Kein Filz bei Preisgerichtssitzungen in Architekturwettbewerben – München schafft Transparenz und verlässliche Regeln!
Antrag Stadtrat Professor Dr. Hans Theiss (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 17.6.2022
Antwort Stadtbaurätin Professorin Dr. (Univ. Florenz) Elisabeth Merk:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrags betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt, weil von diesem Antrag reine Verfahrens- und Verwaltungsabläufe in Wettbewerbsverfahren betroffen sind. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Allgemein ist zu Planungswettbewerben Folgendes auszuführen: Städtebauliche und landschaftsplanerische Planungswettbewerbe werden für komplexe Aufgaben durchgeführt, um durch einen Ideen-Wettstreit optimale Lösungen hinsichtlich Gestaltung, Wirtschaftlichkeit, Funktionalität und Nachhaltigkeit/Klimaschutz und Klimaanpassung zu finden. Durch Wettbewerbe wird sowohl die Qualität der gebauten Umwelt als auch der Dialog zwischen den Planungsbeteiligten, dem Stadtrat, den Bezirksausschüssen, der Öffentlichkeit und den Fachleuten sichergestellt. Mit Hilfe von Wettbewerben gestaltet die demokratische Gesellschaft ihre Umwelt. Wettbewerbe führen zu Transparenz im Planungsgeschehen und fördern eine Kultur des Diskurses über Planen und Bauen.
Im Regelfall wird ein städtebaulicher und landschaftsplanerischer Planungswettbewerb auf der Grundlage eines Eckdaten- und Aufstellungsbeschlusses ausgelobt. Der Stadtrat beschließt damit die wesentlichen Rahmenbedingungen für den Wettbewerb sowie die Eckdaten und Planungsziele für die Entwicklung eines neuen Planungsgebiets. Aufbauend auf den Ergebnissen eines Preisträgerentwurfs wird mit dem*der Gewinner*in meist ein städtebaulicher Rahmenplan (oder eine planerische Überarbeitung o.ä.) erstellt. Dieser Rahmenplan ist wiederum Grundlage für den Bebauungs- und Grünordnungsplan.
Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung hat in der Vergangenheit zahlreiche städtebauliche und landschaftsplanerische Planungswettbewerbe erfolgreich durchgeführt und dabei die Rolle der Ausloberin „Landeshauptstadt München“ übernommen, z.B. für die ehemaligen Kaser-nenflächen, Freiham, Riem und den Münchner Nordosten. Neben diesen städtischen Entwicklungen für neue Stadtquartiere hat das Referat für Stadtplanung und Bauordnung aber auch zahlreiche Wettbewerbe privater Auslober*innen inhaltlich begleitet und dabei die städtischen Interessen vertreten.
Bei der Durchführung von städtebaulichen und landschaftsplanerischen Wettbewerben ist auf Grund unterschiedlicher rechtlicher Grundlagen zu unterscheiden, ob es sich um Wettbewerbe der Landeshauptstadt München oder um Wettbewerbe privater Auslober*innen handelt. Private Auslober*innen sind nicht an öffentliches Vergaberecht gebunden. Die folgenden rechtlichen Ausführungen beziehen sich nur auf städtebauliche und landschaftsplanerische Wettbewerbe, die von der Landeshauptstadt München ausgelobt werden:
Die Auslobung von Wettbewerben beinhaltet Preisgelder und ist mit einem finanziellen Auftragsversprechen der öffentlichen Hand verbunden. Die Landeshauptstadt München ist eine öffentliche Auftraggeberin. Sie lobt die Wettbewerbe mit Preisgeldern aus. Daher ist sie bei der Durchführung von Wettbewerben und bei der anschließenden Auftragsvergabe an öffentliches Vergaberecht gebunden. Im Regelfall liegen die Preisgelder sowie das Auftragsvolumen in der Summe über dem Schwellenwert von aktuell 215.000 Euro (netto), so dass EU-Vergaberecht einschlägig ist und die „Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge“ (VgV), die Rechtsgrundlage für die Auftragsvergabe und den Planungswettbewerb ist.
Für den Planungswettbewerb ist ergänzend die „Richtlinie für Planungswettbewerbe“ (RPW 2013) maßgeblich (vgl. § 78 Abs. 2 Satz 1 VgV). Die RPW 2013 wird vom Verordnungsgeber der VgV als „einheitliche Richtlinie“ angesehen. Die Anwendung der RPW 2013 wird vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) für kommunale Gebietskörperschaften, Kommunen und Auslober*innen im Bereich der Stadtplanung empfohlen. Die „Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe“ (GRW) wurden 2009 per Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) durch die RPW ersetzt und Länder und Gemeinden gebeten, diese ebenfalls einzuführen.
Die RPW 2013 konkretisiert und ergänzt inhaltlich die Vorgaben der VgV. Wie oben dargestellt ist die Anwendung der RPW 2013 für die Landeshauptstadt München empfohlen. Zudem sind teilnehmende Planungsbüros berufsrechtlich verpflichtet, sich nur an solchen Wettbewerben zu beteiligen, in denen ein fairer Leistungswettbewerb sichergestellt ist. Dies istder Regelfall, wenn die RPW 2013 dem Verfahren zugrunde gelegt wird. Die Anwendung der RPW 2013 garantiert allen Beteiligten, dass der Planungswettbewerb nach fairen Spielregeln durchgeführt wird. Die Bayerische Architektenkammer wirkt vor, während und nach einem Wettbewerb an den Beratungen mit. Die Bayerische Architektenkammer registriert den Wettbewerb und ist entsprechend zu beteiligen. Mit der Registrierung wird bestätigt, dass die Teilnahme- und Wettbewerbsbedingungen der RPW 2013 entsprechen.
Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung hat für die Beantwortung Ihres Antrags auf Grund der Vorgabe des Stadtratsbeschlusses vom 16.1.2019 (Sitzungsvorlage Nr. 14-20/V 10987), die Fachpreisgerichte für zwei Jahre ausgewertet. Die Auswertung umfasst sowohl Wettbewerbe, die durch das Referat für Stadtplanung und Bauordnung federführend ausgelobt wurden, als auch Wettbewerbe, die von Privaten oder anderen öffentlichen Auftraggeber*innen ausgelobt wurden, bei denen das Referat für Stadtplanung und Bauordnung jedoch beteiligt war. Zur Auswertung wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
Zu den einzelnen Punkten Ihres Antrags nimmt das Referat für Stadtplanung und Bauordnung wie folgt Stellung:
Punkt 1:
Der Abstimmungsmodus wird klar festgelegt:
(z.B. 1. Runde: eine positive Stimme reicht für das „Weiterkommen“; 2. Runde: relative Mehrheit reicht für das „Weiterkommen“; 3. Runde: die 3-5 Arbeiten mit den meisten positiven Stimmen kommen in die Endrunde;
4. Runde: Die 1.-3. Preise und die Anerkennungen werden vergeben, in dem beginnenden mit dem 1. Preis abgestimmt wird – es wird die abso- lute Mehrheit der Stimmen benötigt, bei Verfehlen gibt es eine Stich- wahl).
Es wird ein Sonderpreis „besonders innovative Architektur“ eingeführt, dieser wird mit absoluter Mehrheit vergeben. Sollte ein solcher Preis vergeben werden, kann der Bauherr/die Bauherrin entscheiden diesen anstatt des 1. Preises zu realisieren falls abweichend.
Antwort:
Die Arbeitsweise des Preisgerichts ist in § 6 der RPW festgelegt. In § 6 Abs. 2 RPW ist folgendes geregelt: „Das Preisgericht entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, im ersten Wertungsrundgang ist Einstimmigkeit erforderlich.“ Über die Anzahl der notwendigen Runden entschei-det das Preisgericht. Bei Wettbewerben der privaten Auslober*innen hat in Pattsituationen der/die Auslober*in die Entscheidungskompetenz, Sonderpreise sieht die RPW nicht vor.
Punkt 2:
Es wird eine Höchstzahl an Architekturwettbewerben festgelegt, die ein*e Architekt*in im Jahr in München bestreiten darf.
Antwort:
Bei Wettbewerben der Landeshauptstadt München handelt es sich, wie oben geschildert, um öffentliche Aufträge. Die Festlegung einer Höchstzahl an Architekturwettbewerben durch die Landeshauptstadt München, an denen ein*e Architekt*in pro Jahr teilnehmen darf, ist vergaberechtlich unzulässig, da dies gegen den im Vergabeverfahren gültigen Wettbewerbsgrundsatz (§ 97 Abs. 1 GWB) verstößt. Der Wettbewerbsgrundsatz gebietet, dass Verfahren grundsätzlich für alle interessierten Bieter*innen zu öffnen sind. Bei Wettbewerben der privaten Auslober*innen besteht für das Referat für Stadtplanung und Bauordnung diesbezüglich ebenfalls keine Einflussmöglichkeit.
Punkt 3:
Es gibt einen transparenten Pool aus Architekt*innen, die für Jurys in Frage kommen. Aus diesen wird für jeden Wettbewerb gelost. Diesem Pool müssen 1/3 Architekt*innen angehören, die vor weniger als 5 Jahren ihren Abschluss gemacht haben, und 1/3 Architekt*innen, die nicht aus München kommen oder an einer Münchner Hoch- oder Fachhochschule ihren Abschluss gemacht haben.
Antwort:
Die Besetzung des Preisgerichts wird durch den/die Auslober*in festgelegt, d.h. bei städtischen (städtebaulichen und landschaftsplanerischen) Wettbewerben durch das Referat für Stadtplanung und Bauordnung. Nach § 6 Abs. 1 RPW haben die Mitglieder eines Preisgerichts ihr Amt persönlich und unabhängig allein nach fachlichen Gesichtspunkten auszuüben.
Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung beachtet bei der Besetzung des Fachpreisgerichts die Vorgabe des Stadtratsbeschluss vom 16.1.2019 (Sitzungsvorlagen Nr. 14-20/V 10987), „dabei werden bezüglich der Besetzung der Preisgerichte in Zukunft 50% der externen Fachpreisrichter*innen nur einmal in zwei Jahren an einem Wettbewerb beteiligt“.Die Besetzung der Fachpreisgerichte wurde durch das Referat für Stadtplanung und Bauordnung entsprechend dieser 2-Jahres Vorgabe für die Jahre 2020 und 2021 wie folgt ausgewertet: Im Zeitraum zwischen dem 1.1.2020 bis 31.12.2021 (Stichtag jeweils Preisgerichtssitzung) wurden insgesamt 21 Wettbewerbsverfahren (o.ä.) mit Beteiligung des Referats für Stadtplanung und Bauordnung durchgeführt. Davon wurden zwei Wettbewerbe vom Referat für Stadtplanung und Bauordnung ausgelobt (Wohnsiedlungen Moosach, Münchner Nordosten), bei den weiteren 19 Verfahren erfolgte die Auslobung durch Private, den Freistaat Bayern bzw. die städtischen Gesellschaften.
Die Fachpreisrichter*innen kommen aus ganz Deutschland und auch aus der EU. Fachpreisgerichte werden so besetzt, dass alle Fachrichtungen vertreten sind. Um eine geschlechtergerechte Verteilung zu erreichen, wird das Ziel einer paritätischen Besetzung verfolgt. Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung achtet darauf, dass im Preisgericht die erforderliche Fachexpertise hinsichtlich Klimaschutz/-anpassung vorhanden ist und dass im Wettbewerb Geschlechtergerechtigkeit und -gleichstellung berücksichtigt wird.
Punkt 4:
Das Abstimmungsergebnis wird namentlich öffentlich bekannt gegeben.
Antwort:
Die Entscheidung wird (nach § 72 Abs. 3 und 4 VgV, bei städtischen Wettbewerben) und § 6 Abs.2 RPW nachvollziehbar in einem Protokoll dokumentiert. Die Planungsbüros müssen aus dem Protokoll erkennen können, warum ihr Beitrag nicht den Beurteilungskriterien entspricht und damit im Vergleich zu anderen Arbeiten nicht ausgewählt wurde. Mit der nach § 8 Abs. 1 RPW vorgesehenen nachfolgenden öffentlichen Ausstellung mit Auslegung der Protokolle wird das Verfahren für die Öffentlichkeit transparent gemacht. Eine namentliche Dokumentation des Abstimmungsverhaltens im Protokoll ist in VgV und RPW 2013 nicht vorgesehen, da dies dem in Anlage VII Nr. 1. d) zur RPW 2013 geregelten Beratungsgeheimnis widerspricht.
Punkt 5:
Die mutmaßlichen Baukosten werden im Rahmen der Vorabprüfung geschätzt und der Jury zur Verfügung gestellt.
Antwort:
Eine Baukostenschätzung erfolgt bei Hochbauplanungen in der Leistungsphase 2 der HOAI und kann damit bei Hochbauwettbewerben eingefordert werden. Im Rahmen von städtebaulichen und landschaftsplanerischen Wettbewerben ist eine Hochbaukalkulation nicht sinnvoll, da der Hochbau mit Materialien und Grundrissen im Regelfall noch nicht feststeht. Der Städtebau kann jedoch durch die Vorprüfung hinsichtlich Flächeneffizienz und Wirtschaftlichkeit, z.B. hinsichtlich der Aufteilung von öffentlichen und privaten Flächen, bewertet werden. Private Auslober*innen können zur Einschätzung der Realisierbarkeit von Hochbauprojekten ergänzende Aussagen über die Auslobung von den teilnehmende Büros einfordern. Vergabeverfahren (bzw. Wettbewerbe) für städtische Hochbauten werden durch das Baureferat bzw. die städtischen Wohnungsbaugesellschaften durchgeführt.
Punkt 6:
Der/die Vorsitzende* der Jury wird unter den Fachpreisrichter*innen ausgelost.
Antwort:
Nach § 6 Abs. 1 RPW wählt das Preisgericht seinen Vorsitz aus dem Kreis der Fachpreisrichter*innen.
Punkt 7:
Den Sachpreisrichter*innen müssen 3 Bürger*innen angehören, die im Umgriff des Bauvorhabens ihren Wohnsitz haben. Diese werden analog dem Verfahren Bürgergutachten ausgelost.
Antwort:
Öffentlichkeitsbeteiligung ist wesentliche Voraussetzung für eine nachhaltige und integrierte Stadtplanung und ist daher stets sowohl ein informeller als auch formeller Baustein aller Planungs- und Wettbewerbsverfahren des Referats für Stadtplanung und Bauordnung. Öffentlichkeitsbeteiligung ist Ausdruck des Gemeinwohls und verbessert die Qualität und Akzeptanz von Planungen. Da insbesondere zu Beginn eines Planungsverfahrens größtmögliche Einflussmöglichkeiten für die Öffentlichkeit bestehen, beteiligt das Referat für Stadtplanung und Bauordnung die Öffentlichkeit bereitsim Wettbewerbsverfahren und nicht erst in den formalen und gesetzlich vorgeschriebenen Schritten im Bauleitplanverfahren.
Nach § 6 Abs.1 RPW bestimmt der/die Auslober*in die Preisrichter*innen und Stellvertretenden. Das Sachpreisgericht wird bei der Stadt München gemäß der Vorgaben des Ältestenrats (zuletzt vom 26.2.2021) mit Vertretungen des Stadtrats und des betroffenen Bezirksausschusses besetzt. Der Münchner Stadtrat hat wiederholt die Bitte geäußert, dass Preisgerichte kleinstmöglich gehalten werden sollen, um Entscheidungsprozesse effizient zu halten. Die Vergrößerung des Sachpreisgerichts bedingt auch eine Vergrößerung des Fachpreisgerichts und damit entsprechende Mehrkosten. Bei Wettbewerben privater Auslober*innen kann aus wirtschaftlichen Gründen eine Vergrößerung des Preisgerichts durch das Referat für Stadtplanung und Bauordnung nicht eingefordert werden.
Bei städtischen Wettbewerbsverfahren müsste eine zusätzliche Auswahl von Bürger*innen für das Sachpreisgericht transparent und gleichberechtigt unter Berücksichtigung der Geschlechtergerechtigkeit und -gleichstellung erfolgen. Die Erfahrung bei den Bürger*innengutachten hat gezeigt, dass die Auswahl mehrere Monate Vorlauf beansprucht. Die Besetzung des Sachpreisgerichts mit Bürger*innen ist aber aus Sicht des Referats für Stadtplanung und Bauordnung bei Wettbewerben mit besonderer Bedeutung vorstellbar und kann bei einem geeigneten städtischen Verfahren zukünftig, nach Entscheidung des Stadtrats in einem konkreten städtischen Projekt, umgesetzt werden.
Punkt 8:
Wettbewerbe müssen innerhalb von 3 Monaten nach Vorliegen der Entwürfe abgeschlossen werden. Sollten Jury-Mitglieder dies aufgrund Zeitmangels nicht ermöglichen können, müssen sie dies vor Beginn des Wettbewerbes bekanntgeben und scheiden als Mitglieder der Jury aus. Sollten sie zu einem Termin, den der Vorsitzende festlegt, verhindert sein, müssen sie eine Vertretung entsenden. Dies gilt auch für die Vertretungen der Verwaltung.
Antwort:
Bei städtischen Verfahren müssen die Termine in der (EU-)Wettbewerbsbekanntmachung vor der Durchführung des Wettbewerbs kommuniziert werden, damit sind alle Termine vorab festgelegt. Zur Sicherstellung der Beschlussfähigkeit beruft der/die Auslober*in eine ausreichende Anzahl von Stellvertreter*innen (§ 6 Abs. 1 RPW). Die Erfahrung des Referats für Stadtplanung und Bauordnung ist, dass das Fachpreisgericht sich auchgemäß der Terminvereinbarkeit der Beteiligten zusammensetzt. Je kleiner ein Preisgericht ist, desto leichter gestaltet sich auch die Terminfindung. Preisgerichtssitzungen finden nach Abgabe der Entwürfe und nach der Vorprüfung im Regelfall innerhalb weniger Wochen statt. Bei privaten Wettbewerben werden die Termine durch den/die private Auslober*in koordiniert.
Punkt 9:
Die Regeln gelten für alle Wettbewerbe, bei den die Landeshauptstadt München Ausloberin ist oder für private Auslober*innen, die sich mit dem Wettbewerb das informelle Plazet der Landeshauptstadt München sichern wollen. Der Stadtrat genehmigt der Verwaltung, zur Umsetzung dieser Forderung von den „Grundsätzen und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens“ (GRW) abzuweichen.
Antwort:
Wie oben ausgeführt, ist das Referat für Stadtplanung und Bauordnung bei der Auslobung von Wettbewerben (mit einer Auftragssumme von mehr als 215.000 Euro) als öffentlicher Auftraggeber an die Vergabeverordnung (VgV) gebunden. Da es sich um eine Rechtsverordnung handelt, besteht kein Anpassungsrecht der Regelungen der VgV durch die Landeshauptstadt München. Die Anwendung der RPW 2013 wird vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) für kommunale Gebietskörperschaften, Kommunen und Auslober*innen im Bereich der Stadtplanung empfohlen. Die Inhalte der RPW 2013 sind dem Ziel verschrieben, in langer Tradition entwickelte Erfahrungssätze widerzuspiegeln, die faire, transparente und Erfolg versprechende Planungswettbewerbe konstituieren. Es handelt sich um ein ausdifferenziertes Regelwerk, das die Interessen aller am Verfahren Beteiligten zu einem sachgerechten Ausgleich führen soll. Insofern sind Abweichungen von der RPW 2013 durch die LHM nicht zielführend: Vor dem Hintergrund der geringen Zahl an städtischen Wettbewerb im Bereich Städtebau erscheint dieser Aufwand nicht gerechtfertigt.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.