Jahren starke Anstiege der Infektionszahlen zu beobachten, welche zu starken Eingriffen in das öffentliche und private Leben führten.“
Herr Oberbürgermeister Reiter hat mir Ihre Anfrage zur Beantwortung zugeleitet. Die darin aufgeworfenen Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Referats für Bildung und Sport wie folgt:
Frage 1:
Welcher Prognose folgt die Landeshauptstadt München hinsichtlich der Entwicklung der Infektionszahlen?
Antwort:
Als wissenschaftlich allgemein anerkannt und somit gesichert kann gelten, dass das SARS-CoV-2 Virus als solches dauerhaft in der Bevölkerung verbleiben wird und sich in das Spektrum bereits endemisch etablierter Erreger von Atemwegsinfektionen einreihen wird.
Im Übrigen stellt die Vorhersage der Entwicklung der zukünftigen Infektionszahlen die Wissenschaft weltweit vor Unsicherheiten. Denn das Corona-Virus hat es bislang immer wieder geschafft, wichtige Eigenschaften wie beispielsweise die Ansteckungsfähigkeit und Virulenz durch Mutationen zu verändern. Zudem bewirken diese Mutationen, dass auch Personen infiziert werden, die bereits eine Infektion mit einer früher kursierenden Variante überstanden haben oder dagegen geimpft sind. Wenn sich in einem solchen Fall zugleich sehr viele Menschen infizieren, werden dem Corona-Virus vermehrte Möglichkeiten zu weiteren Mutationen eröffnet.
Aus den genannten Gründen können auch die von verschiedenen Forscher*innen immer wieder veröffentlichten Prognose-Modelle zur Entwicklung der Infektionszahlen lediglich Annäherungen sein und einen möglichen Entwicklungskorridor aufweisen. Wie breit dieser Prognosekorridor ist, zeigt eindrucksvoll die Webseite https://covid19forecasthub.eu, welche von der Londoner Hygiene- und Tropenmedizinhochschule (LSHTM) unddem European Centre for Disease Control and Prevention (ECDC), einer EU-Behörde, betrieben wird.
Etwaige Prognosen sind dennoch ein wichtiger Baustein zur Beurteilung der aktuellen und zukünftigen epidemiologischen Lage. Um sich jedoch von den skizzierten Ungenauigkeiten zu lösen, beobachtet das GSR kontinuierlich die jeweils aktuellen Entwicklungen in Zusammenarbeit mit wichtigen regionalen Akteuren des Gesundheitssystems, um die Situation für München bestmöglich beurteilen zu können und daraus das ggf. erforderliche Handlungsprogramm ableiten und anpassen zu können. In diesem Zusammenhang sind selbstverständlich zudem die Vorgaben der übergeordneten Bundes- und Landesebenen zu beachten.
Frage 2:
Welche Vorbereitungen wurden bisher für eine etwaige neue Infektionswelle im Herbst bzw. Winter 2022 getroffen?
Antwort:
Wesentliche Säule der Vorbereitungen ist – wie auch im vergangenen Winter – eine breit angelegte und früh beginnende Prävention mit dem Ziel, einen möglichst guten Immunschutz der Bevölkerung zu erreichen. Denn die Bedeutung des Impfens zur Infektionsprävention bzw. insbesondere zur Verhinderung schwerwiegender gesundheitlicher Auswirkungen einer Corona-Infektion kann nicht hoch genug eingeschätzt werden. Das Impfen war und ist – auch über Corona hinaus – die günstigste und effektivste Maßnahme zum präventiven Schutz der Bevölkerung. Gerade die Corona-Pandemie hat insoweit verdeutlicht, dass die schnelle, transparente und niederschwellige Bereitstellung von Impfangeboten für die Bevölkerung verbunden mit einer umfassenden Einbeziehung der niedergelassenen Ärzteschaft essentiell ist, um möglichst schnell einen Impfschutz in der Bevölkerung aufzubauen.
In diesem Zusammenhang ist eine möglichst transparente und verständliche Information der Bevölkerung über die Bedeutung eines ausreichenden Impfschutzes essentiell. Denn nur der gezielte Abbau von Ängsten und Informationslücken kann dazu beitragen, Vorbehalte gegen das Impfen abzubauen.
Vor diesem Hintergrund wurden auf sämtlichen staatlichen und kommunalen Ebenen die Schwerpunkte der Vorbereitung auf das Bereitstellen umfassender Impf- sowie entsprechender Informationsangebote gelegt.Zur Erreichung einer möglichst hohen Impfquote hat das Impfzentrum der LHM einen ganz wesentlichen Beitrag geleistet. So konnte das Impfzentrum alleine 1.315.801 (Stand: 31.12.2022) Corona-Impfungen verabreichen. Zusammen mit der niedergelassenen Ärzteschaft und den Kliniken konnten so insgesamt 1.048.205 Personen in München grundimmunisiert und 719.873 Personen auch geboostert werden.
Der Ministerrat hat am 25.10.2022 beschlossen, den Impfbetrieb in den Impfzentren zum 31.12.2022 einzustellen. Seither übernehmen in Bayern die Arztpraxen und die Apotheken die Corona-Schutzimpfungen.
Dessen ungeachtet konnte das Angebot von Corona-Schutzimpfungen
durch mobile Impfteams des Impfzentrums noch bis Ende des Jahres fortgeführt werden. Angesichts der vom Freistaat beschlossenen Schließung des Impfzentrums wurden vulnerable Gruppen, insbesondere Alten- und Pflegeheime sowie Alten- und Servicezentren, erneut aktiv kontaktiert, um den Bedarf an mobilen Teams zu eruieren. Über das Sozialreferat und die Regierung von Oberbayern wurden die Einrichtungsleitungen der Alten- und Pflegeheime sowie der Asylunterkünfte, der Übergangswohnheime und der Unterkünfte der Wohnungslosenhilfe gebeten, einen möglichen Impfbedarf mit mobilen Impfteams in den Einrichtungen vor Ort zu eruieren und zu melden.
Auch über die besonders vulnerablen Personengruppen hinaus wurde ein breites mobiles Impfangebot realisiert, z.B. im Rahmen von Bürgerversammlungen in unterschiedlichen Stadtgebieten sowie im Kreisverwaltungsreferat.
Flankiert wurden die Impfangebote von zielgerichteten und auf die jeweiligen Adressat*innen zugeschnittenen Informationsangeboten durch die Impfguides, einem Projekt, welches gemeinsam mit dem Institut für Didaktik und Ausbildungsforschung in der Medizin des Klinikums der Universität München realisiert werden konnte.
Um die jeweiligen gemeldeten Fallzahlen, die Aufrechterhaltung der notwendigen Infrastruktur wie Impf- und Testzentrum und etwaige sich ändernde gesetzliche Rahmenbedingungen auch weiterhin zeitgerecht bearbeiten zu können, hat das GSR bereits frühzeitig den Stadtrat um eine zunächst bis Jahresende befristetete Verlängerung der hierfür zusätzlich gewährten ca. 400 Stellen ersucht. In Vorbereitung auf den zu erwartenden Anstieg der Fallzahlen im Zusammenhang mit der Wiesn und die allseitsprognostizierte Herbst-/Winterwelle wurden ab dem Spätsommer zahlreiche neue Mitarbeiter*innen eingestellt und geschult.
Darüber hinaus wurden in Zusammenarbeit mit dem Sozialreferat Möglichkeiten zur Absonderung für Betroffene, die sich nicht häuslich absondern können, zur Verfügung gestellt.
Angesichts des Entfalls der Absonderungspflicht auch für positiv auf SARS-CoV-2 getestete Personen mit Ablauf des 15.11.2022 sowie der ver-änderten Pandemielage hat der Stadtrat mit Beschluss vom 30.11.2022 (Sitzungsvorlage Nr. 20-26/V 07415) eine Verlängerung von 35 der vom GSR beantragten 135 VZÄ der oben genannten Stellen für das CTT bis zum 31.3.2023 bewilligt. Zu den Einzelheiten wird auf die Beantwortung der Fragen 7 und 8 verwiesen.
Frage 3:
Welche städtischen Maßnahmen haben sich in den vergangenen beiden Jahren als besonders effektiv gegen die Ausbreitung des Corona-Virus erwiesen?
Antwort:
Die Bewältigung einer Pandemie – das haben die vergangenen Jahre gezeigt – bedarf immer eines ganzen Bündels von Maßnahmen. Neben den Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus haben dabei insbesondere auch Präventivmaßnahmen ihre besondere Bedeutung unter Beweis gestellt. Im Einzelnen:
Welche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung des Corona-Virus ergriffen werden können, legt das Infektionsschutzgesetz (IfSG) fest. Der sich aus ihm ergebende Rahmen wird in Bayern durch verschiedene Landesregelungen, insbesondere die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) sowie die Allgemeinverfügung betreffend die Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV-Isolation), maßgeblich konkretisiert. Sämtliche Regelungen wurden im Rahmen der Pandemie von Bund bzw. Freistaat Bayern wiederholt modifiziert und an die pandemische Lage angepasst. Folglich änderte sich auch der den Kreisverwaltungsbehörden, welche die Regelungen zu vollziehen haben, zur Verfügung stehende „Maßnahmen-Werkzeugkasten“ kontinuierlich.
In gemeinsamer Würdigung infektiologischer und sonstiger für den Öffentlichen Gesundheitsdienst relevanter Aspekte versprechen grundsätzlich kurz- und mittelfristig diejenigen Maßnahmen den größten Erfolg bei derBekämpfung der Ausbreitung eines Krankheitserregers, welche seine Übertragungswege möglichst effektiv unterbinden. Diese müssen jedoch zugleich verhältnismäßig sein, dürfen die Bürger*innen also nicht über Maß beeinträchtigen. Effektive Maßnahmen müssen folglich beide Aspekte vereinen.
Dabei hängt die erforderliche Abwägung ganz wesentlich von den jeweiligen infektionsepidemiologischen Gegebenheiten ab. Diese haben sich jedoch – u.a. wegen des Auftretens von Varianten wie auch der fortschreitenden Immunisierung der Bevölkerung – im Laufe der Pandemie wiederholt geändert. Dies bedeutet insbesondere, dass die Beurteilung von Maßnahmen immer zeitpunktbezogen erfolgen sollte, so dass zu unterschiedlichen Phasen der Corona-Pandemie auch unterschiedliche Maßnahmen in Betracht zu ziehen waren.
Da der Hauptübertragungsweg für das Corona-Virus SARS-CoV-2 die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel ist, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen entstehen, hat sich die bereits frühzeitig eingeführte so genannte „AHA-Regel“ (bzw. im Verlauf AHA+L-Regel) gut bewährt. Denn das Abstandhalten, eine hinreichende Hygiene sowie das Tragen einer Maske zielen gerade darauf ab, die Hauptübertragungswege des Corona-Virus abzuschneiden. Dieses Ziel verfolgten auch die verschiedenen im Laufe der Pandemie erlassenen städtischen Allgemeinverfügungen, mit welchen infektionsrelevante Kontakte in Bereichen mit entsprechend erhöhtem Risiko minimiert wurden.
Deutlich einschneidender als die AHA-Regel ist die so genannte Absonderung (Quarantäne), welche auf der Grundlage von § 30 IfSG angeordnet werden kann. Durch eine Absonderung kann die Weiterverbreitung des Corona-Virus grundsätzlich verhindert werden. Allerdings hängt die Effektivität der Maßnahme von weiteren Gegebenheiten wie beispielsweise der Inkubationsdauer und Ansteckungsfähigkeit des Virus, aber auch dem Testzeitpunkt und -ergebniserhalt ab, welche sich ebenfalls im Laufe der Pandemie verändert haben. Da es sich zugleich auch um die eingriffsintensivste Maßnahme handelt, welche das IfSG vorsieht, kann sie nur dann in Betracht kommen, wenn die Vorteile für die Pandemiebekämpfung die mit ihr einhergehenden Einschränkungen der betroffenen Menschen und ihrer Bewegungsfreiheit überwiegen.
Mit Ablauf des 15.11.2022 ist die AV Isolation außer Kraft getreten und damit auch die Absonderungspflicht für positiv auf SARS-CoV-2 getestete Personen entfallen. Dieser Änderung liegt der – auch aus Sicht des GSR zutreffende – Gedanke zu Grunde, dass sich die Pandemielage im Ver-gleich zu den vorangegangenen Jahren grundlegend verändert hat. Die Basisimmunität in der Bevölkerung ist inzwischen sehr hoch, mehr als 90 Prozent hatten ein oder mehrere Immunitätsereignisse (Impfung und/oder Infektion; vgl. Robert Koch-Institut: Serologische Untersuchungen von Blutspenden auf Antikörper gegen SARS-CoV-2 (SeBluCo-Studie), Zwischenauswertung mit Datenstand 14.10.2022, Seite 4 von 7 https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Projekte_RKI/SeBluCo_Zwischenbericht.html). Deshalb geht der Verordnungsgeber von einem hohen Schutz vor schweren Krankheitsverläufen aus und kam bei der erforderlichen Abwägung zu dem Ergebnis, dass eine Absonderung derzeit nicht mehr verhältnismäßig sei.
Als langfristigste, wirksamste und nachhaltigste Maßnahme zum Schutz der Bevölkerung kommt der Impfprävention die überragende Bedeutung zu. Dieser Überzeugung folgend, hat das GSR auch in den vergangenen zwei Jahren erhebliche Anstrengungen unternommen zur Erreichung einer bestmöglichem Impfquote der Münchner Bevölkerung. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Frage 2 verwiesen.
Frage 4:
Mit welchen erneuten Einschränkungen für das zivile Leben rechnet die Stadtverwaltung im Falle steigender Infektionszahlen?
Antwort:
Wie bereits in der Antwort zu Frage 3 dargestellt, bestimmen sich die den Kreisverwaltungsbehörden zur Verfügung stehenden infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen nach dem IfSG und den jeweils aktuellen landesrechtlichen Regelungen. Ob und in welchem Umfang von den aktuell bestehenden Regelungen noch Gebrauch gemacht werden muss, kann letztlich nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden, ebenso wenig wie möglicherweise noch erfolgende Änderungen der bundes- wie auch landesgesetzlichen Rahmenbedingungen. Entscheidend wird sein, das Infektionsgeschehen weiterhin zu beobachten, so dass erforderlichenfalls die notwendigen verhältnismäßigen Maßnahmen ergriffen werden können. Zum Beantwortungszeitpunkt dieser Anfrage erscheinen erneute erhebliche Einschränkungen in das zivile Leben eher unwahrscheinlich.
Frage 5:
Gibt es in München genügend Kapazitäten materieller und personeller Natur im Falle einer großen Nachfrage nach Auffrischungsimpfungen?
Antwort:
Wie bereits in der Antwort zu Frage 2 dargestellt, hat der Ministerrat am 25.10.2022 beschlossen, den Impfbetrieb in den Bayerischen Impfzentren zum 31.12.2022 einzustellen. Seither übernehmen nach dem Beschluss in Bayern die Arztpraxen und die Apotheken die Corona-Schutzimpfungen. Mit Einstieg der Ärzteschaft in die Impfkampagne hat diese gezeigt, dass sie eine verlässliche und tragende Säule in der gesundheitlichen Versorgung der Münchner Bevölkerung ist. Nach derzeitigem Kenntnisstand kann auf Basis der bisherigen Erfahrungen davon ausgegangen werden, dass – entsprechend dem Ministerratsbeschluss – die zu erwartende Impfnachfrage durch die Arztpraxen und Apotheken gestillt werden kann. Aktuell sind zudem keine Anzeichen bekannt, welche auf Engpässe in Bezug auf die zur Verfügung stehenden Mengen an Impfstoffen oder Verbrauchsmaterial hindeuten würden.
Frage 6:
Wie sind die städtischen Schulen auf eventuelle Einschränkungen des Unterrichts durch hohe Corona Fallzahlen vorbereitet?
Antwort:
Das Referat für Bildung und Sport (RBS) als zuständiges Referat hat dazu Folgendes mitgeteilt:
„Für den Fall einer coronabedingten Einschränkung des Unterrichts gibt es an jeder städtischen allgemeinbildenden Schule ein entwickeltes und erprobtes Konzept zum Homeschooling und Hybridunterricht. Die Schulen sind derzeit entweder noch mit LTE-Routern mit Mobilfunkanschluss ausgestattet oder verfügen bereits über eine WLAN-Vollausleuchtung. Der WLAN-Ausbau an den Schulen schreitet im Rahmen des sogenannten Zukunftsprogramms stetig voran. Lehrkräfte erhielten ein digitales Endgerät. Somit kann der Unterricht auch im digitalen Format durchgeführt werden. Die Schulen können für den Fernunterricht auf die vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus bereitgestellten Softwarelösungen zurückgreifen sowie die MS-Teams-Anwendung nutzen. Ausgewählten Schüler*innengruppen wurden Laptops und iPads leihweise zur Verfügung gestellt.“
Frage 7:
Mit welchen erneuten Mehrkosten rechnet die Stadtverwaltung im Falle einer weiteren Infektionswelle?
Antwort:
In Anpassung an die aktuelle Pandemie-Situation wurde eine nun deutlich reduzierte Anzahl von 35 Stellen im CTT mit Beschluss vom 30.11.2022 (Sitzungsvorlage Nr. 20-26/V 07415) bis 31.3.2023 verlängert. Diese können in den Räumlichkeiten des an das GSR angrenzenden RBS untergebracht werden. Mit dem o.g. Beschluss wurden abweichend vom Antrag der
Referentin 35 VZÄ mit den entsprechenden Personalmitteln beschlossen. Hier werden Ausgaben in Höhe von bis zu 606.098 Euro an Personalkosten erwartet. Auch fallen ggf. zusätzlich Infrastrukturkosten für u.a. Lizenzen und Unterhalt an.
Mit oben genanntem Beschluss wurde die LHM außerdem ermächtigt, über den Klageweg die Kosten des CTTs beim Freistaat geltend zu machen. Ob und inwieweit die Kosten des CTT ggf. noch erstattet werden, bleibt somit abzuwarten.
Da das Impfzentrum, wie oben bereits dargestellt, zum 31.12.2022 geschlossen wurde, rechnet das GSR hier derzeit mit keinerlei zusätzlichen Kosten.
Für die kommunalen Testzentren besteht gemäß Beschluss des Bayerischen Ministerrats eine Verpflichtung, diese bis derzeit 28.2.2023 aufrecht zu erhalten. Das Leistungsspektrum wurde dabei reduziert in Anpassung an die aktuelle Coronavirus-Testverordnung des Bundes vom 24.11.2022.
In Anbetracht der in den letzten Monaten geringen Auslastung und der gleichzeitig ausreichend im Bereich privater Teststellen und Apotheken zur Verfügung stehenden Testkapazitäten hat das GSR im Sinne der Wirtschaftlichkeit eine Reduzierung und einen Umzug des kommunalen Testzentrums in die Räumlichkeiten des ehemaligen Sport Münzinger im Rathaus veranlasst. Der Betrieb dort wurde am 5.1.2023 aufgenommen, so dass weiterhin an zentraler Stelle ein gut erreichbares Testzentrum für die Bürger*innen zur Verfügung steht. Es wird mit Betriebskosten in Höhe von ca. 60.000 Euro/Monat gerechnet, hier liegt jedoch eine Refinanzierungszusage des Freistaates vor, soweit die Kosten nicht bereits anderweitig erstattungsfähig sind.
Frage 8:
Mit welchem personellen Mehraufwand rechnet die Stadtverwaltung?
Antwort:
Mit Beschluss vom 25.11.2021 (Sitzungsvorlage Nr. 20-26/V 04814) wurden dem Gesundheitsreferat 31 VZÄ für medizinisches CTT-Personal bis 30.6.2022 befristet zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus wurde mit Beschluss vom 25.11.2021 (Sitzungsvorlage Nr. 20-26/V 05079) die Besetzung von 421 zusätzlichen CTT-Stellen für Ermittler*innen und Gruppenleitungen befristet bis 30.4.2022 ermöglicht. Mit Beschluss vom 17.3.2022 (Sitzungsvorlage Nr. 20-26/V 05656) wurde die Befristung der Stellen bis 31.12.2022 verlängert. Außerdem unterstützen ab dem 1.1.2023 noch 23 Personen im Rahmen einer PEIMAN Abordnung im CTT, bei der einrichtungsbezogenen Impfpflicht und im Overhead des GSR. Die Abordnungen laufen z.T. in den nächsten Wochen aus, z.T. werden die Abordnung auf Wunsch der Stammdienststelle oder auf Wunsch der Personen verlängert. Die personellen Ressourcen waren in den letzten Monaten, insbesondere auch bei der „After-Wiesn-Welle“, ausreichend.
Mit Beschluss vom 30.11.2022 (Sitzungsvorlage Nr. 20-26/V 07415) wurde auf Basis der derzeitigen pandemischen Lage und der aktuell gültigen Infektionsschutzmaßnahmen (derzeit befristet bis 7.4.2023) eine Verlängerung von 35 VZÄ der oben genannten Stellen für das CTT bis zum 31.3.2023 bewilligt, s. hierzu auch vorhergehende Frage.
Aufgrund des Ministerratsbeschlusses vom 25.10.2022 wurde das Impfzentrum zum 31.12.2022 geschlossen. Insofern werden hier keine personellen Ressourcen mehr benötigt.