Das Projekt „München rettet Leben“ weiter entwickeln III
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Rathaus Umschau 33 / 2023, veröffentlicht am 16.02.2023
Das Projekt „München rettet Leben“ weiter entwickeln III
Antrag Stadträte Fabian Ewald, Jens Luther, Rudolf Schabl und Professor Dr. Hans Theiss (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 9.5.2022
Antwort Personal- und Organisationsreferent Andreas Mickisch:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrags betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit, deren Erledigung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag können wir Ihnen jedoch folgendes mitteilen:
In Ihrem Antrag baten Sie darum, alle Beschäftigten der Landeshauptstadt München jährlich verpflichtend in Erster Hilfe auszubilden. Sie beziehen sich hierbei auf das Projekt „München rettet Leben“, das unter Federführung des Gesundheitsreferats läuft und im Frühjahr 2023 in die dritte Phase geht, in der nun auch medizinische Laien mit eingebunden werden sollen. Ziel ist, die Zeit nach einem plötzlichen Herz-Kreislauf-Stillstand bis zum Einsetzen der Reanimation zu verkürzen. Konkret werden ehrenamtliche Helfer*innen geschult, die dann per Handy zum Notfallort gelotst werden und bis zum Eintreffen der professionellen Helfer*innen die Wiederbelebung übernehmen.
Eine Verpflichtung der Beschäftigten zur Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs durch den Arbeitgeber bedarf einer arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Grundlage. Eine solche ist für den Großteil der städtischen Beschäftigten nicht gegeben. Eine Pflicht existiert nur dort, wo die Befähigung zur Hilfeleistung als notwendige Grundqualifikation für die Aus-übung der Hauptleistungspflicht der Beschäftigten Voraussetzung ist (z.B. Feuerwehr) bzw. als besondere dienstlich veranlasste Funktion freiwillig übernommen wurde (z.B. betrieblich bestellte Ersthelfer*innen nach § 26 Abs. 1 DGUV) und dafür eine entsprechende Qualifikation zu erwerben ist. Die Fortbildung und der Einsatz findet in diesen Fällen während der Arbeitszeit statt. Die Landeshautstadt München (LHM) trägt als Arbeitgeberin die Kosten für die Ausbildung und deren regelmäßige Auffrischung.
Die oben genannten betrieblichen Ersthelfer*innen werden in der Regel alle 2 Jahre fortgebildet (§ 25 Abs. 3 DGUV V1). Sie sind für die Umsetzungeiner wirksamen Ersten Hilfe im Unternehmen zuständig und verpflichtet, nicht aber für die Erbringung von Erste-Hilfe-Maßnahmen nach außen gerichtet für die Münchner Bürger*innen. Die Kosten der Aus-/Fortbildung übernimmt unser Unfallversicherungsträger, die Kommunale Unfallversicherung Bayern (KUVB), jedoch nur im Rahmen der gesetzlich erforderlichen Anzahl (§26 DGUV V1). Somit kann auch hier keine Pflicht zur umfassenden Ausbildung abgeleitet werden. Davon unabhängig ist jedoch jede*r Bürger*in zur Leistung von Erste-Hilfe verpflichtet (§ 323c StGB).
Beispielsweise hat die KUVB für das Jahr 2022 eine Kostenübernahme für rund 3.800 Beschäftigte der LHM zur Aus-/Fortbildung betrieblicher Ersthelfer*innen erteilt. Da eine alleinige Durchführung der Kurse durch die Branddirektion inzwischen unmöglich ist, wurden im Rahmen eines Vergabeverfahrens weitere Kursanbieter*innen gesucht. Das Vergabeverfahren wird demnächst abgeschlossen, so dass dann neben der Branddirektion ein weiterer Auftragnehmer die Aus- und Fortbildungen anbieten kann.
Die LHM als Arbeitgeberin bzw. Dienstherrin hat also nicht die Möglichkeit, alle städtischen Beschäftigten (Tarifbeschäftigte und Beamt*innen) zur Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs zu verpflichten.
Wir stehen mit dem Gesundheitsreferat als Initiator des Projekts „München rettet Leben“ in Kontakt und unterstützen gerne, beispielsweise durch das gezielte Bewerben bei den städtischen Ersthelfer*innen.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.