Branntweinmonopol 1 − Raum für Jugend und Kultur schaffen: Pioniernutzung des Geländes
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Rathaus Umschau 44 / 2023, veröffentlicht am 03.03.2023
Branntweinmonopol 1 − Raum für Jugend und Kultur schaffen: Pioniernutzung des Geländes
Antrag Stadtrats-Mitglieder Marie Burneleit, Stefan Jagel, Thomas Lechner und Brigitte Wolf (DIE LINKE. / Die PARTEI Stadtratsfraktion) vom 28.4.2022
Antwort Kommunalreferentin Kristina Frank:
Mit Ihrem Antrag fordern Sie die Landeshauptstadt München, Kommunalreferat, auf, das Areal des ehemaligen Branntweinmonopol-Geländes am Leuchtenbergring bis zum Abschluss der laufenden Ankaufsverhandlungen weiterhin von der BImA anzumieten:
„Die Stadtverwaltung prüft in enger Abstimmung mit der BimA, wie zeitnah eine sozio-kulturelle Pioniernutzung auf dem Gelände umgesetzt werden kann. Als Beispiel kann hier die Zusammenarbeit der BImA mit dem Haus der Statistik in Berlin herangezogen werden. Das langfristige Ziel muss ein, auf dem Areal die für das Stadtviertel dringend benötigten Flächen für Jugendliche, Jugend- und Soziokulturkultur zu schaffen. Die Pioniernutzung soll bis zum Ankauf und dann weiter bis zur Klärung der mittelfristigen Nutzung und Bebauung des Geländes vorgesehen werden und soll in der verstetigten Nutzung des Areals in Teilbereichen dauerhaft erhalten werden. Für die Zwischennutzung ist das vom Kollektiv ‚Common Ground‘ erarbeiteten Konzept zu berücksichtigen, sowie die zum Thema ‚Jungen Menschen Raum geben‘ in Bearbeitung befindlichen Anträge und Planungen.“
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag vom 28. April 2022 teile ich Ihnen Folgendes mit:
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, die nach wie vor Eigentümerin des Areals ist, teilt auf Anfrage mit:
„Alle Gebäude und Anlagen (bis auf die denkmalgeschützten Gebäude) auf dem Grundstück sind für den Abbruch vorgesehen und können nicht mehr genutzt werden. Die Bauwerke weisen teilweise bereits schwere statische Mängel auf. Der Erhaltungsaufwand für die Verkehrssicherheit beschränkt sich auf das unbedingt erforderliche Maß. Sämtliche Ver-sorgungseinrichtungen wie Wasser, Abwasser, Wärme und Strom sind außer Betrieb.
Die Liegenschaft wurde der Branddirektion im Rahmen der Pandemiebekämpfung nur deshalb überlassen, weil es sich bei den Mitarbeitern um besonders ausgebildete Sicherheitsfachleute handelt.“
Eine Zwischennutzung, wie von Ihnen angeregt, ist daher derzeit leider nicht möglich.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.