Frischluft Club-Sub-Kultur IV – Wie gehen eigentlich Veranstaltungen im städtischen Grün?
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Rathaus Umschau 43 / 2023, veröffentlicht am 02.03.2023
Frischluft Club-Sub-Kultur IV – Wie gehen eigentlich Veranstaltungen im städtischen Grün?
Antrag Stadtrats-Mitglieder Marie Burneleit, Stefan Jagel, Thomas Lechner und Brigitte Wolf (DIE LINKE. / Die PARTEI Stadtratsfraktion) vom 24.2.2022
Antwort Kreisverwaltungsreferentin Dr. Hanna Sammüller-Gradl:
Herr Oberbürgermeister Reiter hat mir Ihren Antrag vom 24.2.2022 zur Beantwortung überlassen.
Inhaltlich teilten Sie Folgendes mit:
„Die Verwaltung wird beauftragt darzustellen, wie genau nicht-kommerzielle Veranstaltungen in einer Grünanlage angemeldet werden können und welche Hürden zu überwinden sind. Weiter legt die Verwaltung dar welche Möglichkeiten es gibt diesen Anmeldeprozess zu beschleunigen und hinsichtlich einer einfacheren Vergabe zu optimieren.
Begründung:
Auf unseren Antrag ‚Erweiterung Grünanlagensatzung‘ (Antrag Nr. 20-26/A 01552) vom 16.6.21 wurde uns geantwortet, dass es grundsätzlich möglich ist innerhalb von städtischen Grünanlagen nicht-kommerzielle Musikveranstaltungen anzumelden, wenn alle behördlichen Hürden gemeistert werden und es zu einer positiven Anhörung des jeweiligen Bezirksausschusses kommt. Die Antwort kommt also zu dem Schluss, dass die Grünanlagensatzung nicht optimiert werden müsste. Durch die Vielzahl aufgezählter Hürden und teilweise ineinander verschränkten Vorschriften ist aus der Antwort leider kein klar erkennbarer Weg hin zu einer erfolgreichen Genehmigung nachvollziehbar. Im Sinne einer transparenten, bürgerinnenorientierten Verwaltung muss hier eine klarere Handlungsanweisungen ausgearbeitet werden. Wir sollten immer daran denken, dass die Verwaltung für die Bürgerinnen da ist und nicht die Bürgerinnen für die Verwaltung. Deswegen müssen bestehende Verwaltungsgänge hinterfragt und optimiert werden. Dieser Prozess kann nur von innen erfolgen und dieser Antrag soll dies anstoßen.“
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadträt*innen nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Sie beantragen, dass der Anmeldeprozess für Veranstaltungen beschleunigt und hinsichtlich einer einfacheren Vergabe optimiert werden soll. Bei der Genehmigung von Veranstaltungen handelt es sich um laufende Angelegenheiten im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO und § 22 GeschO, deren Besorgung dem Oberbürgermeister obliegt. Einebeschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist nicht möglich.
Ich erlaube mir daher, Ihren Antrag auf dem Schriftwege wie folgt zu beantworten. Vorweg darf ich mich für die Fristverlängerung bedanken.
Unter Verweis auf die ausführliche Beantwortung Ihres Antrags „Erweiterung Grünanlagensatzung“ (Antrag Nr. 20-26/A 01552) stelle ich Ihnen nochmals das Verfahren zur Durchführung nicht-kommerzieller Musikveranstaltungen innerhalb einer städtischen Grünanlage dar.
Anlaufstelle im Antragsverfahren für die/den Veranstalter*in ist das Kreisverwaltungsreferat, Veranstaltungs- und Versammlungsbüro als zuständige Genehmigungs- und Sicherheitsbehörde.
Zu finden sind die Antragsunterlagen für die/den Bürger*in im Internet unter nachfolgendem Link bei den Downloads:
https://stadt.muenchen.de/service/info/hauptabteilung-i-sicherheit-und-ord-nung-praevention/1063797/
Dabei ist dieser Link auch mit einer Suche mit den gängigsten Suchmaschinen mit den Schlagwörtern „München“ „Veranstaltung“ „Grünanlage“ stets unter den ersten Treffern gelistet.
Das Kreisverwaltungsreferat, Veranstaltungs- und Versammlungsbüro, unterstützt bei der Antragstellung und kann ggf. im Vorfeld bei gezielten Fragen Auskunft zur Verfügbarkeit und Tauglichkeit von konkret ausgewählten Flächen für Veranstaltungen in städtischen Grünanlagen geben.
Beim Vorliegen eines Antrags prüft das Veranstaltungs- und Versammlungsbüro im Wege des Anhörungsverfahrens unter Beteiligung der betroffenen Dienststellen die Genehmigungsfähigkeit. Beteiligt werden z.B. stets das Baureferat, Hauptabteilung Gartenbau, als Eigentümer bzw. bewirtschaftende Stelle der Flächen und der jeweils zuständige Bezirksausschuss im Rahmen seines satzungsmäßigen Anhörungsrechts sowie u.a. konkret bei Musikveranstaltungen das Referat für Klima- und Umweltschutz, Immissionsschutz als zuständige Dienststelle für die Erteilung von ggf. erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Auflagen.
Das Veranstaltungs- und Versammlungsbüro steht dabei in engem Austausch mit der/dem Veranstalter*in. Sofern Tatsachen der Erteilung einer für die Durchführung der Veranstaltung in einer städtischen Grünanlage er-forderlichen Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 der Satzung über die Benutzung der städtischen öffentlichen Grünanlagen (Grünanlagensatzung) entgegenstehen, unterstützt das Veranstaltungs- und Versammlungsbüro nach Möglichkeiten bei der Findung einer genehmigungsfähigen Lösung.
Dabei ist grds. eine Antragsfrist von mindestens zwei Monaten vor Veranstaltungsbeginn erforderlich, um ggf. erforderliche Vorprüfungen zur Verfügbarkeit der konkreten Fläche und der 6-wöchigen Anhörungsfrist der i.d.R. einmal im Monat tagenden Bezirksausschüsse (Anhörungsrecht der Bezirksausschüsse gem. § 13 der Bezirksausschusssatzung) Rechnung zu tragen. Zur kürzeren Anhörungsfrist in Ausnahmefällen verweise ich auf die Ausführungen der Antwort zum Antrag Nr. 20-26/A 01552.
Das Genehmigungsverfahren wird im Rahmen einer Ermessensausübung i.d.R. mit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der Grünanlagensatzung, ggf. verbunden mit der Erteilung von sicherheitsrechtlich erforderlichen Anordnungen nach Art. 19 Abs. 5 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (LStVG), abgeschlossen.
Um der Vielzahl der beim Kreisverwaltungsreferat eingehenden Anträge zu Veranstaltungen in städtischen Grünanlagen und insb. dabei allen Interessen (von Veranstalter*innen, Anwohner*innen, Bürger*innen, welche die Grünanlage nutzen, der Erhaltung der Grünanlage etc.) gleichermaßen gerecht zu werden, hat sich das dargestellte Verfahren bereits über viele Jahre bewährt.
Eine Beschleunigung des „Anmeldeprozesses“ sowie einer Optimierung dessen hinsichtlich einer einfacheren Nutzungsfreigabe, würde zu Lasten der Qualität der Prüfung und dadurch bedingt zu Lasten der zu schützenden Rechtsgüter gehen.
Diese sind gem. der Präambel der Grünanlagensatzung der Schutz und die Erhaltung der ökologischen und klimatischen Funktion einer öffentlichen Grünanlage sowie deren vorrangige Erholungs- und Freizeitfunktion für unterschiedliche Nutzergruppen sowie ggf. die präventive Verhütung von Gefahren für die nach Art. 19 Abs. 4 LStVG geschützten Rechtsgüter – namentlich Leben, Gesundheit, Sachgüter, Schutz der Allgemeinheit bzw. Nachbarschaft vor erheblichen Nachteilen bzw. Belästigungen, Schutz der Natur oder Landschaft vor erheblichen Beeinträchtigungen oder das Entgegenstehen anderer öffentlich-rechtlichen Vorschriften.Ziel des hier beschriebenen und praxisbewährten Verfahrens ist es, gerade durch ein solches Vorgehen des Kreisverwaltungsreferats seinem Auftrag als Sicherheitsbehörde nachzukommen. Gleichzeitig strebt das Kreisverwaltungsreferat stets danach, die Bearbeitungsfristen im Sinne der Planungssicherheit für die Veranstaltenden so kurz wie eben möglich zu halten.
Abschließend möchte ich erwähnen, dass das Kreisverwaltungsreferat derzeit insbesondere mit dem Sozialreferat daran arbeitet, in Zukunft nicht-kommerzielle Veranstaltungen unter bestimmten Voraussetzungen an verschiedenen Örtlichkeiten leichter zu ermöglichen.
Es wird um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.